Was kommt nach dem Studium?
Nach Abschluss des Studiums hat jeder Absolvent einen Anspruch auf eine Tätigkeit als „Rechtspraktikant“. Die Tätigkeit als Rechtspraktikant ist Voraussetzung für die weitere Ausbildung als Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt und Notar. Möchte man als Jurist in ein Unternehmen gehen, so ist keine Gerichtspraxis nötig. Der Rechtspraktikant ist damit für eine Mindestdauer von fünf Monaten eine Art Auszubildender an einem Gericht. Dies stellt seinerseits einen Ausgleich für fehlende Pflichtpraktika während des Grundstudiums dar. Die Gerichtspraxis ist nicht auf österreichische Staatsbürger beschränkt, somit kann auch mit einer anderen Staatsbürgerschaft die weitre Ausbildung absolviert werden.
Während des Studiums gibt es in Österreich nämlich lediglich die freiwillige Möglichkeit für wenige Wochen als „Rechtshörer“ an einem Gericht Erfahrung zu sammeln. Eine an Praktika orientierte Kultur wie in vielen anderen Ländern ist in Österreich insbesondere unter Juristen nicht verbreitet.
Schwieriger wird es nach dieser Stufe. Der berufliche Werdegang zum Richter, Notar oder Staatsanwalt steht nur österreichischen Staatsbürgern offen. Hier findet eine praktische Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung, ähnlich dem deutschen Referendariat statt. Da dieser Weg jedoch ausländischen Absolventen nicht offen steht soll dies an dieser Stelle genug sein.
Der Karriereweg als Anwalt wiederum steht auch ausländischen Absolventen in Österreich offen. Hierfür bedarf es zuzüglich zu der genannten Tätigkeit als Rechtspraktikant einer mindestens fünf Jahre andauernden Zeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) bei einem österreichischen Rechtsanwalt. Wer drei Jahre durchgehend praktiziert hat, kann sich, soweit er die darüber hinaus vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Anwaltskammer besucht hat, zu einer mündlichen und schriftlichen Prüfung vor dem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission anmelden, der sogenannten Rechtsanwaltsprüfung.
Besteht ein Rechtsanwaltsanwärter auch diese, kann er sich nach Abschluss der insegsamt fünf Ausbildungsjahre in die Liste der Rechtsanwälte eintragen lassen und von nun an auch selbstständig und auf eigene Rechnung praktizieren.
Mit dem Abschluss ins „Ausland“, zum Beispiel zurück nach Deutschland?
Wie für juristische Abschlüsse typisch, ist auch der österreichische deutlich auf das eigene System ausgelegt. Gerade der Weg in öffentliche Ämter und Anstellungen ist mit dem Abschluss aus dem Ausland quasi versperrt. Wer in Deutschland klassisch-juristische Berufe im öffentlichen Dienst ergreifen will, kommt um ein Studium und einen Abschluss in Deutschland nicht herum. Der österreichische Abschluss wird hier insofern nicht anerkannt.
Auch für Anwälte ist ein Wechsel des Landes mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Zwar bietet das Europarecht im Zuge der Freizügigkeit für EU – Bürger und dem Europäischen Rechtsanwaltsgesetz (kurz: EIRAG) Möglichkeiten, auch in einem anderen Staat, solange es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, zu arbeiten.
Dennoch ist es in der Praxis schwierig sich neben der beruflichen Tätigkeit noch in ein völlig fremdes Recht einzuarbeiten, darüber hinaus Mandanten zu finden oder einen Arbeitgeber der diesbezüglich Bedarf hat. In Grenznähe ist ein solches Szenario noch durchaus denkbar, darüber hinaus hält sich der Bedarf solcher „Spezialisten“ jedoch sehr in Grenzen.