Was darf in einem psychologischen Gutachten stehen?
Aufgrund der rechtlichen Relevanz und der damit möglicherweise verbundenen Folgen ist der Inhalt eines psychologischen Gutachtens häufig ein Streitthema und somit Zentrum von Rechtsstreitigkeiten. Es kommt im Einzelfall stets darauf an, was genau in einem Gutachten steht oder stehen darf. Hierfür hat die Deutsche Psychologenvereinigung ein Standardwerk verfasst, das zumindest im Groben festhält, wie ein psychologisches Rechtsgutachten aufgebaut sein muss und welche Inhalte zulässig oder nicht zulässig sind. Demnach ist der Kern eines psychologischen Gutachtens wie folgt definiert:
„Ein psychologisches Gutachten dokumentiert ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen und beantwortet eine von einem Auftraggeber vorgegebene Fragestellung. Die Fragestellung betrifft bestimmte Aspekte des Erlebens und Verhaltens von einer Person oder mehreren Personen. Im Gutachten werden der diagnostische Prozess und die Beantwortung der Fragestellung nachvollziehbar dargestellt. Die im Rahmen der Begutachtung eingesetzten Methoden werden so beschrieben, dass sie nach wissenschaftlich akzeptierten Gütekriterien beurteilt werden können.“
Ein Gutachten ist somit die Beantwortung einer bestimmten Frage unter wissenschaftlichen Standards und mit Blick auf das Erleben oder das Verhalten der begutachteten Person. Für die Wirksamkeit eines Gutachtens ist es dabei von höchster Wichtigkeit, dass der diagnostische Prozess transparent dargestellt wird und allen aktuellen wissenschaftlichen Standards entspricht.
Wie wird ein psychologisches Gutachten beauftragt?
Weiterhin stellt sich natürlich die Frage, wann, durch wen und unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein psychologisches Gutachten beauftragt werden kann. Denn natürlich kann nicht jede Privatperson problemlos ein psychologisches Gutachten über jede x-beliebige Person in Auftrag geben.
Grundsätzlich steht es jedem frei, ein Gutachten zu beauftragen. In der Regel wird hierfür jedoch die Einwilligung der zu begutachtenden Person nötig sein. Vor allem, weil ein wissenschaftlich und rechtlich haltbares Gutachten stets durch Befragung und Analyse in Kooperation mit einer Person erstellt wird.
So stellt sich also die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person gezwungen werden kann, sich einer solchen Begutachtung zu unterwerfen. Eine solche Pflicht kann nur dann bestehen, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Im Ergebnis gibt es damit einen richterlichen Vorbehalt, denn ohne richterliche Anordnung wird eine solche Rechtsgrundlage kaum zu finden sein.
Schwierig wird es dann, wenn Zweifel an der Eignung eines Gutachters bestehen oder die Parteien sich weder auf einen Gutachter einigen können, noch das Gutachten akzeptieren wollen. Im Übrigen gilt, dass das Gutachten eines Sachverständigen im Prozess nicht unmittelbare Wirkung entfaltet, sondern stets vom Richter gewürdigt, interpretiert und zum Beispiel durch weiterführende Fragen ergründet werden muss. Ein Gutachten wird also im Prozess auch noch ausgelegt und besprochen.