Der Urteilsstil im Jurastudium

Verfasst von Finn Holzky

Der Urteilsstil – Ein Ritt auf der Rasierklinge

So unterscheidet er sich vom Gutachtenstil

Der Einstieg ins Jurastudium ist nicht einfach, denn plötzlich hält man Gesetzestexte in der Hand, die man vorher nicht kannte, man lernt Definitionen auswendig und gefühlt kommt nun wöchentlich Stoff dazu, dessen Menge den des Abiturs überwiegt. Zu allem Überfluss ändert sich aber auch noch der Schreibstil und die Gutachten werden im sogenannten Gutachtenstil geschrieben, der sich in erster Linie aus einem vierteiligen Satzgebilde und dem Konjunktiv zusammensetzt. Später im Studium wird dann klar, dass nicht jede zweifelsfreie Feststellung derart umfangreich erfolgen kann und es wird erstmals auch der Urteilsstil in einigen Punkten erwartet. Doch was bedeutet Urteilsstil eigentlich und warum ist er so „gefährlich“?

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Der Gutachtenstil als schneller Überblick

Der Gutachtenstil folgt im Grunde einem sehr einfachen Muster. Von der Idee her kann man sagen, dass die Regel „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt. Es wird also zunächst eine rechtliche Möglichkeit dargestellt, die es sodann zu beweisen gilt. Dies erfolgt sodann im Konjunktiv und als Obersatz. Zum Beispiel:

 

„A könnte sich durch das Zerschlagen einer Scheibe der Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB strafbar gemacht haben.“

 

Darauf folgt dann die Definition der aufgeworfenen juristischen Möglichkeit. In diesem Fall also die der Sachbeschädigung:

 

„Eine Sachbeschädigung ist die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums oder öffentlicher Einrichtungen.“

 

Abgesehen von juristischen Feinheiten und einem Einstieg in die einzelnen Merkmale, wie zum Beispiel der Fremdheit der Sache etc., erfolgt im nächsten Schritt eine Subsumtion, bei der ein tatsächlicher Sachverhalt auf die Definition angewendet wird. In unserem Beispiel könnte das folgendes bedeuten:

 

„Vorliegend hat der A die Scheibe des B zweifelsfrei vorsätzlich zerschlagen und diese somit zerstört. Die Voraussetzungen einer Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB sind erfüllt.“

 

Wir haben also eine Möglichkeit im Obersatz angegeben, diese im nächsten Schritt definiert und im vorletzten Teil haben wir Definition und tatsächlichen Sachverhalt miteinander abgeglichen. Es fehlt also nur noch das Ergebnis und das könnte wie folgt lauten:

 

„A hat sich, indem er die Scheibe des B zerschlug, einer Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB strafbar gemacht.“

 

Dieser Aufbau ist nun sehr vereinfacht, stellt aber die vier Schritte des Gutachtenstils recht exemplarisch dar. Man geht also von einer Möglichkeit aus, überprüft diese anhand der Definition und des Sachverhalts, welcher im ersten Examen glücklicherweise zweifelsfrei bekannt ist, und kommt so zu einem Ergebnis. Ausgangspunkt ist aber nie das Ergebnis, weshalb auch Formulierungen wie „Da...“ oder „Aufgrund...“ häufig als falsch angesehen werden. Eine simple Regel für den Gutachtenstil ist zudem, dass das Ergebnis immer am Ende zu stehen hat.

Der Urteilsstil als Gegenstück zum Gutachtenstil

Der Urteilsstil funktioniert genau anders herum und ist daher vom Aufbau her tendenziell riskanter. Das liegt wiederum daran, dass zuallererst ein Ergebnis genannt und dieses daraufhin mehr oder weniger umfangreich begründet wird. Auch für den Urteilsstil werden wir zur Verdeutlichung ein Beispiel durchgehen, welches sich an dem oben genannten Fall orientiert. 

 

Der Obersatz würde im Urteilsstil wie folgt lauten:

„A hat sich einer Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB strafbar gemacht.“

 

Es wird folglich das Ergebnis einer juristischen Prüfung vorangestellt. Das bedeutet in der Praxis, dass eine rechtliche Frage entweder völlig zweifelsfrei beantwortet werden kann oder aber bereits eine Prüfung in Form eines Gutachtens vorangegangen ist. Im Folgenden wird nun die Sachbeschädigung losgelöst vom Fall definiert, der zweite Schritt ist also auch im Urteilsstil eine grundsätzliche Definition, die wir an dieser Stelle vernachlässigen. 

