8. Und umgekehrt: Kann mal als Rechtsanwalt noch Richter werden?
Natürlich besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, nach dem Berufseinstieg als Rechtsanwalt „die Seiten zu wechseln“ und das Richteramt wahrzunehmen.
Jedoch gelten stets landesspezifische Einstellungsvoraussetzungen, die regelmäßig modifiziert werden und auf den jeweiligen Webseiten der Staatsministerien für Justiz eingesehen werden können.
Hat man sich entschieden Richter zu werden, sollte man sich bei der zuständigen Landesbehörde auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Die Einstellung der Richter obliegt den Bundesländern, weshalb an dieser Stelle auf kein einheitliches Bewerbungsverfahren verwiesen werden kann.
Auf jeden Fall müssen jedoch die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen durch den Bewerber nachgewiesen werden. Hierzu gehören der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Verfassungstreue, die Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenzen (in Bayern gemäß Art. 23 BayBG 45 Jahre), die charakterliche Eignung – insbesondere im Hinblick auf Vorstrafen - sowie die gesundheitliche Eignung.
Des Weiteren werden natürlich auch Anforderungen an die juristische Kompetenz gestellt: So gilt beispielsweise in Bayern momentan eine Notengrenze von 8,00 Punkten, wobei ausschließlich auf die im zweiten Staatsexamen erbrachte Leistung geachtet wird.
Im Übrigen werden in Bewerbungsverfahren natürlich auch sinnvolle Zusatzqualifikationen und passende Berufserfahrungen berücksichtigt – insofern kann es also durchaus ein Vorteil sein, bereits einige Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Hat man das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen, wird man zunächst als Richter auf Probe eingestellt. Diese Position behält man normalerweise für drei Jahre, bevor schließlich die Berufung zum Richter auf Lebenszeit erfolgt.
Während der Probezeit müssen verschiedene Abteilungen durchlaufen werden - darunter auch die Staatsanwaltschaft, der Strafvollzug, die Justizbehörde und diverse Gerichte. Wer jedoch einmal Richter ist, kann durchaus auch zur anderen Seite wechseln und als Staatsanwalt tätig werden. In Bayern ist der Wechsel zwischen dem Richteramt und dem staatsanwaltschaftlichen Dienst übrigens sogar die Regel.
Als Richter nach der „ersten“ beruflichen Karriere die Seite zu wechseln und als Rechtsanwalt zu arbeiten, ist grundsätzlich kein Problem – sofern man nicht direkt an sein ehemaliges Dienstgericht zurückkehren möchte. Bevor das nämlich möglich ist, muss auch ein pensionierter Richter, der nun als Rechtsanwalt durchstarten will, erst einmal 3 Jahre abwarten. Dieser „Wartezeitraum“ wird als Karenzzeit bezeichnet und ist durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig letztinstanzlich endgültig legitimiert worden.