Voraussetzungen
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG erhalten diejenigen Beratungshilfe, die die erforderlichen Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, also bedürftige Menschen bzw. Menschen mit geringem Einkommen.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BerHG ist diese Voraussetzung gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO zu gewähren wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich gem. § 114 Abs. 1 ZPO ebenso an den „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“. Ob eine wirtschaftliche Bedürftigkeit gegeben ist, ist anhand einer entsprechenden Erklärung darzustellen, wobei die einzelnen Berechnungsmodalitäten im Einzelfall kompliziert sein können. Ein Indiz für eine solche Bedürftigkeit ist in aller Regel der Bezug von Sozialleistungen nach SGB, etwa Hartz IV, aber auch der Bezug von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Wohngeld.
Ferner darf dem Rechtsuchenden keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm auch zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG) sowie darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG).
Eine Beratungshilfe kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine ausreichende Deckung der Kosten durch eine Rechtschutzversicherung übernommen wird.
Antrag
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt, welcher direkt beim Amtsgericht gestellt werden kann. Möglich ist aber auch, dass eine bereits mandatierte Rechtsanwältin bzw. ein bereits mandatierter Rechtsanwalt einen entsprechenden Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterleitet.
Der Antrag auf Beratungshilfe unterliegt Formvorschriften. Möglich ist entweder die Schriftform oder das persönliche Erscheinen bei der Geschäftsstelle. Letzteres ist jedoch zu empfehlen, da Unklarheiten direkt geklärt werden können.
Dem Antrag sind außerdem sämtliche notwendigen Unterlagen beizufügen, insbesondere solche, die geeignet sind, die wirtschaftliche Situation des Rechtsuchenden darzustellen, etwa aktuelle Lohnabrechnungen bzw. den Bescheid über eine Sozialleistung sowie Kontoauszüge. Darüber hinaus sind auch solche Unterlagen einzureichen, die den Grund der benötigten Rechtsberatung darlegen.
Kosten der Beratungshilfe
Wird dem Antrag auf Beratungshilfe stattgegeben, stellt das Amtsgericht einen Beratungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann jede niedergelassene Rechtsanwältin bzw. niedergelassener Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht werden. Dort muss der Rechtsuchende allerdings eine Gebühr i.H.v. 10 Euro entrichten. Weitere Kosten sowie Auslagen als Pauschalen fallen für den Rechtsuchenden nicht an, diese werden von der Staatskasse ersetzt.
Etwas anderes gilt aber selbstverständlich bei Sondervereinbarungen zwischen der Anwältin bzw. dem Anwalt und dem Rechtsuchenden.