Junger Jurist liest das BGB auf einem Sofa

Veröffentlicht am 15.09.2026

Entstehung des BGB: Vom Kodifikationsstreit zur Einheit

Woher kommt unser wichtigster zivilrechtlicher Gesetzestext?

Auf einen Blick: Die Entstehung des BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch trat am 1. Januar 1900 in Kraft und bildet bis heute die Grundlage des deutschen Zivilrechts. Bis dahin war es allerdings ein langer Weg: Im 19. Jahrhundert galten in den deutschen Gebieten zahlreiche unterschiedliche Rechtsordnungen. Der Kodifikationsstreit zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny zeigte zudem, dass sich die Rechtswissenschaft keineswegs einig war, ob Deutschland überhaupt ein einheitliches Gesetzbuch brauchte.

Erst nach der Gründung des Deutschen Reichs waren die politischen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben. Zwei Kommissionen arbeiteten anschließend über viele Jahre an dem neuen Gesetzbuch. Besonders der erste Entwurf von 1888 stieß wegen seiner komplizierten Sprache, seiner starken Orientierung am römischen Recht und seiner mangelnden sozialen Ausrichtung auf deutliche Kritik. Nach mehreren Überarbeitungen wurde das BGB 1896 verabschiedet und trat vier Jahre später in Kraft.

1. Was ist Bürgerliches Recht?

Das Bürgerliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgeordneten Personen. Dazu gehören viele Situationen, die uns im Alltag begegnen: der Abschluss eines Kaufvertrags, die Anmietung einer Wohnung, Schadensersatz nach einem Unfall oder Fragen rund um Ehe, Familie und Erbschaft.

Häufig werden die Begriffe „Bürgerliches Recht“, „Zivilrecht“ und „Privatrecht“ synonym verwendet. Ganz deckungsgleich sind sie allerdings nicht. Das Bürgerliche Recht wird auch als allgemeines Privatrecht bezeichnet. Seine grundlegenden Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Daneben gibt es das Sonderprivatrecht. Es enthält besondere Regelungen für bestimmte Personengruppen oder Sachgebiete. Dazu gehören beispielsweise das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht.

Das BGB selbst besteht aus fünf Büchern:

  • Allgemeiner Teil
  • Recht der Schuldverhältnisse
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht

Diese Gliederung folgt dem sogenannten Pandektensystem und zeigt bereits, wie stark das Gesetzbuch von der damaligen Wissenschaft des römischen Rechts beeinflusst wurde.

2. Deutschland vor dem BGB: ein rechtlicher Flickenteppich

Bevor das BGB in Kraft trat, gab es im Deutschen Reich kein vollständig einheitliches Privatrecht. Stattdessen galten je nach Region unterschiedliche Gesetze und Rechtsgrundsätze.

Zu den wichtigsten Rechtsordnungen gehörten:

  • Der Code civil: Das französische Gesetzbuch galt unter anderem in linksrheinischen Gebieten weiter.
  • Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten: Das umfangreiche und sehr detaillierte Gesetzbuch von 1794 galt in großen Teilen Preußens.
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen: Es wurde 1863 verkündet und trat 1865 in Kraft.
  • Das gemeine Recht: In zahlreichen Gebieten wurde subsidiär das römisch-kanonisch geprägte gemeine Recht angewendet.
  • Weitere regionale Rechtsordnungen: Dazu gehörten beispielsweise das Badische Landrecht und der bayerische Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis.

Welche Vorschriften galten, hing also wesentlich davon ab, wo sich ein Fall abspielte. Das erschwerte den überregionalen Rechtsverkehr und machte viele Rechtsfragen komplizierter. Mit der wirtschaftlichen Verflechtung der deutschen Gebiete wuchs deshalb der Wunsch nach einem einheitlichen Privatrecht.

Die Gründung des Deutschen Reichs im Jahr 1871 brachte zwar die politische Einheit, dem Reich fehlte zunächst aber die umfassende Gesetzgebungskompetenz für das Bürgerliche Recht. Das änderte sich 1873 durch die sogenannte Lex Miquel-Lasker. Sie übertrug dem Reich die Zuständigkeit für das gesamte Bürgerliche Recht und schuf damit die verfassungsrechtliche Grundlage für ein reichsweit geltendes Gesetzbuch.

