Als Anwalt richtig verhalten bei der Strafverteidigung gegenüber Mandant - Karrieremagazin TalentRocket

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Verhaltensregeln Strafverteidigung

Tipps & Tricks für Hausdurchsuchung, Haftbefehl, Geldwäsche, Lügen, Zeugenbefragung etc. - Was tun?

Junge Juristen haben es nicht einfach. Sie müssen nicht nur auf ihrem rechtlichen Gebiet umfassend bewandert sein, sondern sie sehen sich oftmals mit verschiedenen organisatorischen oder strategischen Problemen konfrontiert, auf die weder die Universität noch – bzw. allenfalls ungenügend – das Referendariat vorbereiten.

 

Eine Handvoll ausgewählter Probleme und Situationen, die einen jungen Strafverteidiger aus der Bahn werfen können bzw. in denen ein unerfahrener Verteidiger in Ermangelung der richtigen Intervention ein ungünstiges Ergebnis für seinen Mandanten erzielen kann, sollen folgend vorgestellt werden:
 

Bei dem Mandanten wird eine Hausdurchsuchung nach § 102 StPO durchgeführt, bei der auch eine Beschlagnahme nach § 94 II StPO erfolgt. Was ist zu tun?

Ruft der Mandant zum Beispiel mitten in der Nacht an, um seinen Rechtsanwalt darüber zu informieren, dass eine Hausdurchsuchung bei ihm erfolgt, muss der Strafverteidiger einen kühlen Kopf bewahren. Noch am Telefon sollte er in einem ersten Schritt gegenüber dem Leiter des Einsatzes der polizeilichen Maßnahme widersprechen.

Sinnvoll kann es sein, direkt im Anschluss dessen zum Mandanten zu fahren, wo der Anwalt in einem zweiten Schritt den Durchsuchungsbeschluss genauer unter die Lupe nehmen kann.

In einem dritten Schritt sollte der Verteidiger vor allem darauf achten, dass die Durchsuchung geregelt abläuft und kein Chaos hinterlassen wird, dass nicht gezielt nach Zufallsfunden gesucht wird sowie dass sämtliche beschlagnahmte Gegenstände katalogisiert werden.

Feuertaufe Hausdurchsuchung!

Was ist zu tun, wenn gegen den Mandaten ein Haftbefehl angeordnet wurde?

Die Anordnung einer Untersuchungshaft (vgl. §§ 112 ff. StPO) ist stets mit einem groben Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten verbunden. Deshalb sollte der Verteidiger hierbei besonders gründlich arbeiten.

  1. In einem ersten Schritt sollte er Akteneinsicht beantragen, um die Voraussetzungen der U-Haft zu prüfen.
  2. In einem zweiten Schritt sollte er eine eingehende Abwägung anstellen, ob eine Aussage seines Mandanten schädlich oder nützlich sein könnte.
  3. In jedem Fall sollte er in einem dritten Schritt schnellstmöglich die möglichen Rechtsbehelfe erheben:
  • Bis zur Erhebung der Anklage kann er die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, einen Antrag auf Aufhebung des Haftbeschlusses gemäß § 120 III StPO zu stellen.
  • Darüber hinaus kann er zunächst einen Antrag auf mündliche Haftprüfung und sodann auf schriftliche Haftprüfung gemäß § 117 I StPO stellen.
  • Möglich ist ferner ein Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbeschlusses gemäß § 116 StPO.
  • Eine Haftbeschwerde ist zum einen gegen den Haftbeschluss gemäß § 304 StPO möglich, zum anderen gegen eine negative Haftprüfungsentscheidung gemäß § 117 II S. 2 i.V.m. § 304 I StPO.
  • Schließlich kann der Strafverteidiger auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die U-Haft-Beschlüsse vor dem Bundesverfassungsgericht erheben, vor allem wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Raum steht (zur Subsidiarität vgl. aber BVerfG StraFo 2006, 20).

Noch erlaubte oder schon verbotene Verteidigung?

Die Grundpflichten eines Rechtsanwalts ergeben sich aus § 43a BRAO. Es gibt jedoch eine Vielzahl an Situationen, die nicht eindeutig geregelt sind bzw. bei denen die Grenzen nahezu fließend sind und wegen denen ein Strafverteidiger oftmals mit einem Bein im Gefängnis steht:
 

Geldwäsche

Bei einem Mandaten, der beispielsweise eines Raubes verdächtigt wird und seinen Anwalt für dessen Dienste bar bezahlen möchte, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei diesem Geld um die Beute der konkreten Tat handelt. Ein Rechtsanwalt befindet sich in solchen Situationen also regelmäßig in einem Dilemma, muss er doch auch Einkünfte erzielen.

