Filmrechte - alles zu Soundtrack, Jugendschutz und Ausbildung zum Fachanwalt

Verfasst von Hüveyda Asenger

Uuund Action: Filmrecht

Filmliebhaber aufgepasst! - Rechtliche Grundlagen zu Soundtrack, Filmtitel, Sendezeit und Co.

Es gibt viele klassische Rechtsgebiete, mit denen typischerweise Jurist:innen befasst sind. Filmrecht gehört definitiv nicht dazu. Dabei ist Filmrecht als Teil des Medienrechts besonders interessant, da klassische rechtliche Fachgebiete mit filmrechtlichen Fragestellungen verbunden werden.

So ergibt sich ein vielfältiges und spannendes Rechtsgebiet. Was Filmrecht inhaltlich bietet, soll anhand von ausgewählten Teilbereichen des Filmrechts (Vertragsrecht, Jugendschutz und FSK, Musik- und Titelrecht) dargestellt werden. Vielleicht lohnt sich - für den einen oder anderen - eine Spezialisierung auf das Filmrecht als ideale Verbindung von Hobby, Interesse und Beruf.
 

Filmrecht als Rechtsgebiet

Filmrecht ist ein Teil des Medienrechts. Weitere Teilgebiete sind etwa das Musikrecht, das Theaterrecht und auch das Fotorecht. In einer Definition ausgedrückt, versteht man unter dem Filmrecht rechtliche Belange im Genre des Films, die sich beispielsweise mit der Gestaltung, Verwertung und der Aufnahme von Filmen beschäftigen.

Besonders wichtig im Zusammenhang mit Filmrecht sind weiterhin bestimmte Film- und Markenrechte, das Arbeitsrecht sowie Urheber- oder Persönlichkeitsrechte. Auch das Steuerrecht kann relevant werden. Des Weiteren ergeben sich wegen der Vielzahl von Beteiligten rechtlich-komplexe Fragestellungen, die teilweise auch über das deutsche Recht hinausgehen.

Je nach zeitlichem Anknüpfungspunkt ergeben sich so unterschiedliche rechtliche Probleme. Relevante Zeiträume sind etwa die aufwändige Planung, Produktion, Ausstrahlung und Vermarktung im Anschluss an die Ausstrahlung von Filmen.  Hier sind vor allem Kino- und Fernsehrechte rechtlich bedeutsam. Auch die Vorbereitung von Filmen und Verträgen mit Schauspielern muss auch von rechtlicher Seite gut aufbereitet werden.

Vertragsrecht

Ein großer Bestandteil des Filmrechts bildet die Ausgestaltung der zugrundeliegenden rechtlichen Verträge mit den verschiedenen Beteiligten untereinander. Wichtig sind etwa Finanzierungsverträge im Vorfeld oder Verträge mit Drehbuchautor:innen und Schauspieler:innen. Beispielsweise muss vorher geregelt werden, was passiert, wenn ein:e Schauspieler:in plötzlich unerwartet ausscheidet. Außerdem können auch Mietverträge an Drehobjekten - oder Drehorten im Allgemeinen - wichtig sein.

Hier können auch historische Gebäude sowie Plätze eine Rolle spielen oder andere Orte, die einer Lizenz bedürfen. Oft sind große Filmdrehs von langer Dauer und können zeitlich schwierig begrenzt werden, da der Dreh von verschiedenen Faktoren abhängt. So spielen auch insbesondere bei Straßensperrungen beim Filmdreh öffentlich-rechtliche Genehmigungen eine Rolle.

Weiterhin sind vertragliche Ausgestaltungen auf der Vermarktungsebene relevant und entscheidend. Hier spielen die Rechtsbeziehungen zwischen Produzenten und Kinos und sonstigen Vertriebswegen mit ein. Konkret werden in diesem Kontext Fragen des Urheberrechts.
 

Jugendschutz und FSK

Abgesehen von der Entstehung, Vertrieb und Vermarktung von Filmen sind auch jugendschutzrechtliche Vorschriften für die Ausstrahlung zu beachten. Es müssen gewisse Vorgaben eingehalten werden, um einer bestimmten Altersstufe zu entsprechen. Dabei spielen für die Einordnung verschiedene Faktoren eine Rolle, wie etwa die tatsächliche Sendezeit oder auch Größe des potenziellen Publikums.

Die sog. FSK-Ausschüsse prüfen nach gesetzlichen Vorgaben, ob Filme „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“, vgl. § 14 Abs. 1 JuSchG.  Es gibt zwar bestimmte Kriterien, anhand derer eine Einordnung erfolgen bzw. leichter gemacht werden kann, jeder Film bedarf jedoch naturgemäß einer gesonderten, strengen Prüfung, sodass entsprechend eine Einzelfallbetrachtung nötig ist.

