Datenschutz ist in einer digitalisierten Welt ein wichtiges Thema. Dies zeigte sich in den letzten Jahren etwa im Rahmen der Diskussionen um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Relevant werden datenschutzrechtliche Fragen immer wieder, wenn Unternehmen personenbezogene Daten sammeln oder übertragen wollen. Die Europäische Union möchte ihren Bürgern einen möglichst hohen Standard im Bereich des Datenschutzes sichern und hat daher Regeln aufgestellt. Dazu zählt unter anderem eine Richtlinie, die eine Übermittlung persönlicher Daten in Nicht-EU-Staaten an datenschutzrechtliche Bedingungen knüpft. Kritisch ist vor allem der Datenverkehr zwischen der EU und den USA. Die Bilanz bisher: Verhandlungen, Einigungen und zwei EuGH-Urteile.
Europäische Datenschutzrichtlinie
1995 erließ die Europäische Gemeinschaft (die Vorgängerorganisation der Europäischen Union) die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Ziel war es, einerseits den Datenaustausch zu ermöglichen, zugleich aber die Wahrung der Grundrechte sicherzustellen. Vor allem sollte ein individueller Schutz der Privatsphäre garantiert werden. Dafür regelte die Richtlinie unter anderem eine Übermittlung personenbezogener Daten aus einem EU-Mitgliedsland in einen Drittstaat.
Diese Übermittlung ist nach der Richtlinie untersagt, wenn in dem Drittstaat der Datenschutz nicht ein Niveau erreicht, das mit dem des EU-Rechts vergleichbar wäre. Eine Übermittlung darf demnach grundsätzlich nur stattfinden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Standard im Bereich des Datenschutzes erfüllt ist. Die Datenschutzrichtlinie von 1995 wurde inzwischen durch die im Mai 2018 in Kraft getretene DSGVO aufgehoben und ersetzt. Die DSGVO enthält jedoch ebenfalls eine entsprechende Regelung.
Das Safe Harbor Abkommen
Die Richtlinie betraf unter anderem Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, da in den USA keine datenschutzrechtlichen Regelungen bestehen, die mit dem Schutzniveau in der EU vergleichbar wären. Nun wollten beide Seiten verhindern, dass wegen der Richtlinie der Datenverkehr nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich wäre. Deshalb wurde eine Möglichkeit für US-Unternehmen entwickelt, dennoch mit personenbezogenen Daten von EU-Bürgern in Kontakt zu kommen.
Die Unternehmen konnten sich öffentlich dazu verpflichten, die sogenannten Safe Harbor Principles, also Grundsätze des sicheren Hafens zu befolgen. Dadurch traten sie dem Safe Harbor bei und konnten sich in eine Liste des US-amerikanischen Handelsministeriums eintragen lassen. Bei dem Beitritt handelte es sich um eine reine Selbstverpflichtung, die tatsächliche Einhaltung der Prinzipien wurde nicht überprüft. Im Juli 2000 fasste die EU-Kommission den sogenannten Safe Harbor Beschluss. Durch diese Entscheidung erkannte die Kommission an, dass bei den dem Safe Harbor beigetretenen Unternehmen ein ausreichender Datenschutz gewährleistet sei. Das bedeutete, dass die Richtlinie einer Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU an diese Unternehmen nicht entgegenstand.
Diese Möglichkeit nutzen zahlreiche Unternehmen, darunter Marktführer wie Google, Amazon und Facebook. Bei Safe Harbor handelt es sich nicht um ein Abkommen im eigentlichen Sinne, sondern um einen einseitigen Beschluss der EU-Kommission. Da das Vorgehen mit den USA abgestimmt war, wird jedoch auch von einem „Abkommen“ gesprochen.