Deshalb darf er grundsätzlich solch „schmutziges“ Geld annehmen, allerdings nur, soweit er keine positive Kenntnis über die fragwürdige Herkunft des Geldes hat. Vermutet er also lediglich oder ist er sich auch ziemlich sicher, dass es sich um solches Geld handelt, dann darf er es trotzdem annehmen, da es hier gerade an der positiven Kenntnis fehlt. Anderenfalls macht er sich wegen Geldwäsche aus § 261 StGB strafbar.
 

Vorgabe der „besten“ Verteidigungsstrategie

Mandaten neigen dazu, ihren Strafverteidiger zu fragen, welche der vorliegenden Verteidigungsstrategien die Beste ist. Solche Auskünfte sollte ein Rechtsanwalt jedoch niemals konkret geben, da er sich so unter Umständen selbst haftbar machen kann.

Er kann sich, je nach Sachlage, darüber hinaus auch wegen Strafvereitelung aus § 258 StGB oder Prozessbetruges aus § 263 StGB strafbar machen, wenn er seinem Mandanten eine Möglichkeit „in den Mund“ legt. Sinnvoll ist es daher, dem Mandanten alle Möglichkeiten samt Konsequenzen mitzuteilen, und ihn sodann entscheiden zu lassen.
 

Lügen

Ein Rechtsanwalt darf niemals selbst Lügen und auch keine Zeugen zum Lügen bringen. Anderenfalls macht er sich ebenso wegen Strafvereitelung aus § 258 StGB sowie Prozessbetruges aus § 263 StGB strafbar. Lügt er selbst, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Falschaussage aus § 153 StGB hinzu.

Erlaubt ist es allerdings, wenn der Verteidiger den Zeugen durch Verhandlungsgeschick zum Beispiel von einer Strafanzeige abbringt.

Als Faustregel gilt: Nur derjenige, der ein Geständnis ablegen möchte, soll sich äußern.

Beweise

Bringt der Mandant fragwürdige Beweismittel zu seinen Gunsten mit, muss der Strafverteidiger diese einreichen, auch wenn er Zweifel an der Echtheit dieser Beweismittel hat. Hat der Anwalt hingegen positive Kenntnis von der Falschheit der Beweismittel, so dürfen diese selbstverständlich nicht eingereicht werden. Anderenfalls macht sich der Strafverteidiger auch in diesem Falle wegen Strafvereitelung aus § 258 StGB und Prozessbetruges aus § 263 StGB strafbar.
 

Sachen in die Haft bringen / mitgeben lassen

Ein Rechtsanwalt darf seinem Mandanten keine privaten Sachen in die Haft bringen, vor allen da er nicht ausschließen kann, dass diese Gegenstände nicht für einen Fluchtversuch, zum haftinternen Handel etc. missbraucht werden. Ähnlich verhält es sich mit privaten Sachen, die der Mandant seinem Anwalt mitgeben möchte. Es kann nämlich auch niemals ausgeschlossen werden, dass sich nicht etwa Drogen in den Gegenständen befinden. Selbst Briefe an den Ehepartner dürfen nicht über den Strafverteidiger ausgetauscht werden, auch dann nicht, wenn sie in der Verteidigerpost lagen.

 

Was könnte einem Mandanten geraten werden, damit er anstelle einer Freiheitsstrafe eine mildere Strafe bekommt?

Die Strafzumessung richtet sich nach § 46 StGB, wobei das Gericht sämtliche Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, miteinander abwägt. Für eine effektive Strafverteidigung ist es deshalb ratsam, den Beschuldigten, der mit einer (geringen) Freiheitsstrafe ernsthaft rechnen kann, darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alles tun kann, um zu zeigen, dass er sich gebessert hat.

In Betracht kommen vor allem Therapien, Anti-Aggressions-Trainings (AAT), Schadenswiedergutmachung, auch im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) sowie ein fester Wohnsitz und Beruf (positive Sozialprognose).
 

Soll sich der Mandant zur Sache äußern oder nicht?

Als Faustregel gilt: Nur derjenige, der ein Geständnis ablegen möchte, soll sich äußern.

