Die Vernehmung eines Beschuldigten kann unter Umständen sehr belastend sein, nicht nur für den Beschuldigten, sondern gegebenenfalls auch für die Polizei, vor allem wenn etwa bei einem Entführungsfall die Zeit knapp wird.
Ein insoweit bekanntes Beispiel ist der sogenannte Daschner-Prozess, bei dem sich der damalige stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergegeben einer Straftat verantworten musste.
Daschner hat erwiesenermaßen im Entführungsfall Jakob von Metzler im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen den festgenommenen, aber noch nicht verurteilten, Entführer Magnus Gäfgen zur Aussageerzwingung Gewalt angedroht. Diese sogenannte Rettungsfolter entfachte in der Öffentlichkeit eine kontroverse Debatte und ist auch heute in der Praxis noch aktuell, wenngleich in der Öffentlichkeit nicht mehr medienwirksam diskutiert.
Aufgrund der praktischen Relevanz ist es nicht nur für Polizei und Strafverteidiger, sondern auch für die Strafrichter und Staatsanwälte unerlässlich, einen ausreichenden Überblick über die verbotenen Vernehmungsmethoden und ihre Folgen zu haben: