1. Die Auslegung nach dem Wortsinn
Es gibt unterschiedliche Ansichten darüber, wann diese Auslegung überhaupt zur Anwendung kommen darf. Nach der sogenannten Eindeutigkeitstheorie sei beispielsweise eine klare und eindeutige formulierte Vorschrift der Auslegung nicht zugänglich. Da hier zunächst auszulegen ist, was „eindeutig“ heißt, ist diese Ansicht jedoch abzulehnen.
Die sogenannte Andeutungstheorie geht demgegenüber davon aus, dass eine mögliche Auslegung im Wortlaut zumindest angedeutet sein müsse. Nach allgemeiner Ansicht ist diese Theorie allerdings zu strikt und wird daher ebenso abgelehnt.
Die herrschende Meinung folgt daher der sogenannten Theorie der Wortlautgrenze, wonach der Wortlaut in der juristischen Methodenlehre zumindest die Grenze der Auslegung bildet.
Dabei bedient sich der Ausleger der folgenden Kriterien zur Ermittlung der Wortbedeutung:
- Ursprüngliche Wortbedeutung
- Heutige Wortbedeutung
- Verwendung in der Alltagssprache
- Verwendung in der Fachsprache (maßgeblicher als die Verwendung in der Alltagssprache)
- Sprachlicher und nichtsprachlicher Kontext
- Erfassung der Bedeutung durch Definition
Ihm stehen dabei Lexika und Wörterbücher als Hilfsmittel zur Verfügung.
2. Die systematische Auslegung
Das System, welches dieser Auslegung zugrunde liegt, baut sich wie folgt auf:
Wort → Satz → Abschnitte → Gesetz → Rechtsordnung
Daraus lassen sich die folgenden Richtlinien systematischer Interpretation ableiten
Hilfsmittel sind:
- amtliche Überschriften
- die Stellung in einem bestimmten Abschnitt des Gesetzes
- der Aufbau des Gesetzes
- Gleiche Begriffe in einem Gesetz haben die gleiche Bedeutung
- Abweichende Formulierungen bringen einen abweichenden Inhalt zum Ausdruck
- Rechtsvorschriften sind so auszulegen, dass andere Vorschriften nicht überflüssig werden
- Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen
- Herangezogen werden können Prinzipien, die dem Gesetz zugrunde liegen