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Veröffentlicht am 06.05.2024

Umweltrecht für Jurist:innen

Grundlagen, internationale Perspektiven und aktuelle Herausforderungen

Die gesteigerte Aufmerksamkeit für umweltrechtliche Themen in so gut wie allen Gesellschaft- und Wirtschaftsbereichen hat dazu beigetragen, dass das Umweltrecht zu einem beliebten Beratungsfeld für Jurist:innen geworden ist. Umfangreiche Nachhaltigkeitsberichtpflichten stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nimmt Unternehmen in die Verantwortung und verlangt die Überwachung umweltrechtlicher Auswirkungen ihrer Lieferketten. Der lang umkämpfte Entwurf eines Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf Europäischer Ebene sieht demgegenüber sogar gesteigerte Anforderungen vor.
 

Anders als es vermuten lässt, ist das Umweltrecht an sich allerdings keine neue Disziplin. Im Rahmen deiner Examensvorbeitung bist du sogar mit großer Wahrscheinlichkeit schon über den ein oder anderen umweltrechtlichen Fall gestolpert. So hast du sicherlich schon einmal eine Verwaltungsrecht Klausur zum Bundesimmissionsschutzgesetz (mit der schönen Abkürzung „BImSchG“) gelöst, einem der wichtigsten Fachgesetze auf dem Gebiet des deutschen Umweltrechts.

Auch das Baurecht als Teil des verwaltungsrechtlichen Pflichtfachstoffes im Examen strotzt nur so vor umweltrechtlichen Vorschriften. In diesem Artikel geben wir dir einen umfassenden Überblick über das internationale und nationale Umweltrecht und zeigen dir im Anschluss spannende Tätigkeitsfelder für Juristen im Umweltrecht auf.

Grundlagen und Struktur des Umweltrechts

Übersicht über die Rechtsgrundlagen

Das Umweltrecht als solches umfasst die Gesamtheit aller Rechtsnormen, welche dem Schutz der Umwelt dienen. Da der Begriff “Umwelt” in den verschiedenen Rechtsnormen je nach Regelungskontext eine unterschiedliche Bedeutung zukommt, gibt es dementsprechend keine allgemeingültige Definition des Schutzgutes Umwelt, dieser wird mal breiter, mal enger gefächert. 

  • Der Umweltbegriff im engeren Sinne umfasst im Wesentlichen die elementaren Lebensgrundlagen des Menschen, insbesondere die drei so genannten Umweltmedien Boden, Luft und Wasser. Auch Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume sind Gegenstand des engen Umweltbegriffs.
  • Der Umweltbegriff im weiteren Sinne erstreckt sich hingegen auf sämtliche äußere Bedingungen, die auf eine Lebenseinheit – wie zum Beispiel den Menschen– einwirken. Im Unterschied zum Umweltbegriff im engeren Sinn erfasst der weite Umweltbegriff beispielsweise auch die soziale Umwelt des Menschen, wie  etwa gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Einrichtungen.

Umweltschützende Vorschriften existieren sowohl im Öffentlichen Recht als auch im Zivilrecht und im Strafrecht. Dabei ist das Öffentliche Umweltrecht wie kein anderes Rechtsgebiet davon geprägt, dass sich die entsprechenden Rechtsnormen aus unterschiedlichen Rechtsebenen ergeben, nämlich 

  1. Umweltschutz im Völkerrecht
  2. Umweltschutz im Rechtssystem der Europäischen Union
  3. Umweltschutz auf nationaler Ebene, wobei hier zwischen Bundes- und Landesrecht zu unterscheiden ist.

 


Als Jurist:in im Umweltrecht stehst du also vor der Herausforderung, das Zusammenspiel und die komplexen Beziehungen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beherrschen und ein umfassendes Wissen über deren Inhalt zu erlangen.

Gut zu wissen: In Deutschland existiert seit Beginn der 1990er Jahre das Vorhaben, die zersplitterte Gesetzeslandschaft an unterschiedlichen nationalen Umweltschutzgesetzen in einem Umweltgesetzbuch auf Bundesebene zu regeln.

Dieses Gesetzesvorhaben ist allerdings bis zum heutigen Tage nicht zustande gekommen. Die Schwierigkeit liegt vor allem an den geteilten Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern.

