Jeder hat schon einmal die Worte „Sozietät“, „Kapitalgesellschaft“ und viele andere in Zusammenhang mit Anwaltskanzleien gehört. Doch was diese bedeuten und was sie voneinander unterscheidet wissen die wenigsten. Wir wollen euch einen Einblick in die verschiedenen Formen und Bedeutungen geben.
Bürogemeinschaft
In einer Bürogemeinschaft teilen sich die Anwälte bzw. einzelne Kanzleien die Büroräume und häufig auch die Angestellten (Sekretäre, Rechtsanwaltsfachangestellte, etc). An sich arbeiten die einzelnen Rechtsanwälte bzw. die einzelnen Kanzleien aber selbstständig.
GbR – Die Sozietät
Bei einer Sozietät schließen sich mindestens zwei Personen zu einer Gesellschaft („bürgerlichen Rechts“) zusammen um ein gemeinsames Projekt zu betreuen. Dies kann, muss aber nicht, die Ausübung des gleichen Berufs sein.
Die GbR bedarf einerseits wenig bürokratischen Aufwands (man kann sie auch durch mündliche Absprache gründen), wodurch sie besonders beliebt ist - andererseits ist sie gerade dadurch anfällig für Streitigkeiten. Charakteristisch sind für sie der gemeinsame Außenauftritt - und die gemeinsame Haftung (jedes Mitglied haftet mit dem gesamten Vermögen für jedes andere Mitglied).
Mandate werden regelmäßig nicht einem einzelnen Anwalt, sondern der Sozietät als Ganzes überantwortet. Vorsicht: Es gibt einige Kanzleien, die von sich als „Sozietät“ sprechen, ohne eine GbR zu sein – Hinweis gibt immer das „GbR“ im offiziellen Name.