Daraufhin folgt nunmehr die Subsumtion, also wird das Vorliegen der Voraussetzungen anhand des Sachverhalts geprüft. Dies erfolgt nicht mehr so umfangreich wie noch im Gutachtenstil, muss jedoch auch bei Verwendung des Urteilsstils unbedingt erfolgen. Im Falle eines Urteils beginnt zum Beispiel ein zivilrechtliches Urteil damit, dass eine Klage als begründet oder unbegründet bezeichnet wird.

Darauf folgen dann die in § 313 III ZPO geforderten Entscheidungsgründe, die auch als richterliche Begründung bezeichnet werden. 

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Der Anwendungsbereich des Urteilsstils

Wie der Name es bereits verrät, verwenden vor allem Richter den Urteilsstil, wenn Sie ein Urteil niederschreiben. Das hat zum einen praktische Gründe, denn in der Praxis geht es allen Beteiligten in erster Linie um das Ergebnis und weniger um die juristische Herleitung, und zum anderen entspricht dies auch der gewünschten Autorität eines Richters, der zunächst einmal das Urteil fällt und dieses nachgeschoben begründet. 

Dementsprechend haben Studenten an der Universität vor allem zu Beginn des Studiums sehr wenig bis gar nichts mit dem Urteilsstil zu tun.

Das ändert sich mit dem Referendariat, denn in dieser Zeit wird der Urteilsstil zum Standard. Doch leider müssen sich auch fortgeschrittene Studenten bereits mit dem Urteilsstil beschäftigen und diese Anwendungsfälle sind immer ein wenig kritisch.

Gerade wenn es in Richtung des 1. Staatsexamens geht, wird die Schwerpunktsetzung bei Klausuren ein immer wichtiger Faktor. Es sollen nicht mehr irgendwelche zweifelsfreien Feststellungen aus den ersten Semestern geprüft werden, sondern es geht überwiegend um die komplizierten Knackpunkte im Gutachten. Dennoch müssen natürlich auch die offensichtlichen Dinge angesprochen werden, da ein Gutachten die vollständige Betrachtung einer Rechtsfrage oder eines Rechtsstreits sein soll. Dementsprechend werden triviale Dinge ab einem gewissen Zeitpunkt im Studium ebenfalls im Urteilsstil abgehandelt.

Das birgt jedoch vor allem zwei Risiken, denn einerseits können so tatsächliche Probleme übersehen – und somit auch nicht behandelt – werden und andererseits muss ein Gefühl dafür bestehen, was nun tatsächlich trivial ist oder was besser im Gutachtenstil verfasst werden sollte. Dabei hilft vor allem Übung und Routine, die man nur durch das regelmäßige Schreiben von Klausuren bekommt. 

Ein deutlich unproblematischerer Anwendungsfall ist die Abhandlung von bereits geprüften Feststellungen. Hier kann entweder nach oben verwiesen werden, was im Prinzip einer Form des Urteilsstils entspricht oder es können bereits festgestellte Verhältnisse oder Voraussetzungen in Form des Urteilsstils erneut festgestellt werden.

Das Risiko der falschen Perspektive beim Urteilsstil

Schlussendlich ist vor allem noch das Risiko zu nennen, dass im Urteilsstil zu sehr auf die Gründe der Ablehnung bzw. auf die Sichtweise des Unterlegenen eingegangen wird. Dies sieht der § 313 III ZPO aber gerade nicht vor und es handelt sich somit um einen schwerwiegenden und leider auch häufigen Fehler. 

Es empfiehlt sich daher vor allem zu Beginn des Referendariats viele Urteile zu lesen, alte Examensklausuren zu studieren und den Urteilsstil immer wieder zu verinnerlichen.

Vor allem im Kontrast zu der Erstellung von Gutachten während des Studiums, ist der Urteilsstil eine echte Hürde für viele Referendare. 

Taylor Wessing
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Taylor Wessing

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