So kommt eine Videoverhandlung zustande
Selbstverständlich gibt es für Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz bestimmte Bedingungen – schließlich muss sichergestellt werden, dass alle Beteiligten ohne Nachteile und Einschränkungen an der Verhandlung teilnehmen können. Bei der Videoverhandlung gilt deshalb das Prinzip der sogenannten „allseitigen zeitgleichen Wahrnehmung“, das erfüllt sein muss. Das bedeutet konkret, dass die Vernehmung in Bild und Ton übertragen werden muss. Teilnehmer:innen müssen sich also nicht nur telefonisch zuschalten, sondern auch ihr Gesicht zeigen. Ebenfalls wichtig: Alle Beteiligten müssen einander zu jeder Zeit sehen und hören können.
Das gilt auch für die anwesenden Richter:innen. Der vorsitzende Senat des BFH entschied, dass alle Beteiligten feststellen können müssen, ob die Richter:innen "in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen". Es reicht also nicht aus, nur einen Teil der Richterbank per Video zu übertragen. Genauso wichtig ist es etwa, dass die Streitparteien sich gegenseitig sehen können, da auch die Mimik und Gestik bei der Verhandlungstaktik eine Rolle spielen. Die Bildschirme für die Übertragung sollen deshalb im Verhandlungsraum so angebracht werden, dass sich die Beteiligten nicht erst drehen müssen, um diese zu sehen.
Nicht zuletzt ist eine wichtige Voraussetzung einer vollvirtuellen Videokonferenz nach 128a ZPO, dass die Öffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmen kann. Dazu muss eine für jeden zugängliche Übertragung im Gerichtsgebäude stattfinden. Bei dem Raum muss es sich allerdings nicht zwingend um einen Sitzungssaal handeln. Einzelne Gerichte erproben zudem den Zugang zu Verhandlungen über einen Live-Stream. So wäre gar keine öffentliche Übertragung mehr notwendig.