Leerer Gerichtssaal

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Der Ablauf im deutschen Strafprozess

Die Realität im Vergleich zu Richter Alexander Hold und Richterin Barbara Salesch sowie dem Strafprozess in den USA

In den 2000er erfreuten sich Gerichtsshows wie Richter Alexander Hold und Richterin Barbara Salesch einer großen Beliebtheit. Dort wurden über Jahre hinweg die verschiedensten frei erfundenen Fälle in einer fiktiven Verhandlung, meist vor dem Strafgericht, nachgestellt.

Die Richter, Verteidiger und Staatsanwälte, die in diesen Formaten in Szene gesetzt wurden, waren oftmals echte Juristen, die also eine entsprechende Erfahrung mitgebracht haben, um die Gerichtssendungen realitätsnäher erscheinen zu lassen.

Durch die Dramaturgie und die Stilelemente der Gerichtsshows denken allerdings viele Fernsehzuschauer heute, dass Gerichtsverhandlungen nahezu immer hoch emotional seien und sich der Sachverhalt in der Regel nur durch unvorhersehbare Wendungen aufklären lässt.

Demgegenüber steht der Strafprozess in den USA, wo Anwälte weniger mit dem Richter, sondern vielmehr mit der Jury sprechen und „Einspruch, Euer Ehren“ brüllen, sobald ihnen eine Frage der Gegenpartei nicht passt.

Doch wie sieht der deutsche Strafprozess wirklich aus? Welche Elemente dienen allein der Unterhaltung, welche entsprechen der Realität?

Wir geben dir einen Überblick, der nicht nur in der strafrechtlichen Examensklausur relevant werden kann, sondern insbesondere in der Strafrechtsstation vom juristischen Vorbereitungsdienst.

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Einzelrichter, Schöffengericht, Strafkammer und Schwurgericht vs. Die Jury

Die Art des Strafgerichts richtet sich danach, welche Straftat/en dem Beschuldigten vorgeworfen wird/werden.

So wird erstinstanzlich seine Verhandlung regelmäßig vor einem Einzelrichter, einem Schöffengericht (besetzt aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen), einer Strafkammer (besetzt aus entweder aus zwei drei Berufsrichtern und zwei Schöffen) oder einem Schwurgericht (besetzt aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen) geführt.

Gemäß § 238 Abs. 1 StPO leitet die Hauptverhandlung aber lediglich der Vorsitzende Richter.

Dieser vernimmt auch den Angeklagten und führt die Beweisaufnahme. Die anderen Verfahrensbeteiligten (insbesondere die Staatsanwaltschaft und der Strafverteidiger) haben allerdings gemäß § 240 StPO ein umfassendes Fragerecht (jedoch mit den Einschränkungen aus §§ 241, 241a StPO) sowie gemäß §§ 244, 245 StPO ein Beweisantragsrecht.

Insoweit entsprechen deutsche Gerichtsshows also der strafprozesslichen Realität. Anders ist es jedoch beim amerikanischen Strafprozess.

Dort gibt in aller Regel nur einen Richter, unabhängig von der zu verhandelnden Sache (mit Ausnahme vom Supreme Court, dem amerikanischen Verfassungsgericht, das über weitaus mehr strafrechtliche Thematiken zu entscheiden hat).

Dafür gibt es in den USA die Jury, die aus zwölf sogenannten Geschworenen besteht, von denen sich alle über das sogenannte Verdict (zu Deutsch „Urteil“), also ob der Beschuldigte schuldig oder unschuldig ist, einig sein müssen. Der Jury stehen weder ein Frage- noch ein Beweisantragsrecht zu.

Gleiches gilt auch für den Richter. Im amerikanischen (aber auch englischen) Rechtssystem stehen diese Rechte allein dem Ankläger und dem Angeklagten (und seinem Verteidiger) zu. Der Richter entscheidet – wie auch im deutschen Strafprozess – über die Zulässigkeit der Frage (vgl. § 241 Abs. 2 sowie § 68a StPO).

In den USA entscheidet er darüber allerdings nur, wenn die Partei, der das Fragerecht aktuell nicht zusteht, einen „Einspruch“ gegen die Frage erhebt. In Deutschland entscheidet der Richter ex officio, also von Amts wegen über die Zulässigkeit.

