Tätigkeiten im Öffentlichen Recht: vom Hochhausbau bis zum Waffenexport
Komplexe Bauvorhaben, man denke an einen Hochhausbau in Frankfurt und die Konversion einer zuvor gewerblich oder industriell genutzten Fläche in einen neuen Stadtteil im Ruhrgebiet, oder auch bedeutende Infrastrukturvorhaben, wie ein Flughafen in Berlin und ein neuer Bahnhof samt Bahntrassen in der Region Stuttgart, bedürfen allesamt einer umfassenden rechtlichen Beratung.
Tatsächlich ist es dabei so, dass man als „Ö-Rechtler“ weniger die großen Deals mitverhandelt, sondern gewissermaßen als Annex dazu gehört. Gleichwohl macht die wirtschaftliche und rechtliche Relevanz die Mitarbeit der öffentlich-rechtlichen Spezialisten aber unentbehrlich für größere Mandate.
Beispiel Öffentliches Baurecht: Due Diligence und Nähe zum Zivilrecht
Hier kommen hauptsächlich zwei Arten von Mandaten in Betracht, in denen die öffentlich-rechtliche Expertise gefragt ist. So kann es darum gehen, dass ein Mandant einen Wolkenkratzer im Frankfurter Bankenviertel errichten will (Immobilienentwicklung). Daneben kann eine Immobilie Gegenstand einer Transaktion, also eines Kaufvertrages, sein (Immobilientransaktion), sodass hier die Expertise im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung gefragt ist.
Letzteres ist vor allem relevant, wenn es um einen asset deal geht, bei dem die Immobilie als solche erworben wird. Käufer:innen möchten schließlich um alle Risiken wissen, die mit dem Erwerb verbunden sind, sei es nur die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit für von ihnen künftig beabsichtigte Nutzungsänderungen.
Schnittstellen zum Zivilrecht sind hierbei oftmals Fragen des Nachbarrechts, die z.B. über Nachbarschaftsvereinbarungen geklärt werden können (Zustimmungen zu Abstandsflächen usw.). An dieser Stelle wird der bzw. die Anwält:in im Öffentlichen Recht auch rechtsgestaltend tätig, indem er diese Vereinbarungen (es handelt sich hierbei um Verträge i.S.v. § 311 BGB) entwirft.
Gerade im Baurecht ist der Weg zum OVG/VGH (in der Anfechtung von Bebauungsplänen, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), zum BVerwG (erstinstanzlich zuständig bei einigen Planfeststellungsverfahren, § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO) zum Bundesverfassungsgericht oder zum EuGH (man denke an europarechtlich indizierte Vorschriften zum Umweltschutz oder zur Öffentlichkeitsbeteiligung) nicht unüblich.