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3. Der Kodifikationsstreit: Thibaut gegen Savigny

Die Frage nach einem einheitlichen Zivilgesetzbuch war zu diesem Zeitpunkt keineswegs neu. Bereits 1814 hatten sich zwei der bekanntesten Rechtswissenschaftler ihrer Zeit öffentlich darüber gestritten.

Der Heidelberger Professor Anton Friedrich Justus Thibaut forderte in seiner Schrift „Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ eine einheitliche Kodifikation. Ein gemeinsames Gesetzbuch sollte die unterschiedlichen Rechtsordnungen überwinden, den Rechtsverkehr vereinfachen und zugleich die nationale Einheit stärken.

Friedrich Carl von Savigny widersprach ihm noch im selben Jahr mit seiner Schrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“. Als wichtiger Vertreter der Historischen Rechtsschule verstand er Recht nicht als etwas, das sich allein am Schreibtisch neu entwerfen ließ. Nach seiner Auffassung entwickelte es sich historisch aus den Überzeugungen, Gewohnheiten und Lebensverhältnissen eines Volkes.

Savigny lehnte ein einheitliches Gesetzbuch nicht grundsätzlich für alle Zeiten ab. Er hielt die Rechtswissenschaft zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht für weit genug entwickelt, um eine überzeugende Kodifikation zu schaffen.

Seine Position setzte sich zunächst stärker durch. Dass ein gesamtdeutsches Gesetzbuch noch mehrere Jahrzehnte auf sich warten ließ, lag jedoch nicht allein an diesem wissenschaftlichen Streit. Auch die politische Zersplitterung und die fehlende Gesetzgebungskompetenz standen einer reichsweiten Kodifikation entgegen.

Die Zeit bis zur Reichsgründung blieb für die Rechtswissenschaft trotzdem nicht ungenutzt. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich insbesondere die Pandektenwissenschaft weiter. Sie bereitete das überlieferte römische Privatrecht systematisch auf und entwickelte daraus abstrakte Begriffe und Strukturen. Diese wissenschaftliche Vorarbeit sollte den späteren Aufbau des BGB deutlich prägen.

 

4. Der Weg zum ersten Entwurf

Nachdem das Deutsche Reich 1873 die notwendige Gesetzgebungskompetenz erhalten hatte, begann die konkrete Arbeit am BGB. Der Bundesrat setzte 1874 zunächst eine Vorkommission ein, die das weitere Vorgehen vorbereitete. Noch im selben Jahr nahm die Erste Kommission ihre Arbeit auf.

Ihr gehörten neun Richter und Ministerialbeamte sowie zwei Rechtswissenschaftler an. Zu ihnen zählte der Pandektist Bernhard Windscheid. Er hatte großen Einfluss auf die Beratungen, war aber keineswegs allein für den Entwurf verantwortlich. Eine wichtige Rolle spielte auch der Kommissionsvorsitzende Heinrich Eduard von Pape.

Die Kommission arbeitete mehr als ein Jahrzehnt an dem Gesetzbuch. Ende 1887 legte sie ihren Entwurf vor, der im folgenden Jahr gemeinsam mit einer ausführlichen Begründung veröffentlicht wurde.

Der Erste Entwurf war stark von der Pandektenwissenschaft geprägt. Er arbeitete mit abstrakten Begriffen und baute systematisch aufeinander auf. Was aus wissenschaftlicher Sicht präzise wirkte, machte den Text für viele Menschen allerdings nur schwer verständlich.

Ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium.
Otto von Gierke über den ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5. Kritik am BGB-Entwurf

Nach seiner Veröffentlichung stieß der Erste Entwurf auf deutliche Kritik. Dabei ging es nicht nur um einzelne Vorschriften, sondern um die grundsätzliche Ausrichtung des geplanten Gesetzbuchs.

