Ein Grundpfeiler unseres Rechtssystems ist neben dem Grundgesetz das Strafgesetzbuch. Doch wie ist dieses entstanden und hat sich entwickelt? Die Entstehungsgeschichte wird unten stehend aufgezeigt:
Ein Grundpfeiler unseres Rechtssystems ist neben dem Grundgesetz das Strafgesetzbuch. Doch wie ist dieses entstanden und hat sich entwickelt? Die Entstehungsgeschichte wird unten stehend aufgezeigt:
→ Stehe den Fragen des Prüfers bzgl. Strafprozessordnung gelassen gegenüber
„Einspruch, Euer Ehren!"
Die formale Geburtsstunde des Strafgesetzbuches schlug im Jahre 1871 und trat am 1. Januar 1872 in Kraft. Seine Vorarbeiten und Vorgänger begannen jedoch schon lange Zeit davor. Das StGB, welches wir heute kennen und das in vielen Punkten von der Urfassung von 1871 abweicht, beruht im Wesentlichen auf dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 sowie dem Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes.
Nach mehreren Jahrzehnten gesellschaftlichen Aufruhrs, dem Drang nach Einheit, einer Verfassung und mehr Mitbestimmung des deutschen Volkes, sammelten die Fürsten und Landsherren der deutschen Nationen ihre Kraft und beschlossen auf dem Wiener Kongress 1813 / 1814 eine Restauration Europas und Deutschlands. Diese beinhaltete zwar sehr reaktive Maßnahmen, aber auch eine sogenannte „Revolution von oben“.
Im Zuge dieser sollte Deutschland geeint werden, was nach den Einigungskriegen in den 1864, 1866 und 1870/71 auch geschah und im deutschen Kaiserreich mündete. Gleichzeitig machte es sich Ministerpräsident Otto von Bismarck zur Aufgabe, das Land mit zahlreichen Reformen umzugestalten. Teil dieser Reformen, war auch eine Erneuerung des Strafgesetzbuches.
Bisher galt in Preußen das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR), das auch einen strafrechtlichen Teil enthielt. Im Gegensatz dazu sollte das neue Strafgesetzbuch für Preußen aber klarere Abgrenzungen und genaue Definitionen enthalten, um für Rechtsanwender die Handhabung zu vereinfachen. Dazu stand das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 Modell und die Ausarbeitung wurde von dem bekannten Juristen Anselm von Feuerbach vorantwortet und vorangetrieben.
Das preußische StGB übernahm einige wichtige Strukturen aus dem allgemeinen Landrecht, war aber insgesamt zeitgemäßer.
Beispielsweise wurde die Einteilung in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil weitergeführt, was bis heute der Fall ist. Auch einzelne Delikte, wie der Diebstahl, sind im Wesentlichen in ihren Tatbestandsvoraussetzungen gleich geblieben, haben aber einen neuen Namen erhalten.
Nachdem das preußische Strafgesetzbuch von dem deutschen Strafgesetzbuch abgelöst wurde, war es eines der ersten Gesetzbücher, das seinen Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des deutschen Reiches erstreckte. Damit steht es in unmittelbarer Verbindung zur Einheit des deutschen Reiches und eines vereinten Deutschlands.
Das damalige Strafgesetzbuch enthielt wie eine Selbstverständlichkeit noch die Todesstrafe. Doch auch in diesen Jahren bröckelte langsam diese Selbstverständlichkeit: Nur selten wurden Todesurteile ausgesprochen und Todesstrafen vollstreckt. So entwickelte sich auch das Sprichwort „So schnell schießen die Preußen nicht.“
Auch war im preußischen StGB die Art und Weise der Hinrichtung deutlich humaner ausgestaltet als zuvor: Während in der Vergangenheit die Urteile durch öffentliches Rädern, Verbrennen und Erhängen vollstreckt wurden, verliefen die Hinrichtungen nun abgeschieden und durch Enthauptung mit der Guillotine oder dem Beil.
Noch im 19. Jahrhundert begannen die ersten Versuche die Todesstrafe abzuschaffen und häufig wurden Todesurteile von den damaligen Herrschern durch Begnadigung wieder aufgehoben. Doch erst mit Art. 102 GG wurde die Todesstrafe 1949 deutschlandweit abgeschafft. Neben den üblichen Strafarten, wie wir sie heute kennen, enthielt das damalige Strafgesetzbuch noch sogenannte Ehrenstrafen: Darunter fällt das an den Pranger stellen oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, was zur Folge hatte, das die bestrafte Person, von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen wurde oder es ihr verboten war, Familien- und Vormundschaftsrechte auszuüben und die Landesfarben Preußens zu tragen. In diesem Sinne konnten auch Adelstitel entzogen werden.