Öffentliches Umweltrecht

Nationale Rechtsebene

Seit 1994 ist der Umweltschutz als Staatsziel in Art. 20a GG verankert. Einfachgesetzlich besteht das deutsche Umweltrecht im Wesentlichen aus anlagen-, umweltmedien- und stoffbezogenen Schutzgesetzen, wobei die Regelungskompetenzen für die einzelnen Bereiche zwischen Bund und Ländern verteilt sind. Auf Bundesebene sind insbesondere die folgenden Gesetze relevant:

  • Immissionsschutzrecht („BImSchG“)
  • Gewässerschutzrecht („WHG“)
  • Bodenschutz- und Altlastenrecht („BBodSchG“)
  • Abfallrecht („KrWG“)
  • Naturschutzrecht (BNatSchG“)
  • Chemikalienrecht („ChemG“)

Ein besonderer Meilenstein der deutschen Gesetzgebung zur präventiven Bekämpfung und Verhinderung von Umweltschäden ist das am 01. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“). Dieses verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihre Lieferketten auf Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen sowie dahingehende Risiken zu kontrollieren und zu überwachen. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen müssen jährlich an die zuständige Behörde, sowie an die Öffentlichkeit berichtet werden.
 

EU- Rechtsebene

Auf EU-Ebene ist die Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität in Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. 

Die Umweltpolitik der EU beruht auf festen Grundsätzen, die diese Zielsetzung verfolgt. Dazu gehören unter anderem:

  • Das Verursacherprinzip, wonach Verursacher:innen von Umweltschäden die entsprechenden Kosten zur Verhütung, Verminderung, und Beseitigung von Umweltverschmutzungen zu tragen haben.
  • Das Vorsorgeprinzip, welches auf präventive Maßnahmen gegen Umweltbelastungen hinzielt.

Zudem hat die Europäische Kommission Ende 2019 in ihrem „European Green Deal“ das Ziel bekundet, die EU bis 2050 klimaneutral zu gestalten.
Die Kompetenz zum Erlass umweltpolitischer Rechtsakte ergibt sich für die Europäische Union aus Artikel 191 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU („AEUV“).

Dementsprechend hat die EU verschiedene Gesetze zum Schutz der Umwelt erlassen, zum Beispiel:

  • Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union.
  • Die Vogelschutzrichtlinie zur Erhaltung der Bestände sämtlicher im Gebiet der Europäischen Union natürlicherweise vorkommender Vogelarten.

Wesentliches Instrument dieser Richtlinien ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Schutzgebiete auszuweisen und entsprechende Schutzvorschriften zur Erhaltung und Wiederherstellung der entsprechenden Lebensräume zu gewährleisten.

Wie bereits in der Einleitung angesprochen, nimmt die neuere EU-Gesetzgebung vor allen Dingen Unternehmen in die Pflicht und erlegt ihnen umfangreiche Compliance-Anforderungen auf. Hierzu zählen insbesondere sogenannte nichtfinanzielle Berichterstattungspflichten, welche Nachhaltigkeitsaspekte betreffen. Ziel dieser Berichtspflichten ist die Dokumentation und Veröffentlichung der Unternehmensauswirkungen auf die Bereiche Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung. Wegen der Öffentlichkeitswirkung dieser Berichterstattungen sollen Unternehmen angehalten werden, möglichst nachhaltig zu wirtschaften.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Anfang Januar 2023 in Kraft getretene Nachhaltigkeits-Richtlinie zu nennen. Die dort beschriebenen Zielsetzungen betreffen neben Klima- und Umweltschutz auch den CO2-Fußabdruck eines Unternehmens und soziale Aspekte einer ethischen Unternehmensführung.

Entsprechend dem deutschen LkSG ist auch auf EU-Ebene der Erlass einer Lieferkettensorgfalts-Richtlinie für 2024 vorgesehen, welche ähnliche Überwachungs- und Berichtpflichten wie das deutsche LkSG vorsieht.

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Völkerrechtliche Rechtsebene

Da globale Umweltrisiken nicht allein durch nationale umweltrechtliche Maßnahmen zu bewältigen sind, kommt dem internationalen Umweltrecht für eine effektive Umsetzung des Umweltschutzes eine maßgebliche Rolle zu. Auf völkerrechtlicher Ebene liegt der Schwerpunkt des Umweltrechts vor allen Dingen auf der Bewältigung des Klimawandels. Beschlossene Maßnahmen zielen dabei traditionell darauf ab, Treibhausgasemissionen zu mindern und Anpassungen an unvermeidbare Klimaänderungen vorzubereiten.