Die Schuld lässt sich durchaus aus einer Teilaussage herleiten, ein vollständiges Schweigen kann hingegen nicht zu Lasten des Mandanten verwendet werden.

Mit welchen organisatorischen oder außerjuristischen Problemen kann ein Strafverteidiger in der Hauptverhandlung konfrontiert werden?

Eine effektive Strafverteidigung kann in der Hauptverhandlung auch an solchen Problemen scheitern, die mit Jura allenfalls bedingt etwas zu tun haben:
 

Mandantenkontakt

Der Richter möchte, dass der Rechtsanwalt hinter dem Angeklagten sitzt oder nicht mit dem Angeklagten flüstert, um die Verhandlung nicht zu stören. In beiden Fällen liegt aufgrund einer erschwerten bzw. unterbundenen Kommunikation ein Verstoß gegen § 148 I StPO vor.

Hierauf sollte der Anwalt zunächst mit einer informellen Beschwerde reagieren. Eine solche zeigt nicht nur Kenntnisse von der StPO, sondern auch Selbstbewusstsein und kann dadurch einen positiven Eindruck beim Richter machen.

Bleibt der Richter allerdings bei seiner Meinung, kann der Strafverteidiger die Hauptverhandlung alle paar Minuten unterbrechen lassen, damit eine Kommunikation möglich ist. Die formelle Beschwerde sollte nur das letzte Mittel sein, schließlich trifft man die Richter in aller Regel wieder.
 

Kleiderordnung

Robe, Hemd und Krawatte beziehungsweise Fliege sind grundsätzlich Pflicht. Die Farbe der Krawatte beziehungsweise Fliege ist für einen Strafverteidiger allerdings nicht zwingend weiß. Die Rechtsanwaltsverordnung spricht insoweit nur von „angemessener Kleidung“.

Ein Pflichtverteidiger darf deswegen nicht zurückgewiesen werden, und gemäß des Erst-Recht-Schlusses auch nicht der Wahlverteidiger. Problematisch sind allerdings die Situationen, in denen die Robe vergessen wurde. Hier sollte der Anwalt den Vorsitzenden höflich fragen, ob die Verhandlung ausnahmsweise auch ohne Robe möglich ist. Ansonsten muss er sich eine Robe aus dem Anwaltszimmer oder der Geschäftsstelle besorgen.

Zeugenbefragung

Bei der Zeugenbefragung, insbesondere von Sachverständigen, kann es passieren, dass die vom Zeugen angegebenen Informationen nicht sofort in Fragen umgewandelt werden können, eine sinnvolle Reaktion dementsprechend nicht möglich ist. In solchen Fällen sollte der Strafverteidiger eine Unterbrechung beantragen, denn wird ein Zeuge erst einmal entlassen, wird es schwer, diesen erneut vorzuladen.

 

Die Einkommensfrage

Die Einkommensfrage sollte mit dem Mandanten bereits vorab geklärt werden. Das tatsächliche Einkommen des Angeklagten wird grundsätzlich aber nicht geprüft. Dieser Umstand kann dem Mandanten mitgeteilt werden, in der Hoffnung, dass er seine Angaben niedriger hält, da sich schließlich die Geldstrafe nach dem Einkommen richtet.

Wichtig ist, die Angaben müssen in jedem Fall aber glaubwürdig sein.

 

Das Plädoyer gemäß § 258 III StPO

Das Plädoyer entscheidet selten über das Urteil, mit dem Plädoyer können zumindest die Schöffen beeinflusst werden. Hier ist es ratsam an das Mitgefühl zu appellieren, etwa, dass der Vater nicht inhaftiert werden dürfe wegen Frau und Kinder etc. Daneben ist es stets sinnvoll hier positive Sozialprognosen, TOA, Therapien etc. zu erwähnen (sogenannte Strafmaßverteidigung).

 

Aller Anfang ist schwer. Dieser Überblick zeigt, dass vor allem junge Juristen nicht nur mit rechtlichen Problemen, sondern auch mit verschiedenen organisatorischen oder strategischen Problemen konfrontiert werden.
Für eine effektive Strafverteidigung gilt in solchen Situationen stets „Ruhe bewahren!“. Schließlich aber auch „Übung macht den Meister.“ Wichtig ist in jedem Fall, auf Eventualitäten vorbereitet zu sein.

Gütt Olk Feldhaus
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Gütt Olk Feldhaus

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