Soft Law und Hard Law im Völkerrecht

Verfasst von Annika Lintz

Soft Law vs. Hard Law - Verträge im Völkerrecht

Bedeutung, Unterschiede und Wirkungskraft

Recht und Gesetz sind einzuhalten. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht in jedem Fall. Insbesondere im Völkerrecht wird zwischen zwingenden Vorschriften („Hard Law“) und weniger verbindlichen Leitlinien oder Absichtserklärungen („Soft Law“) differenziert. Zwischen beiden Typen gibt es Unterschiede, jedoch hat auch „Soft Law“ eine gewisse Wirkungskraft.

Ein Beispiel für Soft Law vs. Hard Law bietet der UN-Migrationspakt:

Völkerrechtliche Verträge und ihre Schwierigkeiten

Das Völkerrecht basiert auf der freiwilligen Zusammenarbeit souveräner Nationalstaaten. Niemand kann eine Kooperation erzwingen. Bei manchen Themen ist die Bereitschaft der Staaten groß, feste Verpflichtungen einzugehen. In bestimmten Situationen sind viele von ihnen jedoch nicht bereit, rechtlich verbindliche Verträge zu schließen, weil dies ihren Interessen zuwiderlaufen würde.

So erklärt sich die Existenz unverbindlicher Texte. Sie finden vor allem Anwendung in Konstellationen, in denen es keinen Konsens für eine Vereinbarung gibt, die von vornherein rechtsverbindlich ist.
 

Was kennzeichnet „Soft Law“?

„Weiches Recht“ liegt vor, wenn eine nicht rechtlich verbindliche Übereinkunft, Leitlinie oder Absichtserklärung getroffen wird.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen etwa kann kein verbindliches Völkerrecht setzen. Ihre Resolutionen fallen somit in den Bereich des „Soft Law“.

Auch der viel diskutierte UN-Migrationspakt ist nach seinem Wortlaut nicht rechtsverbindlich ausgestaltet und somit als weiches Recht einzuordnen. Neben dem Völkerrecht tritt diese Form unverbindlicher Normen auch im Bereich Corporate Governance auf. Corporate Governance bezeichnet den rechtlichen und tatsächlichen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen. Ziel ist eine verantwortliche Unternehmensführung, die verschiedene Interessen schützt und das Vertrauen von Aktionären, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit in das Unternehmen stärkt.

2002 wurde der Deutsche Corporate Governance Kodex verabschiedet, in dem nicht nur die wesentlichen gesetzlichen Vorschriften zur Unternehmensführung festgeschrieben sind, sondern auch eine ganze Reihe an Empfehlungen zur Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften. Diese Normen sind nicht rechtsverbindlich.
 

Was ist „Hard Law“?

In Abgrenzung zu der Unverbindlichkeit des „Soft Law“ verpflichten sich die Beteiligten beim „Hard Law“ verbindlich, getroffene Vereinbarungen umzusetzen. Dies ist vor allem bei Verträgen der Fall, die dann auch einklagbar und damit rechtlich durchsetzbar sind.

Im Bereich des Völkerrechts soll die Möglichkeit bestehen, Verletzungen rechtsverbindlicher Normen zu rügen und zu sanktionieren. Ob und durch welche Maßnahmen dies möglich ist, hängt von dem konkreten Vertrag ab.

Nicht immer klar abgrenzbar

In manchen Fällen gestaltet sich die Abgrenzung zwischen „Hard“ und „Soft Law“ schwierig, vor allem, wenn die Einordnung sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des jeweiligen Textes ergibt. Es ist beispielsweise umstritten, ob und inwieweit das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, für die mitwirkenden Staaten rechtlich bindend ist.

US-Präsident Trump kündigte 2017 den Rückzug der USA aus dem Abkommen an. Ein Beweggrund für diesen Schritt war die Befürchtung, dass den USA rechtliche Konsequenzen drohen könnten, wenn sie ihre Klimaziele verfehlen würden. Dies würde bedeuten, dass das Abkommen rechtsverbindlich wäre. Die Rechtsverbindlichkeit ist in der Literatur jedoch durchaus umstritten. Es besteht kein Konsens darüber, ob es sich bei dem Abkommen um einen Vertrag im völkerrechtlichen Sinne handelt. Dagegen spricht die ausdrückliche Bezeichnung als „Übereinkommen“ beziehungsweise „Agreement“ und eben nicht als Vertrag.

Andererseits werden multilaterale Verträge häufig als Übereinkommen tituliert. In der deutschen Übersetzung ist in den Bestimmungen häufig die Rede von Vertragsparteien. Es spricht also viel für die Annahme eines Vertrages. Somit handelt es sich formal um „Hard Law“. Damit ist aber nicht gesagt, dass sich aus dem Übereinkommen konkrete Verpflichtungen der beteiligten Staaten ergeben. Dies ist ebenfalls umstritten.