Besonders wichtige Instrumente zur Umsetzung dieser Ziele auf internationaler Ebene sieht das Kyoto-Protokoll vor. Es stellt den weltweit ersten völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels dar und verpflichtet die Vertragsstaaten zur Senkung des Ausstoßes klimaschädlicher Gase.

Ein weiteres wichtiges Abkommen in diesem Zusammenhang beinhaltet die Aarhus-Konvention zur Sicherstellung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltverfahren. Die Vertragsstaaten verpflichten sich darin in einem Drei Säulen Programm dazu,

  1. Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, 
  2. Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Entscheidungsverfahren zu fördern, und 
  3. Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten für Bürger;innen und Umweltvereinigungen bereitzustellen.

 

Umweltprivatrecht

Umweltrecht im Bereich des Privatrechts kommt hauptsächlich die Funktion zu, einen gerechten Schadensausgleich für von Umweltbeeinträchtigungen betroffene Personen zu gewährleisten. 

Wie du sicherlich schon ahnst, kommt hier als Rechtsgrundlage vor allem der deliktische Schadensersatz nach §§ 823 ff. BGB zum Tragen. Auch das dir ebenfalls hinlänglich bekannte Produkthaftungsgesetz wird in diesem Zusammenhang als Umweltschutzgesetz privatrechtlicher Natur verstanden. Speziell für Anlagenbetreiber eröffnet das Gesetz über die Umwelthaftung („UmweltHG“) eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung von Anlagenbetreiber für Körper- oder Sachschäden durch Umwelteinwirkungen aus einer bestimmten Anlage. 

Weitere privatrechtliche Haftungstatbestände ergeben sich teilweise aus den öffentlich-rechtlichen Umweltspezialgesetzen. So sieht beispielsweise das Bundesimmissionsschutzgesetz in § 14 S. 2 einen Schadensersatzanspruch bei Immissionsbeeinträchtigungen auf ein benachbartes Grundstück vor.

Daneben besteht das Umweltprivatrecht auch aus präventiven Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gunsten individueller Interessen. Zu nennen ist hier insbesondere das nachbarbezogene Sachenrecht der §§ 903 ff. und § 1004 BGB, welches dir sicherlich noch aus dem Studium bekannt ist. Danach können beeinträchtigte Personen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen (Umwelt)Störer geltend machen.

Sowohl präventive- als auch schadensausgleichende Rechtsschutzmöglichkeiten sieht das Umweltschadensgesetz („USchadG“) vor, welches zur Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie erlassen worden ist. Wer danach eine berufliche Tätigkeit ausübt, die die Umwelt erheblich zu beeinträchtigen geeignet ist, ist zur Schadensvermeidung verpflichtet. Diese Tätigkeiten sind abschließend in Anlage 1 der EU-Umwelthaftungsrichtlinie festgelegt und umfassen unter anderem den Betrieb bestimmter Industrieanlagen, bestimmte Gewässernutzungen, die Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße und dem Wasser oder der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen. Verursacht eine Person in Ausübung einer solchen Tätigkeit einen Umweltschaden, so verpflichtet das USchadG sie zur Sanierung der geschädigten Umweltgüter, wobei es nicht auf ein Verschulden bei der Verursachung ankommt. Wie sich daraus ergibt, betrifft das USchadG, anders als das Deliktsrecht oder das UmweltHG, nicht den Ausgleich von Individualschäden, sondern die Sanierung von Schäden an der Umwelt. Durchgesetzt wird die Sanierungspflicht durch die zuständigen Behörden, wobei diese entweder von Amts wegen tätig werden oder auf Antrag betroffener Personen und anerkannter Umweltverbände.

Auf völkerrechtlicher Ebene liegt der Schwerpunkt des Umweltrechts vor allen Dingen auf der Bewältigung des Klimawandels.

Umweltstrafrecht

In Deutschland sind Straftaten gegen die Umwelt überwiegend im 29. Abschnitt des dir sicher gut bekannten StGB geregelt. Dessen §§ 324 – 330d StGB stellen besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht unter Freiheits- oder Geldstrafe.