Auch wenn man es sich kaum vorstellen mag, doch das Strafgesetzbuch wurde in der Zeit des Nationalsozialismus rein textlich kaum verändert. Einige Tatbestände, die bereits zuvor in der Weimarer Republik entworfen worden waren, wurden eingefügt.
Darunter der Vollrausch-Tatbestand des §323a StGB, die Möglichkeit der Einwilligung bei Körperverletzung und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB. Was damals als Tatbestand der Autofalle bezeichnet wurde, gilt heute weiter als räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und ist zu finden unter §316a StGB.
Dennoch war die Anwendung des StGB in dieser Schreckenszeit weit entfernt von rechtsstaatlichen Prinzipien und Maximen. Dies geschah nicht durch die explizite Änderung einzelner Normen, sondern durch die Abschaffung grundlegender Prinzipien und willkürlicher Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln.
Das rechtsstaatliche Prinzip "nulla poena sine lege" (Keine Strafe ohne Gesetz) wurde schlichtweg ignoriert und negiert, sodass willkürlicher Bestrafung Tür und Tor geöffnet wurde.
Anstelle des Analogieverbots, trat ein Analogiegebot, und der Richter konnte, je nach Gesinnung, Straftatbestände auf nicht strafbare Fälle ausweiten. Auch das Rückwirkungsverbot, das verbietet eine Tat zu bestrafen, die vor Geltung einer bestimmten Norm begangen wurde, wurde schlichtweg übergangen. Es galt gemeinhin, dass nicht nur eine Tat, sondern bereits die Willensschuld bestraft werden durfte und das Strafrecht sollte dazu dienen die Volksgemeinschaft zu schützen.
„Die Strafbarkeit der Majestätsbeleidigung stamme aus einer längst vergangenen Epoche und passe nicht mehr in unsere Zeit, so der Justizminister Heiko Maas.“
So wie die meisten Gesetze ist auch das Strafgesetzbuch Spiegel seiner Zeit. Neue Phänomene werden rechtlich in Normen und Tatbestände umgemünzt, um den Bedürfnissen und Herausforderungen der Zeit gerecht zu werden. Einen dieser Fälle enthält §238 StGB: Der Tatbestand stellt es unter Strafe einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachzustellen, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen.
Der Stalking Tatbestand, der im März 2007 eingefügt wurde, reagierte auf eine Schutzlücke, die Opfer von zielgerichteter Belästigung, Bedrohung und Verfolgung hilflos zurückließ und Polizei und Staatsanwaltschaft dazu zwang, bis zum Eskalationszeitpunkt abzuwarten, um einschreiten zu können. Der Tatbestand schützt das Interesse „in Frieden gelassen zu werden“ und erfasst Handlungen wie Telefonterror, systematisches Verfolgen und Beobachten sowie aufdringliche Briefe, E-Mails und SMS.
Bereits das allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten enthielt den Tatbestand der Majestätsbeleidigung, der bis vor kurzem in unserem StGB unter §103 StGB zu finden war. Nachdem der türkische Staatschef Erdogan Ende 2016 noch gegen den Satiriker und TV-Moderator Jan Böhmermann auf Grundlage dieses Tatbestandes vorgehen konnte, wurde die Majestätsbeleidigung am 01.01.2018 abgeschafft. Seitdem ist die „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ nicht mehr unter Strafe gestellt.
Die Strafbarkeit der Majestätsbeleidigung stamme aus einer längst vergangenen Epoche und passe nicht mehr in unsere Zeit, so der Justizminister Heiko Maas. Immer wieder und aktuell gibt es Änderungsforderungen bezüglich des Mord- und Totschlagstatbestandes. Daher war zuletzt 2015 eine Expertengruppe zusammengetreten, um eine Neufassung zu diskutieren und eine eventuelle Vereinheitlichung der Tatbestände §211 StGB und §212 StGB zu überdenken.
Das Verhältnis dieser Tatbestände ist seit jeher Streitpunkt in der Strafrechtswissenschaft und auch die Mordmerkmale sowie die Bezeichnung „Mörder“ bzw „Totschläger“ stehen unter Kritik. Änderungen sind seitdem allerdings nicht umgesetzt worden. Auch die §§218 ff. StGB, die sich mit dem Schwangerschaftsabbruch beschäftigen sind immer wieder Reformforderungen ausgesetzt.
Das heutige StGB ist Zeuge vieler Jahrhunderte deutscher Geschichte. Es trägt noch immer anachronistische Tatbestände in sich, wird jedoch immer wieder den aktuellen Gegebenheiten der heutigen Zeit angepasst und wird in Zukunft noch viel miterleben.
Alle relevanten Infos auf einen Blick.