- Ein Einblick in den Arbeitsalltag von Thomas Mayer, Partner bei Gowling WLG - Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz befasst sich Thomas Mayer, Partner im Münchner Büro von Gowling WLG, neben anderen Rechten des geistigen Eigentums mit technischen Schutzrechten, Patenten und Gebrauchsmustern, auf deren Durchsetzung und Verteidigung im Rahmen von streitigen Verfahren er spezialisiert ist.
Hallo Herr Mayer, vielleicht könnten Sie uns zunächst einmal kurz erläutern, wie genau technische sowie gewerbliche Schutzrechte zu differenzieren sind?
Die gewerblichen Schutzrechte umfassen:
- Patente,
- Gebrauchsmuster,
- das Sortenschutzrecht,
- das Halbleiterschutzrecht,
- Designs
- sowie die nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichenrechte (Marke, geschäftliche Bezeichnungen, geografische Herkunftsangaben).
Es handelt sich um einen Sammelbegriff für geistige und gewerbliche Leistungen, die dem Sonderrechtsschutz zugänglich sind. Die gewerblichen Schutzrechte stellen als Immaterialgüterrechte absolute Rechte dar und genießen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG.
Das Urheberrecht und der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz zählen demgegenüber nicht zu den gewerblichen Schutzrechten. Die technischen Schutzrechte, denen neben dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht auch das Halbleiter- und Sortenschutzrecht zugerechnet werden, bilden ein Teilgebiet der gewerblichen Schutzrechte. Patente und Gebrauchsmuster, welche ohne Zweifel die bedeutendsten technischen Schutzrechte sind, bieten Schutz für technische Erfindungen, sofern diese neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind.
Im Bereich der technischen Schutzrechte sind sowohl Rechts- als auch Patentanwälte tätig. Ist das ein Mit- oder Gegeneinander?
Es handelt sich ganz eindeutig um ein Miteinander, genauer gesagt, um ein sich gegenseitig ergänzendes und bereicherndes Miteinander. Das Recht der technischen Schutzrechte ist ja gekennzeichnet durch die Kombination von Recht und Technik, mit anderen Worten: jeder Fall hat einen technischen bzw. naturwissenschaftlichen Hintergrund.
Daher ist die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, welche den juristischen Hintergrund beisteuern, und von Patentanwälten, die über ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium verfügen, in diesem Bereich nicht nur üblich, sondern auch seit langem bewährt.