Falls keine einklagbaren Pflichten begründet wurden, wäre das Übereinkommen möglicherweise inhaltlich als „Soft Law“ zu bewerten.

Dieses Beispiel zeigt, dass die Abgrenzung zwischen beiden Typen nicht immer unzweifelhaft möglich ist. Übereinkommen oder Verträge können auch teilweise rechtsverbindlich sein, indem sie bis zu einem gewissen Grad durchsetzbar sind und darüber hinaus unverbindliche Normen enthalten.
 

Ist „Soft Law“ eigentlich „Law“?

Bei unverbindlichen Übereinkünften oder Absichtserklärungen stellt sich die Frage, ob diese tatsächlich als Gesetze bezeichnet werden können. Wer die Verbindlichkeit und damit die juristische Einklagbarkeit einer Norm als zwingende Voraussetzung für ihre Charakterisierung als „Recht“ annimmt, muss diese Bezeichnung wohl ablehnen. Deshalb wird vielfach die Meinung vertreten, es handele sich nur bei „Hard Law“ tatsächlich um Recht.
 

Geltung durch Selbstbindung

„Soft Law“ ist zwar grundsätzlich nicht rechtsverbindlich, kann aber dennoch eine gewisse Geltung beanspruchen. Die mitwirkenden Staaten binden sich durch ihre Zustimmung selbst an die Vereinbarungen. Auch wenn sie rechtlich nicht zu einer Umsetzung gezwungen werden können, ist anzunehmen, dass ein gewisses Interesse besteht, das Zugesagte auch einzuhalten – ansonsten wäre die gesamte Mitwirkung wenig sinnvoll. Die internationale Gemeinschaft würde einem Staat die Verletzung eines unverbindlichen Übereinkommens ebenfalls vorwerfen.

Auch wenn die Einhaltung nicht eingeklagt werden kann, drohen dem Staat im Falle eines Verstoßes diplomatische Sanktionen. Dadurch besteht eine große Motivation und auch ein gewisser Druck, „Soft Law“ in der Praxis einzuhalten und umzusetzen.

„Soft Law“ ist zwar grundsätzlich nicht rechtsverbindlich, kann aber dennoch eine gewisse Geltung beanspruchen.

Wie sind unsere Normen eigentlich entstanden?

Entwicklung zum Gewohnheitsrecht

Zudem können sich unverbindliche Übereinkommen, Resolutionen oder Richtlinien durch die Akzeptanz und die Umsetzung einer großen Zahl an Staaten zum Völkergewohnheitsrecht entwickeln. Art. 38 Abs. 1 des Status des Internationalen Gerichtshofs legt fest, dass es sich bei dem Gewohnheitsrecht gleichermaßen um eine Rechtsquelle des Völkerrechts handelt. Erforderlich ist ein nicht verbindlich festgeschriebenes Recht, das einer vereinten Rechtsauffassung der Staaten entspricht und dauerhaft allgemein ausgeübt wird.

Die Beteiligten müssen der Überzeugung sein, dass die fraglichen Regelungen rechtsverbindlich sind. Sobald diese beiden Elemente (gemeinsame Rechtsüberzeugung und allgemeine Übung) vorliegen, werden nicht nur ungeschriebene Normen und Prinzipien gültig, sondern auch unverbindliche Texte. Ab welchem Punkt dies gegeben ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Gewohnheitsrecht kann beispielsweise im Zusammenhang mit Resolutionen der UN-Generalversammlung entstehen, die grundsätzlich nicht rechtsverbindlich sind. Diese Resolutionen kommen typischerweise durch die Zustimmung vieler Staaten zustande, weshalb je nach Abstimmungsverhalten von einer gemeinsamen Rechtsauffassung auszugehen ist. Außerdem werden die Resolutionen immer wieder als Auslegungshilfe für zwingende völkerrechtliche Bestimmungen herangezogen. Auch darüber wirken sie faktisch an der Rechtsfortbildung mit. Eine bekannte UN-Resolution, die inzwischen gewohnheitsrechtliche Geltungskraft erlangt hat, ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948.

 

„Soft Law“ hat im Bereich des Völkerrechts eine große Bedeutung, es ermöglicht Übereinkommen trotz Differenzen und unterschiedlichen Interessenlagen. Auch wenn die Staaten in einer bestimmten Situation nicht bereit sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, kann zumindest ein gewisser Konsens geschaffen werden. Wenn sich dann in der Praxis herausstellt, dass die unverbindlichen Vereinbarungen doch als zwingend angesehen und eingehalten werden, kann Völkergewohnheitsrecht entstehen. Davon unabhängig bringt „Soft Law“ eine Selbstbindung der beteiligten Staaten mit sich und ist somit nicht völlig wirkungslos.

Hengeler Mueller
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Hengeler Mueller

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