Platz 10: Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand.
Mit dem Merkspruch „Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand.“ ist die Akzessorietät im Zivilrecht gemeint. Geht die Forderung auf einen Dritten über, so folgt in der Regel das akzessorische Sicherungsrecht.
Alternativ lässt sich dies auch mit dem Rucksack-Träger-Bild merken: das akzessorische Sicherungsrecht ist dabei ein Rucksack, der stets einen Träger – namentlich die Forderung – braucht. Wechselt sich der Träger, nimmt er den Rucksack natürlich an sich, da er ansonsten kein Träger wäre.
Platz 9: SPAUZ – SAPUZ – ZP SAU
Im Zivilprozessrecht lassen sich die Strengbeweismittel (vgl. §§ 371 ff. ZPO) mit SPAUZ, SAPUZ oder ZP SAU merken:
- Zeugen
- Parteivernehmung
- Sachverständige
- Urkunden
- Augenschein
Platz 8: Ganz leicht vergisst man den Kommanditist. Doch der Komplementär haftet ganz schwer.
Die in den §§ 161 ff. HGB geregelte Kommanditgesellschaft spielt spätestens im Examen eine große Rolle, meistens mit einem Haftungsproblem. Da kommt der Merkspruch „Ganz leicht vergisst man den Kommanditist. Doch der Komplementär haftet ganz schwer.“ besonders gut, denn bei der Haftungsprüfung sollten keineswegs der beschränkt haftende Kommanditist (§ 171 HGB) noch der voll haftende Komplementär (vgl. § 161 HGB) vernachlässigt werden.