Was ist Cyberkriminalität und was macht die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC)
Cybercrime, das klingt erst einmal nach Science Fiction, doch bereits seit April 2016 gibt es die ZAC in Köln. Zwar gebe es noch keine allgemeingültige Definition laut Hebbecker, es ließe sich dennoch zwischen Cybercrime im engeren Sinne (Angriffe gegen das Internet, Informationssysteme und Netzwerke) und Cybercrime im weiteren Sinne (hierunter fallen beispielsweise Hasskommentare, Erpressungen oder Betrüge, die das Internet als Tatmittel nutzen).
Hebbecker erörtert, was es mit der ZAC auf sich hat: Angesiedelt bei der Staatsanwaltschaft Köln, sind sie für herausgehobene Verfahren im Bereich der Cyberkriminalität zuständig, was nicht weniger bedeutet, als dass sie insbesondere mit neuen Deliktsphänomen konfrontiert sind oder auch mit Verfahren, die eine besondere technische Expertise voraussetzen.
Ohne Zweifel, über ein gewisses technisches Grundverständnis sollte man bei der ZAC auf jeden Fall verfügen. Schließlich gilt es auch zu verstehen, was man letztlich juristisch beurteilen soll und inwieweit hier die strafrechtlichen Werkzeuge zum Einsatz kommen können. Aufgrund regelmäßiger interner und externer Schulungen wird auf dem bereits vorhandenen Fundament aufgebaut und mit der Zeit zusätzliche Expertise entwickelt.
“Digitale Hasskriminalität macht Schule” – in mehr und mehr Zentralstellen Deutschlands finden sich Expertinnen und Experten für den Bereich Hasskriminalität. In den letzten Jahren habe sich auch die Wahrnehmung der Öffentlichkeit und der Justiz hinsichtlich des Themas verändert, wie öffentliche Diskussionen zeigen. Der Blick in Kommentarspalten und in die sozialen Netzwerke belegt es täglich aus Neue.
Strafverfolgung im Internet
Zwar sollen online wie offline die gleichen Regeln gelten, dennoch agiert der Staat in der Strafverfolgung traditionell analog. Dies birgt für die ZAC einige zusätzliche Herausforderungen. Am Beispiel von Hasskommentaren verweist Hebbecker darauf, dass der Beschuldigte nicht immer eindeutig identifiziert werden könne.
Dass nicht wenige jedoch unter ihrem Klarnamen aktiv sind, verwundert auf verschiedenen Ebenen: Sind die vermeintlichen Täter sich nicht im Klaren darüber, dass ihr Handeln Konsequenzen fordern kann oder nehmen sie die Justiz dahingehend nicht ernst? Aus eigener Erfahrung kennt Christoph Hebbecker die Argumente der Beschuldigten, die sich zum Teil doch überrascht zeigen, wenn sie erfahren, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist.