Entstehung BGB - Geschichte Gesetzte

Verfasst von Julian Wagner

Wie ist das BGB eigentlich entstanden?

Woher kommt unser wichtigster zivilrechtlicher Gesetzestext?

Der 1. Januar 1900: An diesem Tag trat das Bürgerliche Gesetzbuch in der Bundesrepublik Deutschland erstmals in Kraft. Seither ist das BGB die zentrale gesetzliche Grundlage für sämtliche zivilrechtliche Fragestellungen und damit sowohl der wahrscheinlich bekannteste und bedeutsamste Gesetzestext in Deutschland – auch als täglicher Begleiter im Jura-Studium.

Doch wie hat sich das BGB eigentlich zu dem entwickelt, was es heute ist, und wie genau wurde es kodifiziert? Welchen Zweck verfolgte man mit den ersten Entwürfen des BGB gerade hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Bedeutung? Der folgende rechtsgeschichtliche Ausflug ins 19. Jahrhundert soll dabei helfen, auf diese Fragen die richtigen Antworten zu finden, und zwar ohne in historischen Untiefen zu versinken …

1. Abgrenzung und Definition: Was meint der Begriff „Bürgerliches Recht“ überhaupt?

Bevor wir uns mit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches und insbesondere seiner Kodifikation beschäftigen, soll zunächst anhand einer Definition gezeigt werden, was unter dem Begriff des „Bürgerlichen Rechts“ überhaupt zu verstehen ist. Auch auf einen Vergleich mit den häufig synonym verwendeten Terminologien „Zivilrecht“ und „Privatrecht“ sowie auf die Abgrenzung zu bzw. zwischen diesen Bezeichnungen muss an dieser Stelle kurz eingegangen werden.

Unter „Privatrecht“ sind diejenigen Normen zu verstehen, welche die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander ordnen - insbesondere im Hinblick auf eigene Rechte sowie gegenseitige Pflichten und Verpflichtungen. Das „Bürgerliche Recht“ gilt heutzutage nur noch als Teil des „Privatrechts“. Es umfasst all diejenigen Normen des Privatrechts, die sich an jeden Menschen richten. Das „Bürgerliche Recht“ als „Allgemeines Privatrecht“ regelt folglich die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dem gegenüber steht das „Sonderprivatrecht“, das sich auf spezielle Berufsgruppen und Lebensbereiche bezieht. Besonders hervorzuheben sind beispielsweise das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie das Arbeitsrecht. Sie bedürfen aufgrund ihrer Komplexität und Eigenart gesonderter Regelungen.

Die Begriffe „Zivilrecht“ und „Privatrecht“ können dagegen weitgehend synonym verwendet werden und sind folglich nicht weiter zu unterscheiden.

2. Reich und Recht endlich vereint: Die Kodifikation des Bürgerlichen Rechts

Natürlich drängt sich nun auch die Frage auf, wann genau das „Allgemeine Privatrecht“ kodifiziert, das BGB – so wie wir es heute kennen – formuliert wurde. Vor der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts war der deutsche Rechtsraum im 19. Jahrhundert von einer großen Diversität und entsprechend zahlreichen Rechtssystemen geprägt.

Hierzu gehörten (traditionell) römische, französische, preußische, bayerische, sächsische, österreichische sowie dänische Privatrechtsordnungen. Als besonders bedeutsame zivilrechtliche Kodifikationen sind an dieser Stelle zudem noch der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756), das preußische Allgemeine Landrecht (1794) sowie der Code Civil (1804) zu nennen.

Was sich zunächst vielleicht nach einer spannenden Mischung diverser Rechtssysteme anhört, behinderte und störte in seiner Anwendung letztlich jedoch sowohl die ökonomische Entwicklung als auch das in Deutschland allmählich erwachende Nationalgefühl der Bevölkerung.

In politischer Hinsicht wurde die Kodifikation des Bürgerlichen Rechts jedoch erst mit der Reichsgründung im Jahre 1871 möglich. In den Jahren von 1874 bis 1888 rief der Bundesrat schließlich die sogenannte Erste Kommission ein, die dann über eine angemessene Form und Umsetzung beriet. Der anschließend publizierte erste Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches stieß allerdings nicht ausschließlich auf positive Resonanz.

