Grundlagen und Definitionen des Asylrechts
Der Begriff „Asyl” bedeutet - abgeleitet aus dem Griechischen - Heim oder Unterkunft. In Art. 16a Abs. 1 GG ist normiert, dass politisch verfolgte Menschen Asylrecht genießen.
Asylberechtigt ist in Deutschland grundsätzlich jede politisch verfolgte Person. Unter diese Gruppe fallen Personen, die im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland zum Beispiel aufgrund ihrer Nationalität oder politischen Überzeugung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden. Hierbei darf keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder ein anderweitiger Schutz vor Verfolgung bestehen.**
In der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist für den internationalen Raum der Begriff des „Flüchtlings” definiert und hinzukommend festgelegt, welcher rechtliche Schutz und welche Hilfe Flüchtlingen zustehen.
Das Asylrecht ist durch die vielen Gesetze auf nationaler Ebene sowie im EU- und Völkerrecht sehr komplex. Im folgenden Abschnitt wird dir durch die Unterteilung im nationalen, europäischen sowie völkerrechtlichen Kontext aufgezeigt, was für dich als Jurist:in im Asylrecht relevant werden kann bzw. wird.
1. Nationaler Kontext
a) Überblick
In Deutschland ist das Recht auf Asyl in der Verfassung - Art. 16a GG - niedergeschrieben. Das Asylrecht ist damit das einzige Grundrecht, das nur Ausländer:innen zusteht. Die allgemeine Rechtsgrundlage in Deutschland für die Anerkennung als Asylberechtigte:r ist folglich Art. 16a GG.
Wie genau dieser Anerkennungsprozess, also das Asylverfahren, ablaufen soll, regeln die folgenden Gesetze: Auf Bundesebene ist das wohl bekannteste und auch wichtigste Regelwerk das Asylgesetz (AsylG), welches unter anderem die Schutzgewährung, Verfahren rund um den Asylantrag sowie die Unterbringung von Schutzsuchenden beinhaltet.
Daneben ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), welches insbesondere der Steuerung des Zuzuges von Ausländer:innen dient, für die Rechtsberatung im Asylrecht maßgeblich.
Auch Bundesgesetze wie das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und das Sozialgesetzbuch (SGB) müssen bei der juristischen Beratung in Asylverfahren herangezogen werden.
b) Asylberechtigte, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz
Der Schutzstatus wird im Asylgesetz in drei Gruppen unterteilt: Asyl (§ 2 AsylG), Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) sowie subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG).
Wie können diese verschiedenen Fallgruppen für dich als Jurist:in bei der Mandatsbearbeitung relevant werden?
Sobald Deutschland für Asylverfahren zuständig ist, müssen Schutzsuchende auch in den Anwendungsbereich des Asylrechts fallen. Somit ist die persönliche Eigenschaft i.S.d. §§ 2-4 AsylG zu überprüfen.
§ 2 AsylG regelt hier die Rechtsstellung Asylberechtigter. Die Anforderungen an eine Anerkennung als Asylberechtigte:r ist eine politische Verfolgung. Sobald Asylberechtigte anerkannt sind, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis für vorerst drei Jahre. Der Schutzumfang für den Status des Asyls wird juristisch restriktiv ausgelegt, die Anforderungen sind also sehr hoch.
Der Schutz nach § 3 AsylG, welcher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft normiert, ist weiter und umfangreicher gefasst und soll vor allem den internationalen Schutz abdecken. Hiernach müssen Schutzsuchende zwar keine politisch Verfolgten sein – für die juristische Prüfung ergeben sich dennoch folgende Tatbestandsvoraussetzungen:
- Objektive Gefahreneinschätzung (Ein Nachweis begründeter Furcht ist hier ausreichend)
- Begründete Furcht - ausführlicher in § 3a AsylG geregelt (zum Beispiel die Anwendung von physischer Gewalt im Fluchtland oder eine Verfolgung aufgrund der Religion)
- Aufenthalt außerhalb des Heimat- oder Aufenthaltsstaat
Eine zweite Variante der internationalen Schutzgewährung ist in § 4 AsylG durch den sogenannten subsidiären Schutz geregelt. § 4 AsylG ist für die Fälle gedacht, in denen Schutzsuchende weder asylberechtigt noch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen, eine schwere Menschenrechtsverletzung dennoch vorliegt. Statt der Verfolgung wird beim subsidiären Schutz das Merkmal eines ernsthaften Schadens vorausgesetzt – darunter fallen etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder die Bedrohung des Lebens aufgrund eines bewaffneten (innerstaatlichen oder internationalen) Konflikts.
Im deutschen Asylrecht müssen Schutzsuchende also unter eine dieser drei Gruppen fallen, um als Asylberechtigte:r oder Flüchtling anerkannt zu werden.