Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW zahlt seinen Rechtsreferendaren seit Jahren zu wenig Unterhaltsbeihilfe. Zwei Rechtsreferendare haben Klage eingereicht – und waren erfolgreich! Ihnen wurde in zweiter Instanz erneut Recht gegeben. TalentRocket erklärt die Hintergründe und was Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen nun erwarten können.
Wie viel bekommt welcher Referendar?
Die Gesetzgebung schreibt in einer Verordnung die Höhe der Unterhaltsbeihilfe (so wird die Bezahlung der Rechtsreferendare genannt) vor: 85% des höchsten Anwärtergrundbetrags sollen die Nachwuchsjuristen erhalten. Das beklagte Land hat dies jahrelang auch eingehalten, allerdings auf Basis des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsgesetzes.
Die Kläger waren nun aber der Meinung, dass die Berechnung sich auf das Bundesbesoldungsgesetz stützen müsse, wie eigentlich auch klar im Gesetzestext dargestellt:
"Der Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entspricht 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages." (Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz)
Damit würde die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare weit höher ausfallen. Die Richter gaben den Klägern Recht – in zwei Instanzen: das Verwaltungsgericht Minden im Mai 2014 und das Oberverwaltungsgericht Münster im Oktober 2014. Im Januar 2014 hatte das Verwaltungsgericht Köln allerdings zugunsten des LBV entschieden.
Doch wie verteidigt das Land NRW, vertreten durch das LBV, sein jahrelanges Handeln?
Bei der Föderalismusreform im Jahre 2006 wurde beschlossen, dass nunmehr das Land, und nicht mehr der Bund für die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und damit auch der beamteten Referendare zuständig sei. Das LBV argumentiert nun folgendermaßen: Der Verweis auf das Bundesbesoldungsgesetz im oben aufgeführten Satz sei unter dem Aspekt dieser Änderung ( Bund -> Land ) anders zu interpretieren.
Die Richter widersprachen dieser Auffassung und verurteilten das LBV zur Nachzahlung der Differenzbeträge. Vielmehr hätte das Land es versäumt, den Wortlaut anzupassen, denn es hätte genug Zeit gehabt, (es steht dem Verordnungsgeber frei, diesen zu verändern und an die Bezüge nach Landesbesoldungsgesetz anzupassen).
Übrigens: Circa eine Woche vor Verkündung des Urteils wurde der entsprechende Satz abgeändert. Der monatliche Grundbetrag wird nun genau beziffert und es wird weder auf das Bundes- noch auf das Landesbesoldungsgesetz verwiesen. Dann haben die nordrhein-westfälischen Verordnungsgeber wohl aus ihren Fehlern gelernt.
Was heißt das für mich als Rechtsreferendar in NRW?
Wenn man nun zu wenig Geld erhalten hat, heißt das noch lange nicht, dass man die Differenzbeträge sofort ausgezahlt bekommt. Es wurden wohl Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OVG Münster eingelegt - man darf sich also auf eine weitere Runde, nun vor dem Bundesverwaltungsgericht, freuen.
Eine Nachzahlung steht aber, basierend auf vorangegangenen Entscheidungen anderer Gerichte, wohl auf alle Fälle im Raum. Wann diese erfolgen wird, ist laut LVB allerdings unklar, da der Verwaltungsaufwand groß sein wird. Es wird damit gerechnet, dass eine Auszahlung nicht vor Ende des Jahres erfolgen wird.
Übrigens: Auch ehemalige Referendare haben Anspruch auf eine Nachzahlung, es liegen keine Verjährungsmöglichkeiten vor.
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