Abkürzungen und Eselsbrücken für die Examensvorbereitung - Öffentliches Wirtschaftsrecht

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Top 10 Eselsbrücken - Öffentliches Recht

Merkhilfen in Jura - Teil 2

Eselsbrücken und Merksprüche sind Lernmethoden, mit denen sich auch juristische Inhalte bestens lernen lassen. Hinter einprägsamen Wörtern, Reimen oder ähnlichem verstecken sich etwa Definitionen oder Aufbauschemata. In unserem ersten Teil haben wir euch bereits die Top 10 der Eselsbrücken im Zivilrecht und Zivilprozessrecht vorgestellt. Sicherlich bietet das Privatrecht noch mehr Möglichkeiten, die Mnemonik (wie solche Eselsbrücken und Merksprüche im Fachjargon heißen) zum Einsatz zu bringen, eine Top 10 im öffentlichen Recht (inklusive Strafrecht) wollen wir euch deshalb aber nicht vorenthalten:
 

Platz 10: Art. 14 GG schützt das Eigentum Privater, nicht das Privateigentum.

Dieser Merkspruch ist selbstredend: Art. 14 GG bietet einen verfassungsrechtlichen Schutz nur für das Eigentum Privater, nicht das Privateigentum. Ein Hoheitsträger kann nämlich durchaus Privateigentum erwerben, er kann sich aber nicht auf Art. 14 GG berufen.

Effektiv statt deprimiert:

Platz 9: AaA + EeE*

Hinter „AaA + EeE“ versteckt sich eine strafrechtliche Eselsbrücke für die Komponenten der Zueignungsabsicht beim Diebstahl nach § 242 StGB bzw. beim Raub nach § 249 StGB:

  • Absicht der aktuellen Aneignung

und

  • Eventualvorsatz der endgültigen Enteignung

 

Platz 8: Wer auferlegt, der nicht aufschiebt und wer bedingt, der nicht zwingt.*

Dieser Merkspruch stammt aus dem Verwaltungsrecht und bezieht sich auf die Wirkung zweier Nebenbestimmungen, nämlich der Auflage und der Bedingung gem. § 36 II Nr. 2 bzw. Nr. 4 VwVfG:

  • Ein Verwaltungsakt mit Auflage schiebt nicht auf, er gilt also sofort. Die Auflage muss aber auch erfüllt werden, das heißt sie zwingt.
  • Ein Verwaltungsakt mit Bedingung schiebt hingegen auf, er gilt deshalb erst, wenn die Bedingung erfüllt wird. Das Eintreten der Bedingung liegt aber im Belieben der Betroffenen, das heißt sie zwingt nicht.

 

Platz 7: Der WM-Tausch*

Eine weitere Eselsbrücke im Verwaltungsrecht ist der „WM-Tausch“, mit dem die Unterscheidung von Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß §§ 48, 49 VwVfG auch ohne Blick ins Gesetz auf Anhieb gelingt:

  • rechtsWidrig   =   RücknahMe
  • rechtMäßig   =   Widerruf

W und M dürfen also jeweils nur einmal auftauchen.

Platz 6: ErUnMöKa GEZ*

ErUnMöKa GEZ? Ganz recht. Hinter dieser merkwürdig klingenden und nicht ganz logischen Merkhilfe versteckt sich nicht etwa eine Eselsbrücke für die Rundfunkgebühren, sondern für die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für unechte Unterlassungsdelikte:

  • Erfolgseintritt
  • Unterlassen
  • glichkeit des Handelns
  • Kausalität (hypothetische)
  • Garantenstellung
  • Entsprechen (§ 13 StGB)
  • Zurechnung

 

Platz 5: 3-2-1-0-Formel

Die 3-2-1-0-Formel stammt ebenso aus dem Strafrecht. Mit ihr lässt sich die Definition des Bandendiebstahls gemäß § 244 I Nr. 2 StGB einfach merken:

  • 3 müssen sich zusammengeschlossen haben,
  • 2 müssen bei der Tat zusammenwirken,
  • 1 muss die Tat als Täter begehen,
  • 0 müssen am Tatort zugegen sein.

 

Platz 4: PRO FDP

Der Merkspruch PRO FDP lässt zwar keine Rückschlüsse auf die politischen Ansichten des Autors zu, dafür aber auf die Gemeindehoheiten im Kommunalrecht i.S.v. Art. 28 II GG:

  • Personalhoheit
  • Rechtsetzungshoheit
  • Organisationshoheit
  • Finanzhoheit
  • Daseinsvorsorgehoheit
  • Planungshoheit
Im Strafrecht ist der „GRInGeL“ ein Garant für Erfolg, denn hinter dieser Eselsbrücke verstecken sich die Fallgruppen der strafrechtlichen Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB.