Musikrechte und Titelschutz

Jeder Film wird in der Regel untermauert von einem guten Soundtrack. Daher können im Bereich Musik und Film Regelungen wegen einer Mitgliedschaft bei der GEMA relevant werden. Hierfür gelten in Bezug auf die Ausstrahlung oder Vervielfältigung verschiedene Kostenpositionen (vgl. die jeweils einschlägigen GEMA Tarife).

Auch der Titel eines Filmes ist ein wichtiger rechtlicher Ausgangspunkt und bedarf einer sorgfältigen Überprüfung. Der Titel eines Filmes genießt gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Markengesetz gesetzlichen Titelschutz. Voraussetzung dafür ist, dass der Titel eine unterscheidungskräftige Eigenart besitzt, um einen entsprechenden gesetzlichen Schutz zu genießen. Dieser Punkt birgt viele rechtliche Probleme, die im Einzelfall zu Beurteilungsschwierigkeiten führen können. Hierbei spielen auch bei internationaler Ausstrahlung passende Übersetzungen mit eine Rolle.
 

Fachanwält:in Urheber- und Medienrecht

Wer sich jetzt vorstellen kann, sich im Studium bereits auf das Medien- bzw. Filmrecht zu spezialisieren, kann je nach Universität den Schwerpunkt in Medienrecht absolvieren. Diesen kann man zum Beispiel an der Universität Leipzig oder der Universität Mainz belegen. In dem Schwerpunkt Medienrecht bildet Filmrecht einen Teilabschnitt neben anderen Rechtsgebieten, wie zum Beispiel öffentliches Medienrecht, Rundfunkrecht, Datenschutzrecht oder Medienkartell- und Regulierungsrecht.

Natürlich bieten sich auch Praktika oder eine Referendarstation in dem Bereich an. Wer sich ganz sicher ist, kann nach Abschluss des zweiten Staatsexamens in der Praxis gleich den Fachanwaltstitel im Urheber- und Medienrecht erwerben. Hierbei müssen Kenntnisse im Film- und Fernsehvertragsrecht, Arbeitsrecht für Medienunternehmen, internationale Urheberrechtsabkommen und internationales Urheberprivatrecht oder auch Kenntnisse des Alterseinstufungsverfahrens der FSK nachgewiesen werden.

Besonders wichtig im Zusammenhang mit Filmrecht sind weiterhin bestimmte Film- und Markenrechte, das Arbeitsrecht sowie Urheber- oder Persönlichkeitsrechte.

Rechtsprechung

Einen wichtigen Ausgangspunkt des Filmrechts bilden auch Gerichtsentscheidungen zu konkreten filmrechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden exemplarisch zwei Entscheidungen:

Das LG München I hatte in einem Urteil vom 8. März 2012 (vgl. Az.: 7 O 16629/08) im Kontext der Filmversicherung zum Filmmaterial von „Operation Walküre“ zu entscheiden, ob das Münchner Kopierwerk für Schäden an dem bei ihm entwickelten Filmmaterial haftet.

Zuvor kam es zu einer folgenschweren Beschädigung an dem Filmnegativ, sodass bereits gedrehtes Filmmaterial für einige Szenen weitgehend unbrauchbar geworden war und ein Nachdreh erfolgen musste. Später kam es vor Gericht zu der Geltendmachung der Rückerstattung der Kosten für den Nachdreh  (ca. 300.000 Euro!) seitens der US-Versicherung des Filmproduzenten gegen das „Münchner Kopierwerk“.

Das LG München I hat entschieden, dass das Kopierwerk nicht für die Beschädigung des Filmmaterials haftet, da vorliegend der Handelsbrauch vor Regressansprüchen schütze. Darüber hinaus komme nur eine Haftung bei vorsätzlichem Handeln in Betracht.  

In einem anderen  Beschluss vom 14.09.2007 entschied das OLG München (vgl. Az. 18 W 1902/07), dass die Ausstrahlung keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung von der Meinhof-Tochter in dem RAF-Film („Der Baader Meinhof Komplex“) darstellt. Das Drehbuch zu dem Film sei von der Kunst-, Film- und Rundfunkfreiheit gedeckt.  Zuvor hatte die Antragstellerin die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen ihrer Person begehrt.

Wie beide Entscheidungen als Ausschnitt aus der Rechtsprechung zum Filmrecht zeigen, können auch handelsrechtliche Aspekte und klassisches Schadensrecht sowie auch grundrechtliche Fragestellungen relevant werden.
 

 

Filmrechte sind ein spannendes rechtliches Fachgebiet. Es muss jedoch beachtet werden, dass es separat nur ein eher kleineres Anwendungsfeld im Zusammenspiel mit sonstigem Medienrecht ist. Es verbindet verschiedene rechtliche Gebiete miteinander, was interessante und aktuelle Fragestellungen zur Folge hat. Wer Interesse am Filmrecht hat und sich hierauf spezialisieren möchte, sollte also ein grundsätzliches Interesse am Medienrecht und an der Filmbranche mitbringen – und natürlich Filmliebhaber sein!


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