Es folgt sodann die Verlesung des Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft, wobei bei umfangreichen Anklagesätzen das Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO analog angewandt werden kann. Dies ist bei Gerichtssendungen nicht publikumsfreundlich, sodass dort stets der Anklagesatz verlesen wird.
Diese Verlesung ist im deutschen Strafverfahren aber auch essentiell, da eine unterlassene oder fehlerhafte Verlesung des Anklagesatzes eine Revision bergründen kann. Im amerikanischen Strafverfahren ist es ähnlich, denn dort werden die sogenannten Charges verlesen.
Im Anschluss wird dem Angeklagten die Frage gestellt, ob er die Vorwürfe verstehe und ob er sich für schuldig oder unschuldig bekenne.
Im Grunde steigt das amerikanische Rechtssystem hier bereits in die Vernehmung des Angeklagten ein. Alternativ kann hierbei sicherlich auch von einem vorgezogenen „Letztem Wort des Angeklagten“ gesprochen werden.
In Deutschland, sowohl in der Praxis als auch in den Gerichtsshows, erfolgt jedoch erst eine Belehrung des Angeklagten über sein Aussageverweigerungsrecht, bevor in die Vernehmung des Angeklagten zur Sache eingestiegen wird.
Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ist übrigens ein strafprozessual wichtiger Zeitpunkt, der gerne in strafrechtlichen (Examens-)Klausuren geprüft wird, da mit diesem Zeitpunkt einige Präklusionen stattfinden.
So können beispielsweise nach diesem Zeitpunkt weder der Besetzungseinwand aus § 222b StPO noch die Rüge der zu kurzfristigen Landung aus § 217 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden.
Die Hauptverhandlung tritt dann in die Beweisaufnahme gem. § 244 Abs. 1 StPO ein, wobei für die Zeugenvernehmung auch die §§ 52 - 70 StPO gelten. Bei der Zeugenvernehmung stellt zunächst der Richter alle für ihn relevanten Fragen, bevor er das Fragerecht erst an die Staatsanwaltschaft und dann an den Strafverteidiger beziehungsweise dem Angeklagten abgibt.
In der Regel wird der Fragende nicht unterbrochen, hin und wieder muss allenfalls der Angeklagte zur Ruhe gebeten werden. Ausschweifungen zwischen Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt kommen im Grunde nie vor, Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten sind ebenso eine Seltenheit.
Gleiches gilt für den bereits entlassenen Zeugen, der anstatt den Gerichtssaal zu verlassen, viel lieber der Verhandlung folgt. Nicht nur kommt das weniger häufig vor, als von den Sendungen suggeriert, sondern kommt mit den Zeugen nur in den aller seltensten Fällen ein sogenannter turn of events (wortwörtlich zu Deutsch „Wende der Ereignisse“) vor.
Als kleiner Exkurs ist hierbei noch hinzuzufügen, dass in diesem Verfahrensstadium dem Unmittelbarkeitsgrundsatz eine besondere Bedeutung zukommt, denn er bestimmt den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkunden- und dem Augenscheinbeweis.
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz begründet einen Revisionsgrund.