Verbote bei Vernehmung eines Zeugen oder Verdächtigen

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Die Vernehmung eines Beschuldigten

Verbotene Vernehmungsmethoden und ihre Folgen

Die Vernehmung eines Beschuldigten kann unter Umständen sehr belastend sein, nicht nur für den Beschuldigten, sondern gegebenenfalls auch für die Polizei, vor allem wenn etwa bei einem Entführungsfall die Zeit knapp wird.
Ein insoweit bekanntes Beispiel ist der sogenannte Daschner-Prozess, bei dem sich der damalige stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergegeben einer Straftat verantworten musste.

Daschner hat erwiesenermaßen im Entführungsfall Jakob von Metzler im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen den festgenommenen, aber noch nicht verurteilten, Entführer Magnus Gäfgen zur Aussageerzwingung Gewalt angedroht. Diese sogenannte Rettungsfolter entfachte in der Öffentlichkeit eine kontroverse Debatte und ist auch heute in der Praxis noch aktuell, wenngleich in der Öffentlichkeit nicht mehr medienwirksam diskutiert.

Aufgrund der praktischen Relevanz ist es nicht nur für Polizei und Strafverteidiger, sondern auch für die Strafrichter und Staatsanwälte unerlässlich, einen ausreichenden Überblick über die verbotenen Vernehmungsmethoden und ihre Folgen zu haben:

Als Jurist:in zur Polizei?

Die Vernehmung des Beschuldigten nach § 136 StPO

Vernehmung ist eine Befragung durch eine Amtsperson in ihrer amtlichen Eigenschaft als Polizeibeamter, Staatsanwalt, Richter etc. mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage. Aufgrund des Merkmals "Amtsperson in ihrer amtlichen Eigenschaft" handelt es sich bei Befragungen von V-Leuten der Polizei oder Informanten nicht um Vernehmungen.

Aus diesem Grund fallen auch die in einem Gespräch mit einem Polizeibeamten getätigten Spontanäußerungen nicht unter eine Vernehmung. Gleiches gilt auch für die sogenannte informatorische Befragung.

Deshalb unterliegen die Amtspersonen in diesen Fällen grundsätzlich keiner Belehrungspflicht i.S.d. § 136 I StPO, etwa über Aussagefreiheit oder das Recht zur Verteidigerkonsultation.

 

Die verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO

§ 136a StPO zählt verschiedene verbotene Vernehmungsmethoden auf, ist aber nicht abschließend. Ferner gilt diese Norm nicht nur für den Beschuldigten, sondern gemäß § 69 III StPO / §§ 72, 69 III StPO auch für Zeugen und Sachverständige.

Adressaten dieser Vorschrift sind zunächst die Strafverfolgungsbehörden, aber um den Schutzzweck nicht leerlaufen zu lassen, analog auch andere Behörden und Dritte, sofern sie für die Strafverfolgungsbehörden handeln. § 136a StPO entfaltet grundsätzlich keine Drittwirkung, sodass eine analoge Anwendung auf eigenmächtig handelnde Privatpersonen in der Regel nicht möglich ist.

Vernehmung ist eine Befragung durch eine Amtsperson in ihrer amtlichen Eigenschaft als Polizeibeamter, Staatsanwalt, Richter etc. mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage.

Die kodifizierten verbotenen Vernehmungsmethoden im Überblick

  • Misshandlung meint eine solche im Sinne des § 223 StGB
  • Ermüdung darf niemals die Willensfreiheit beeinträchtigen. Daher dürfen erst recht keine Aussagen unter Ausnutzung eines solchen Zustands erreicht werden. Ermüdende Vernehmungen sind insoweit aber grundsätzlich zulässig.
  • Körperliche Eingriffe sind in Abgrenzung zur Misshandlung nur solche, die schmerzfrei sowie folgenlos und im Gesetz nicht vorgesehen sind.
  • Verabreichung von Mitteln meint jede Einführung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in den Körper, wobei die Art der Einführung, etwa einatmen, injizieren etc., irrelevant ist. Entscheidend ist auch nicht, dass der Vernehmende die Mittel verabreicht hat, sondern dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Aussage unter ihrem Einfluss stand. Dies ist insbesondere bei unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehenden Beschuldigten problematisch.
  • Quälerei meint das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden. Folter ist gemäß Art. 104 I 2 GG, Art. 3, 15 EMRK ohnehin unzulässig.
  • Täuschung ist nach allgemeiner Ansicht ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer einschränkenden Konkretisierung im Einzelfall bedarf:
    • Der vernehmende Beamte muss nicht alles sagen, was er weiß, vor allem handelt es sich bei dem Verschweigen von Rechten und Tatsachen nicht um eine Täuschung.
    • Was die vernehmende Person aber sagt, muss wahr sein. Hundertprozentige Klarheit ist jedoch nicht zu fordern. Daher sind doppeldeutige Erklärungen oder Fangfragen („List“) zulässig, wobei die Unterscheidung von der zulässigen List und der verbotenen Täuschung unklar und daher sehr problematisch ist.
    • Auch darf der Vernehmende einen Irrtum des Beschuldigten ausnutzen, jedoch nicht hervorrufen oder verstärken. Unbeabsichtigte Irreführungen sind nach Auffassung des BGH nicht von § 136a StPO erfasst.
    • Heimliche Sprachaufnahmen sind während der Vernehmung grundsätzlich verboten, da die Vernehmung nicht öffentlich i.S.d. § 201 StGB ist und daher einer Einwilligung bedarf. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte weiß, dass seine Äußerungen in einer Niederschrift festgehalten werden.