Kritisiert wurden unter anderem das komplexe System der Querverweise zwischen den einzelnen Normen sowie die für Laien teils schwer verständliche juristische und abstrakte Sprache. Anton Menger (1841-1906) merkte kritisch an, dass soziale Belange der zu diesem Zeitpunkt infolge der Industrialisierung riesigen Arbeiterschaft im ersten Entwurf des BGB viel zu wenig Anklang finden würden. Otto von Gierke (1841-1921) sprach bezüglich des Entwurfes von einem „in Gesetzesparagraphen gegossenen Pandektenkompendium“.

→ Rechtsgeschichtlicher Exkurs ins römische Reich: Die so eben genannte Bemerkung spielt unter anderem darauf an, dass das BGB durchaus auch als Produkt der Pandektenwissenschaft angesehen werden kann. Schließlich ist die komplexe Systematik und abstrakte Sprache des BGB – die Laien bekanntermaßen ja bis heute irritiert – der Pandektistik geschuldet. Damit ist die im 19. Jahrhundert weit verbreitete Strömung der Rechtswissenschaft gemeint, welche die Verarbeitung des „ius commune“, also des gemeinen, fortgeltenden römischen Rechtes, zum Ziel hatte.

Zur Quellenarbeit wurden die sogenannten Pandekten verwendet, also die Sammlungen des römischen Rechtes, deren Geschichte bis ins 6. Jahrhundert zurückreicht. Der oströmische Kaiser Flavius Petrus Sabbatius Justinianus ließ nämlich zwischen den Jahren 528 und 534 n. Chr. durch die bekanntesten römischen Juristen das bis dato geltende Recht zusammenfassen und in den Pandekten (ca. 50 Schriftrollenbände) sammeln. Diese Pandekten, auch Digesten genannt, wurden schließlich Teil des Corpus Juris Civilis, der außerdem die Institutiones Iustiniani, eine Art Anfängerlehrbuch, die Gesetzessammlung Codex Justinianus und die Leges Novellae, ein juristisches Sammelwerk, umfasste.

Durch eine neue und somit Zweite Kommission wurde der erste Entwurf des BGB zwischen 1891 und 1895 weiter angepasst, auch im Hinblick auf eine sprachliche Bereinigung. Anschließend kam es 1896 im Rahmen der Beratungen im Bundesrat und Reichstag noch zu kleineren Modifikationen.

Am 18.08.1896 wurde die finale Version durch den Kaiser jedoch endgültig unterschrieben. Schließlich trat das Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft und ist seitdem und bis heute die zentrale normierte Grundlage des allgemeinen deutschen Privatrechts. → Übrigens: Das ebenfalls bedeutsame und gleichfalls bis heute geltende Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) unserer österreichischen Nachbarn gilt bereits seit 1811 – der französische Code Civil sogar seit dem Jahr 1804.

Vor der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts war der deutsche Rechtsraum im 19. Jahrhundert von einer großen Diversität und entsprechend zahlreichen Rechtssystemen geprägt.

3. Fazit

Seit nunmehr fast 119 Jahren bildet das BGB die zentrale Grundlage der deutschen Zivilrechtsordnung. Wie sich gezeigt hat, ist es jedoch weit mehr als eine Ansammlung schwer verständlicher abstrakter Normtexte. Seine Wurzeln reichen fast 1500 Jahre zurück bis ins römische Reich unter Kaiser Justinian. Es ist nicht zuletzt auch das Ergebnis erheblicher Anstrengungen zur Zusammenführung diverser Privatrechtssysteme, die in Deutschland bis Ende des 19. Jahrhunderts verbreitet waren und die Entwicklung Deutschland sowohl in wirtschaftlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht hemmten.

Daher war das BGB damals auch mit Blick auf die nationale Rechtssicherheit für die Bürger von erheblicher Relevanz. Gerade diesem Faktor wird heute, da geltendes normiertes Recht in Deutschland längst zur vermeintlichen Selbstverständlichkeit geworden ist, nur noch wenig Beachtung geschenkt.

Dabei ist ein funktionierender Rechtsstaat, der ja auf einem soliden normierten Fundament fußen muss, leider nicht überall die Norm! Wollte man die Kodifikation und Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches in einem Satz möglichst treffend zusammenfassen, dann könnte er vielleicht so lauten:

„Die Reichseinheit ermöglichte die Rechtseinheit und damit für die deutschen Bürger - in Form des BGB – nationale Rechtssicherheit.“ Wer möchte, kann sich aus diesem Satz vielleicht sogar eine Eselsbrücke bauen ...

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