Einzelheiten zur Form und Frist sowie Begründung
Die Revision ist schriftlich (Fax oder elektronische Form genügen) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils (§ 345 StPO), sofern der Rechtsmittelführer dabei anwesend war (§ 341 I StPO), oder nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 341 II StPO), bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu erheben.
Revisionsantrag und -begründung (vgl. §§ 344, 345 StPO) müssen sodann binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist beim gleichen Gericht eingehen. Bei dem Revisionsantrag handelt es sich um die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werden soll. Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob die Verletzung von Verfahrensvorschriften und / oder von Normen des materiellen Rechts gerügt werde. Es muss also dargelegt werden, ob es sich um eine Verfahrensrüge und / oder eine Sachrüge handelt.
Ein Stolperstein in der Revisionsprüfung kann der sogenannte Leertag bei der Monatsfrist sein, der sich aus seinem Wortlaut ergibt: Endet danach beispielsweise die Frist des § 341 StPO mit Ablauf des 25.04., so beginnt die Frist des § 345 StPO erst mit dem darauf folgenden Tag. Dieser ist dann nicht etwa der 26.04., sondern der 27.04.
Einzelheiten zur Verfahrensrüge
Mit der Verfahrensrüge wird vorgetragen, dass die Rechtsverletzung in einer Missachtung des Verfahrensrechts bestehe. Verfahrensrecht ist verletzt, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unterblieben ist, wenn sie fehlerhaft vorgenommen worden ist oder, wenn sie überhaupt unzulässig war.
Dabei wird allerdings nur das gerichtliche Verfahren der Tatsacheninstanzen geprüft. Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren werden lediglich indirekt geprüft, soweit sie sich im gerichtlichen Verfahren ausgewirkt haben (§ 336 StPO). Entscheidend ist jedenfalls die wirkliche Sachlage, das heißt neuere Erkenntnisse schlagen sich durch.
Das fehlerhafte Urteil muss aber auch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Beruhen meint zunächst Kausalität, also, dass sich der Verfahrensfehler im Urteil niederschlägt. Ist der Revisionsführer der Verurteilte, muss ferner sein Rechtskreis berührt sein. Hinsichtlich der Kausalität wurden die §§ 337, 338 StPO entwickelt.
Bei den absoluten Revisionsgründen aus § 338 StPO besteht eine unwiderlegliche Vermutung der Kausalität bei den dort abschließend aufgezählten Verfahrensfehlern. Bei den relativen Revisionsgründen aus § 337 StPO muss der Revisionsführer zumindest die Möglichkeit nachweisen, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Deshalb soll das Hauptaugenmerk auf die folgenden (in Examensklausuren) häufig vorzufindenden relativen Revisionsgründe gerichtet sein:
Verfahrensfehler im Ermittlungs- / Zwischenverfahren:
Haben sich solche Fehler im Urteil ausgewirkt, greift § 337 StPO, nicht § 336 StPO. In Betracht kommen hier die Missachtung von Beweisverwertungsverboten, eine unterbliebene Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung (§ 218 StPO) oder – im Falle eines Freispruchs – eine unterlassenen Ladung des Nebenklägers.