      Problematisch ist stets die sogenannte Hörfalle, bei der beispielsweise eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden hin, ein Gespräch mit dem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht führt, um so Angaben zum Untersuchungsgegenstand zu erlangen.
       
  • Eine Vernehmung unter Hypnose oder mit einem Lügendetektor ist stets verboten.
  • Körperlicher Zwang ist nur dann erlaubt, soweit er durch die StPO zugelassen ist. Er darf aber nur für die dort vorgesehenen Zwecke angewendet werden.
  • Drohungen mit verfassungsrechtlich unzulässigen Maßnahmen sind nicht erlaubt. Dies gilt auch für das Drängen zu einem Geständnis durch Drohung mit einer höheren Strafe. Eine Drohung mit zulässigen Maßnahmen ist hingegen nicht von § 136a StPO erfasst.
  • Ein Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen liegt immer dann vor, wenn es durch eine bindende Zusage in Situationen abgegeben wird, in denen allenfalls eine Prognose zulässig wäre, zum Beispiel das Versprechen der Staatsanwaltschaft einer Bewährungsstrafe, obwohl darüber der Richter zu entscheiden hat.

Die Rechtsfolgen bei Verwendung von verbotenen Vernehmungsmethoden

Die Verwendung von verbotenen Vernehmungsmethoden zieht ein Verwertungsverbot nach sich, das heißt dass die Aussage im Prozess nicht verwendet werden darf. Dies gilt nach herrschender Meinung sogar bei entlastenden Aussagen, sodass eine nachträgliche Einwilligung des Beschuldigten in die Benutzung seiner Aussage unbeachtlich ist.

Nicht erlaubt ist außerdem nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Verwertung, also z.B. auch das Abspielen einer nicht rechtmäßig erlangten Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung.

Das Verwertungsverbot setzt aber einen Ursachenzusammenhang zwischen Verstoß und Aussage voraus. An einem solchen fehlt es, wenn der Beschuldigte ausgesagt hat, obwohl er die Täuschung durch den Vernehmungsbeamten erkannt hat.

Anders als der Verstoß gegen § 136a StPO an sich, muss der Ursachenzusammenhang nicht erwiesen sein, vielmehr genügt es, wenn er nicht auszuschließen ist.
 

Die Problemfälle der Fortwirkung und Fernwirkung

Bei der Fortwirkung wird dasselbe Beweismittel (hier: Beschuldigter, Zeuge) nach einer fehlerhaften Aussage erneut – nun aber strafprozessual ordnungsgemäß – vernommen.

Wird der Beschuldigte bzw. der Zeuge vor der prozessordnungsgemäßen Vernehmung nicht dahingehend belehrt, dass die vorangegangenen Angaben nicht verwertet werden dürfen (sogenannte qualifizierte Belehrung), so wirkt nach herrschender Meinung der Fehler der fehlerhaften Aussage fort und macht damit auch die ordnungsgemäß erlange Aussage unverwertbar.

Bei der Fernwirkung hingegen liefert eine Aussage, die selbst unverwertbar ist, Hinweise auf andere Beweismittel, welche aus diesem Grund nicht verwertet werden dürfen (sogenannte fruit of the poisonous tree doctrine).

Nach herrschender Meinung soll § 136a StPO jedoch keine Fernwirkung enthalten, weshalb in Deutschland – anders als beispielsweise in den U.S.A. – solche Hinweise verwertet werden dürfen.

Die Vernehmung eines Beschuldigten oder auch eines Zeugen bzw. Sachverständigen gehört nicht nur zur täglichen polizeilichen Praxis, sondern ist auch für Strafverteidiger, Strafrichter und Staatsanwälte keine Seltenheit. Während die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft im Ernstfall eher großzügig mit der Auslegung von verbotenen Vernehmungsmethoden umgehen wird, wird die Strafverteidigung den Wortlaut sehr strikt nehmen, um den Mandanten zu schützen.

Damit ist Streit nicht nur vorprogrammiert, sondern jede Seite wird die Grauzonen für sich ausnutzen wollen. So entfaltet § 136a StPO eine besondere Relevanz für die juristische Praxis und sollte deshalb bereits zu Studienzeiten nicht vernachlässigt werden, auch wenn die StPO im ersten Staatsexamen nur eine geringe Rolle spielt.

Polizei NRW
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