Zu abstrakt und zu wenig verständlich

Kritiker bemängelten vor allem die komplizierte Sprache und das abstrakte System. Zahlreiche Verweise und juristische Fachbegriffe machten den Entwurf selbst für Fachleute anspruchsvoll. Für Menschen ohne juristische Ausbildung war er kaum zugänglich.

Darin zeigte sich ein Konflikt, der das BGB bis heute begleitet: Es sollte möglichst präzise und auf viele unterschiedliche Fälle anwendbar sein. Gleichzeitig entfernte sich seine Sprache dadurch stark vom allgemeinen Sprachgebrauch.

Zu stark vom römischen Recht geprägt

Der Rechtswissenschaftler Otto von Gierke kritisierte, dass der Entwurf zu stark auf dem römischen Recht und der Pandektenwissenschaft beruhte. Deutsche Rechtstraditionen und gemeinschaftsbezogene Gedanken seien dagegen zu wenig berücksichtigt worden.

Sein Urteil fiel entsprechend deutlich aus:

„Was er uns bietet, das ist in seinem letzten Kern ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium.“

Gierke störte sich außerdem an der starken Betonung von Eigentum, Vertragsfreiheit und individueller Privatautonomie. Er forderte für das Privatrecht einen „Tropfen sozialistischen Öles“ – also zumindest ein Mindestmaß an sozialem Ausgleich.

Zu wenig Schutz für wirtschaftlich Schwächere

Auch der österreichische Jurist Anton Menger kritisierte den Entwurf aus sozialer Perspektive. Das Gesetz ging grundsätzlich davon aus, dass sich freie und gleich starke Personen gegenüberstanden und ihre Interessen selbst durch Verträge regeln konnten.

In der Realität waren die wirtschaftlichen Voraussetzungen jedoch sehr unterschiedlich. Arbeiter, Mieter und andere wirtschaftlich schwächere Personen besaßen häufig deutlich weniger Verhandlungsmacht. Auf diese sozialen Unterschiede gab der Entwurf nur begrenzte Antworten.

Kritik aus der Frauenbewegung

Auch Frauenrechtlerinnen wandten sich gegen den geplanten Inhalt des BGB. Besonders umstritten war das Ehe- und Familienrecht, das dem Ehemann eine klare Vorrangstellung einräumte.

Die Frauenbewegung forderte unter anderem mehr Selbstbestimmung für Ehefrauen, bessere Rechte für Mütter und eine stärkere rechtliche Gleichstellung innerhalb der Familie. Mit diesen Forderungen konnte sie sich allerdings nur sehr begrenzt durchsetzen.

Das 1900 in Kraft getretene Familienrecht blieb von einem patriarchalischen Ehebild geprägt. Der Ehemann durfte in gemeinsamen Angelegenheiten grundsätzlich entscheiden und konnte unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Arbeitsverhältnis seiner Frau beenden. Auch bei der elterlichen Sorge besaß der Vater eine privilegierte Stellung.

Die Entstehung des BGB war damit nicht nur ein wissenschaftliches Großprojekt. In den Auseinandersetzungen um das Gesetzbuch spiegelten sich auch die sozialen und politischen Konflikte des Kaiserreichs.

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6. Die Zweite Kommission und die Verabschiedung

Als Reaktion auf die umfangreiche Kritik wurde 1890 eine Zweite Kommission eingesetzt. Sie nahm ihre Beratungen im Frühjahr 1891 auf und war breiter zusammengesetzt als die Erste Kommission. Neben Juristen wurden auch Vertreter anderer gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche beteiligt.

Der Erste Entwurf wurde sprachlich und inhaltlich überarbeitet. Die Grundstruktur blieb jedoch weitgehend erhalten. Auch der Zweite Entwurf war weiterhin von abstrakten Begriffen, Privatautonomie und Eigentumsschutz geprägt.

Einzelne Regelungen wurden sozialer ausgestaltet und germanistische Rechtsgedanken stärker berücksichtigt. Die häufig als besonders flexibel beschriebenen Generalklauseln waren allerdings nicht erst das Ergebnis dieser Überarbeitung. Grundsätze wie „Treu und Glauben“ und die „guten Sitten“ waren bereits im Ersten Entwurf enthalten. In der späteren Rechtsprechung entwickelten sie sich jedoch zu besonders wichtigen Instrumenten, um das Gesetz an neue gesellschaftliche Situationen anzupassen.