Der deutsche Prozess kennt in diesem Zusammenhang den „Einspruch“ also gerade nicht, hierbei handelt es sich mithin um einen Irrglauben. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Anrede „Euer Ehren“.

Der Gang einer Hauptverhandlung in Deutschland

Der Gang der Hauptverhandlung ist im Wesentlichen in § 243 StPO niedergeschrieben:

  • Aufruf der Sache
  • Präsenzfeststellung
  • Belehrung der Zeugen und Sachverständigen gemäß §§ 57, 72 StPO
  • Entfernung der Zeugen aus dem Sitzungssaal
  • Vernehmung des Angeklagten zur Person
  • Verlesung des Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft
  • Belehrung des Angeklagten über sein Aussageverweigerungsrecht
  • Vernehmung des Angeklagten zur Sache
  • Beweisaufnahme gemäß § 244 Abs. 1 StPO, wobei zur Zeugenvernehmung auch die §§ 52 - 70 StPO gelten
  • Schlussplädoyers
  • Letztes Wort des Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO
  • Geheime Beratung, Abstimmung und öffentliche Verkündung des Urteils "im Namen des Volkes"
Der deutsche Prozess kennt in diesem Zusammenhang den „Einspruch“ also gerade nicht, hierbei handelt es sich mithin um einen Irrglauben. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Anrede „Euer Ehren“.

Nach Aufruf der Sache erfolgt eine Präsenzfeststellung des Angeklagten und seines Verteidiger, sowie der geladenen Zeugen und Sachverständigen und auch, ob die weiteren Beweismittel herbeigeschafft sind (siehe dazu § 243 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 214 Abs. 4, § 221 StPO).

Sind alle Beteiligten anwesend, erfolgt in aller Regel eine Belehrung der Zeugen und Sachverständigen gemäß §§ 57, 72 StPO.

Nach der Belehrung der Zeugen und Sachverständigen werden diese aus dem Sitzungssaal entfernt, da deren Vernehmung zur Beweisaufnahme gemäß § 244 Abs. 1 StPO erst nach der Einlassung des Angeklagten beginnt.

Im Anschluss beginnt die Vernehmung des Angeklagten zur Person, das heißt über seine persönlichen Verhältnisse, wozu der Angeklagte Angaben machen muss, wobei er zur Sache selbst schweigen darf.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gehören insbesondere in Anlehnung an § 111 OWiG Angaben zur Identität sowie zu seiner Verhandlungsfähigkeit als Prozessvoraussetzung. Soweit kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, muss auch festgestellt werden, ob er fähig ist, sich selbst zu verteidigen.

Insoweit stimmen die deutschen Gerichtsshows mit der Realität überein. Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika werden diese Informationen eingeholt.

Es folgt sodann die Verlesung des Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft, wobei bei umfangreichen Anklagesätzen das Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO analog angewandt werden kann. Dies ist bei Gerichtssendungen nicht publikumsfreundlich, sodass dort stets der Anklagesatz verlesen wird.

Diese Verlesung ist im deutschen Strafverfahren aber auch essentiell, da eine unterlassene oder fehlerhafte Verlesung des Anklagesatzes eine Revision bergründen kann. Im amerikanischen Strafverfahren ist es ähnlich, denn dort werden die sogenannten Charges verlesen.

Im Anschluss wird dem Angeklagten die Frage gestellt, ob er die Vorwürfe verstehe und ob er sich für schuldig oder unschuldig bekenne.

Im Grunde steigt das amerikanische Rechtssystem hier bereits in die Vernehmung des Angeklagten ein. Alternativ kann hierbei sicherlich auch von einem vorgezogenen „Letztem Wort des Angeklagten“ gesprochen werden.

In Deutschland, sowohl in der Praxis als auch in den Gerichtsshows, erfolgt jedoch erst eine Belehrung des Angeklagten über sein Aussageverweigerungsrecht, bevor in die Vernehmung des Angeklagten zur Sache eingestiegen wird.

Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ist übrigens ein strafprozessual wichtiger Zeitpunkt, der gerne in strafrechtlichen (Examens-)Klausuren geprüft wird, da mit diesem Zeitpunkt einige Präklusionen stattfinden.

So können beispielsweise nach diesem Zeitpunkt weder der Besetzungseinwand aus § 222b StPO noch die Rüge der zu kurzfristigen Landung aus § 217 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden.

Die Hauptverhandlung tritt dann in die Beweisaufnahme gem. § 244 Abs. 1 StPO ein, wobei für die Zeugenvernehmung auch die §§ 52 - 70 StPO gelten. Bei der Zeugenvernehmung stellt zunächst der Richter alle für ihn relevanten Fragen, bevor er das Fragerecht erst an die Staatsanwaltschaft und dann an den Strafverteidiger beziehungsweise dem Angeklagten abgibt.

In der Regel wird der Fragende nicht unterbrochen, hin und wieder muss allenfalls der Angeklagte zur Ruhe gebeten werden. Ausschweifungen zwischen Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt kommen im Grunde nie vor, Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten sind ebenso eine Seltenheit.

Gleiches gilt für den bereits entlassenen Zeugen, der anstatt den Gerichtssaal zu verlassen, viel lieber der Verhandlung folgt. Nicht nur kommt das weniger häufig vor, als von den Sendungen suggeriert, sondern kommt mit den Zeugen nur in den aller seltensten Fällen ein sogenannter turn of events (wortwörtlich zu Deutsch „Wende der Ereignisse“) vor.

Als kleiner Exkurs ist hierbei noch hinzuzufügen, dass in diesem Verfahrensstadium dem Unmittelbarkeitsgrundsatz eine besondere Bedeutung zukommt, denn er bestimmt den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkunden- und dem Augenscheinbeweis.

Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz begründet einen Revisionsgrund.

Nach der Beweisaufnahme kommen die Schlussplädoyers. Zunächst plädiert die Staatsanwaltschaft, dann der Angeklagte beziehungsweise sein Verteidiger, worauf die Staatsanwaltschaft nochmals entgegnen kann (vgl. § 258 Abs. 1 und 2 Hs. 1 StPO).

Während oder aufgrund der Schlussplädoyers ereignen sich ebenso allenfalls selten Situationen, die einen turn of events zur Folge haben.

Hier setzen die deutschen Gerichtsshows ebenso mehr auf Unterhaltung als auf Realität. Im amerikanischen Rechtssystem hingegen sind die Schlussplädoyers jedoch besonders wichtig, und zwar sowohl in der Praxis als auch in Hollywood & Co. Anders als in Deutschland können die Schlussplädoyers nämlich entscheidend sein.

Bei uns lässt sich allenfalls ein Schöffe beeinflussen, während in Amerika die Jury zu den eigenen Gunsten beeinflusst werden kann. Die Folge ist – zumindest in Film und Fernsehen – eine theatralische Darbietung, bei der der Täter – je nach Sendung erfolgreich – zum Opfer gemacht wird, sodass der brutale Mörder mit einem „not guity“ (zu Deutsch „nicht schuldig“) davon kommt.

Bevor es jedoch zum Urteilsausspruch kommt, sei es in Deutschland oder in den USA, sei es in einem visuellen Medium oder in der Realität, ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO das letzte Wort zu gewähren. Erst dann folgt die geheime Beratung mitsamt Abstimmung und dann öffentliche Verkündung des Urteils „im Namen des Volkes“.

Das deutsche Strafverfahren unterscheidet sich in einigen gravierenden Punkten vom amerikanischen System. Hinzu kommt, dass die meisten Filme und Serien sowie vor allen die deutschen Gerichtsshows bei der Intensität, wie die Verhandlung geführt wird, übertreiben.
 

Dennoch entsprechen die deutschen Gerichtsshows vom Gang der Hauptverhandlung im Wesentlichen den Regelungen der StPO. Wer also für seine strafrechtliche (Examens-)Klausur eine Frage zum Strafprozessrecht fürchtet, kann ergänzed zum Lehrbuch über diesen Abschnitt auch gerne mal eine alte Folge „Richter Alexander Hold“ oder „Richterin Barabara Salesch“ schauen.