Platz 3: HERAKULess

Hinter der Eselsbrücke HERAKULess verbirgt sich nicht nur eine Mischung der Namensvarianten eines antiken Sagenhelden (im Griechischen ‚Herakles‘, im Römischen ‚Herkules‘), sondern auch die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs (FBA) aus §§ 1004, 12, 862 BGB analog:

  • Hoheitliches Handeln
  • Eingriff in subjektives Recht
  • Rechtswidrigkeit der Folgen
  • Andauern der Folgen
  • Kein Ausschluss
  • Unmittelbarkeit
  • less i.S.v. weniger wegen etwaigen Mitverschuldens
     

Platz 2: FURZ – FURI

Bei „FURZ“ handelt es sich nicht nur um eine Obszönität, wie es sich bei „FURI“ nicht nur um einen Rechtschreibfehler von „Fury“, dem schwarzen Pferd aus dem gleichnamigen Roman von Albert G. Miller und der gleichnamigen Fernsehserie, handelt, sondern auch um die Definition des klassischen Grundrechtseingriffs:

FURZ:

  • Finales
  • Unmittelbares hoheitliches Handeln mit
  • Rechtswirkung nach außen und Durchsetzbarkeit mit
  • Zwang

FURI:

  • Final
  • Unmittelbar
  • Rechtsförmig
  • Imperativ

 

Platz 1: GRInGeL*

Im Strafrecht ist der „GRInGeL“ ein Garant für Erfolg, denn hinter dieser Eselsbrücke verstecken sich die Fallgruppen der strafrechtlichen Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB. Danach entsteht eine Garantenpflicht in den folgenden Fällen:

  • Gesetz
  • Rechtsgeschäft
  • Ingerenz
  • Gefahrengemeinschaft
  • enge Lebensbeziehung

Du bist auf der Suche nach deinem passenden Arbeitgeber?

Selbstverständlich gibt es noch einige weitere Eselsbrücken und Merksprüche. Die meisten haben es allein deshalb nicht in die Top 10 geschafft, weil sie entweder relativ leicht im Gesetz zu finden oder nicht sonderlich examensrelevant sind. Der Vollständigkeit halber sollen ein paar davon aber dennoch genannt werden:
 

aufGG

Mit „aufGG“ lassen sich die niedergeschriebenen Wahlgrundsätze ohne Blick ins Gesetz (insbesondere Art. 38 GG) merken: allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim. Zu beachten bleibt dennoch, dass es darüber hinaus noch den Grundsatz der „Öffentlichkeit der Wahl“ gibt. Dieser ungeschriebene und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelte Wahlgrundsatz besagt, dass Wahlen nur vom Volk durchzuführen sind und transparent sein müssen.
 

VERBS

Art. 288 I AEUV regelt die Handlungsformen der Europäischen Union [EU], namentlich Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen, kurz „VERBS“.
 

WANDKauZ – WANDKatZe*

Mit „WANDKauZ“ bzw. „WANDKatZe“ lässt ebenso ein Blick in den AEUV ersparen, denn hinter diesen „Wand-Tierchen“ verstecken sich die fünf Grundfreiheiten der EU:

  • Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV
  • Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
  • Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
  • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV
  • Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, Art. 63 ff. AEUV


Beamter werden oder sein, stets greift § 54 (bzw. § 126) ein.

Dieser Merkspruch hilft dabei, im Gedächtnis zu behalten, dass es – zumindest für Landesbeamte – einen besonderen Verwaltungsrechtsweg nach § 54 BeamtStG [Beamtenstatusgesetz] gibt. Eine ähnliche Eröffnungsform für den Verwaltungsrechtsweg befindet sich aber auch in § 126 BRRG [Beamtenrechtsrahmengesetz]. Das Verhältnis der beiden Normen zueinander ist umstritten.
 

snap*

Mit „snap“ lassen sich die Status des Staates nach Georg Jellinek merken:

  • status subiectionis = Unterwerfung (Vorrechtsstaat)
  • status negativus = Abwehr (liberaler Rechtsstaat)
  • status activus = Mitsprache (demokratischer Rechtsstaat)
  • status positivus = Leistung (sozialer Rechtsstaat)
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*Quellen: Hanjo Hamann; www.eselbrueckdich.de