Das Referendariat ist erfolgreich absolviert und das Zweite Staatsexamen bestanden – erst einmal ein Grund zum Feiern! Freuen können sich vor allem diejenigen, die für schon einen Job in der Tasche haben und gleich nach Bestehen der mündlichen Prüfung ins Berufsleben starten. Wenn sich für dich bisher noch nichts ergeben hat oder du dir bewusst Zeit bei der Auswahl lassen und nicht gleich das erste Angebot annehmen möchtest, gibt es aber erst einmal keinen Grund zur Beunruhigung. Denn in diesem Fall kannst du Arbeitslosengeld beantragen und damit zumindest eine kleine Finanzspritze erhalten. Wie das geht, worauf du Anspruch hast und was du dabei beachten musst, erfährst du im Folgenden.
Habe ich überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wer nach dem Referendariat noch keine Stelle gefunden hat, befürchtet oft, danach auf Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) angewiesen zu sein. Diese Angst ist jedoch unbegründet: Denn als Referendar erfüllst du in aller Regel die Bedingungen, Arbeitslosengeld I zu erhalten:
- Innerhalb der letzten 30 Monaten musst du mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Da ein Rechtsreferendariat zwei Jahre dauert und du dabei eine Unterhaltsbeihilfe erhältst, von der auch Beiträge für die Sozialversicherungen abgehen, erfüllst du diese Bedingung.
- Du musst dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (mehr dazu später).
- Du musst bereit sein, eine versicherungspflichtige Stelle anzunehmen, bei welcher du mindestens 15 Stunden pro Woche tätig bist.
- Du musst aktiv nach einer Stelle suchen und dabei mit der Agentur für Arbeit kooperieren.
Erfüllst du all diese Bedingungen, kannst du dein Arbeitslosengeld I beantragen. Doch wie gehst du dabei am besten vor?