So sieht etwa § 324 StGB für die unbefugte Verunreinigung von Gewässern eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Daneben enthalten einige Umweltspezialgesetze ebenfalls Strafvorschriften, wie zum Beispiel das Chemikaliengesetz in dessen §§ 27 ff. 
Nach § 27a ChemG wird mit einem Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unwahre GLP-Erklärung im Sinne des Chemikaliengesetzes der Wahrheit zuwider abgibt.

In Umweltspezialgesetzen durchaus verbreiteter sind allerdings Ordnungswidrigkeitstatbestände

Zum Beispiel handelt nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ordnungswidrig, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung errichtet. Ein solcher Verstoß kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 

Anders als umweltrechtliche Straftatbestände können umweltrechtliche Ordnungswidrigkeiten auch gegenüber juristischen Personen verfolgt und geahndet werden. Da das deutsche Strafrecht auf dem Verschuldensprinzip beruht, sieht es hingegen bei Verstößen durch Unternehmen lediglich die Möglichkeit vor, Gewinne von Unternehmen abzuschöpfen, wenn diese durch die umweltrecht-verstoßende Straftat eines oder einer Mitarbeitenden entstanden sind. 
 

Tätigkeitsfelder für Jurist:innen im Umweltrecht

Wie du aus der Darstellung des Rechtsgebiets Umweltrecht entnehmen kannst, ergeben sich für Jurist:innen verschiedenste Möglichkeiten, im Bereich des Umweltrechts tätig zu sein.

Wenn du dich für eine anwaltliche Tätigkeit interessierst, kannst du als Anwalt oder Anwältin im Umweltrecht sowohl in einer Großkanzlei als auch im Boutique-Bereich oder als Einzelanwält:in durchstarten. Insbesondere größere Kanzleien beraten hierbei oft schwerpunktmäßig zum Thema Compliance im Umweltrecht. In diesem Bereich unterstützt du Unternehmen dabei, die vielen gesetzlichen Umweltvorgaben einzuhalten und interne Umsetzungsprozesse zu entwickeln.

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung bildet die Vertretung in bauplanungsrechtlichen Vorhaben. In diesem Beratungsfeld sind sowohl Großkanzleien als auch vermehrt kleinere und mittelständische Kanzleien vertreten. Spielräume im fachlichen Beratungsspektrum lassen sich insbesondere durch die Auswahl des Mandantenstammes erzielen. So stellen sich unterschiedliche juristische Problemfelder je nach Beratungsschwerpunkt von Unternehmen und umweltrechtlichen Vereinen sowie Interessenvertretungen ein. Wenn dich im Studium das klassische Verwaltungsrecht besonders fasziniert hat, könnte dieser Bereich für dich genau das richtige sein.

Du interessierst dich mehr für umweltrechtliche Genehmigungsverfahren auf Behördenseite? Dann eröffnen sich für dich im öffentlichen Sektor verschiedene Möglichkeiten, in einer Behörde umweltrechtliche Sachverhalte mitzugestalten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) etwa hat seinen Hauptsitz in Bonn und einen zweiten Dienstsitz in Berlin. Naturschutzbehörden auf Länderebene finden sich zumeist auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte.

Wenn du dich beruflich aktiv für den Klimaschutz einsetzen möchtest, bieten sich gerade im Bereich des Umweltschutzes viele NGO’s („Non Governmental Organizations“) als Arbeitgeber an. Die Aufgaben als Juris:;in können hier durchaus vielfältig sein. Neben der Bearbeitung laufender (Gerichts)Verfahren sowie materieller Fragestellungen kannst du auch damit rechnen, bei der Organisation von Veranstaltungen und öffentlichen Weiterbildungsformaten mitzuwirken. Zu den bekanntesten NGO’s in diesem Bereich zählen folgende – teils auch international tätige – Organisationen:

  • Greenpeace
  • AGA Artenschutz
  • NABU (Naturschutzbund)
  • Bund für Umwelt und Naturschutz
  • Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • WWF (World Wide Fund for Nature)
  • Climate KIC
  • Green Legal Impact Germany e.V.
  • ROBIN WOOD e.V.


Wie du diesem Artikel sicherlich entnehmen konntest, ist das Umweltrecht ein spannendes Rechtsgebiet mit großem Entwicklungspotenzial und herausragenden Berufsperspektiven. Aufgrund des zunehmenden Einflusses umweltrechtlicher Aspekte in fast allen Rechtsgebieten eröffnet es abwechslungsreiche Tätigkeitsfelder und schafft einen großen Bedarf an Umweltrechtsexpert:innen.