Bevor ein Strafprozess stattfinden kann, wird zunächst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen jedem Anfangsverdacht nachgehen und versuchen, alle relevanten Umstände zu erforschen und Beweise zu erheben. Die Strafprozessordnung macht den Behörden zahlreiche Vorgaben und bestimmt, welche Maßnahmen im Rahmen der Ermittlungen zulässig sind.
Strafanzeige und Strafantrag
Sobald die Behörden Kenntnis von Tatsachen haben, die den Anfangsverdacht einer Straftat begründen, beginnen die Ermittlungen. Der Anfangsverdacht kann sich zum Beispiel aus einem Vorfall in der Öffentlichkeit oder auch durch mediale Berichterstattung über bestimmte Vorgänge ergeben. In den meisten Fällen entsteht ein Anfangsverdacht aufgrund einer Strafanzeige.
Wer eine Straftat anzeigen möchte, kann dies bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei einem Amtsgericht tun. Inzwischen gibt es in vielen Bundesländern zudem die Möglichkeit, eine Strafanzeige online zu erstatten. Die Anzeige kann nicht nur das Opfer einer Straftat vornehmen, sondern jeder Bürger, etwa die Familie oder Freunde eines Betroffenen oder Zeugen einer Straftat.
Von der Strafanzeige zu unterscheiden ist ein Strafantrag, der bei manchen Delikten als notwendige Voraussetzung für die Strafverfolgung gestellt werden muss. Absolute Antragsdelikte, zum Beispiel Hausfriedensbruch, können tatsächlich nur bei Vorliegen eines wirksamen Strafantrags verfolgt werden. Bei relativen Antragsdelikten wie etwa einer einfachen vorsätzlichen Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, auch ohne Antrag zu ermitteln. Dafür muss sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annehmen.