1895 lag der Zweite Entwurf vor. Nach weiteren Beratungen entstand daraus die Vorlage für Bundesrat und Reichstag. Der Reichstag verabschiedete das BGB am 1. Juli 1896. Nach der Zustimmung des Bundesrats wurde das Gesetzbuch am 18. August 1896 ausgefertigt und am 24. August im Reichsgesetzblatt verkündet.

In Kraft trat es allerdings erst am 1. Januar 1900. Die mehrjährige Übergangszeit sollte Gerichten, Behörden, Wissenschaft und Rechtspraxis ausreichend Zeit geben, sich auf das umfangreiche neue Gesetzbuch vorzubereiten.

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7. Die wichtigsten Stationen im Überblick

  • 1814: Thibaut und Savigny führen den Kodifikationsstreit.
  • 1871: Das Deutsche Reich wird gegründet.
  • 1873: Die Lex Miquel-Lasker schafft die Gesetzgebungskompetenz für das gesamte Bürgerliche Recht.
  • 1874: Eine Vorkommission und anschließend die Erste Kommission werden eingesetzt.
  • 1887: Die Erste Kommission schließt ihre Arbeit am Entwurf ab.
  • 1888: Der Erste Entwurf und seine Begründung werden veröffentlicht.
  • 1890: Die Zweite Kommission wird eingesetzt.
  • 1891: Die Beratungen der Zweiten Kommission beginnen.
  • 1895: Der Zweite Entwurf liegt vor.
  • 1896: Reichstag und Bundesrat stimmen dem BGB zu; das Gesetzbuch wird ausgefertigt und verkündet.
  • 1. Januar 1900: Das BGB tritt in Kraft.

 

8. Das BGB heute: noch immer ein Gesetzbuch von 1900?

Das BGB gilt bis heute. Daraus sollte man allerdings nicht schließen, dass wir noch immer nach denselben Vorschriften leben wie die Menschen im Kaiserreich.

Besonders das Ehe- und Familienrecht musste grundlegend reformiert werden. Das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 beseitigte zentrale Vorrechte des Ehemannes und trat 1958 in Kraft. Weitere Reformen veränderten unter anderem das Ehe-, Scheidungs-, Kindschafts- und Namensrecht.

Auch andere Teile des Gesetzbuchs wurden immer wieder an neue gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklungen angepasst. Ein besonders großer Einschnitt war die Schuldrechtsmodernisierung von 2002. Hinzu kommen zahlreiche Änderungen durch das Verfassungsrecht und das Recht der Europäischen Union.

Geblieben sind vor allem der grundlegende Aufbau und viele der juristischen Methoden, mit denen das BGB arbeitet. Seine abstrakte Struktur ermöglicht es, Vorschriften auf Lebenssituationen anzuwenden, die sich die Verfasser im 19. Jahrhundert kaum hätten vorstellen können.

Gerade darin liegt die besondere Bedeutung des BGB: Es ist ein Gesetzbuch mit historischen Wurzeln, das sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung immer wieder verändert hat.

 

Fazit

Das BGB entstand nicht an einem bestimmten Tag und auch nicht allein durch die Arbeit eines einzelnen Juristen. Seine Entwicklung reicht vom Kodifikationsstreit des Jahres 1814 über die Reichsgründung und zwei Gesetzgebungskommissionen bis zum Inkrafttreten im Jahr 1900.

Gleichzeitig war das ursprüngliche BGB ein Produkt seiner Zeit. Es setzte stark auf Eigentum, Privatautonomie und abstrakte juristische Strukturen, berücksichtigte soziale Ungleichheiten aber nur begrenzt. Dass es bis heute gilt, liegt deshalb nicht daran, dass sein Inhalt unverändert geblieben wäre, sondern an seiner anpassungsfähigen Grundstruktur und zahlreichen späteren Reformen.