Pro- und Contra – Notenverbesserungsversuch
Die Vor- und Nachteile für den Verbesserungsversuch selbst liegen eigentlich auf der Hand. Nachteilig wirkt sich auf jeden Fall der Zeitverlust aus und die Kosten sind ebenfalls nicht überall unerheblich oder fair. Zudem kann sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit stellen. Das gilt immer dann, wenn man eigentlich mit dem Ergebnis zufrieden ist und es für unwahrscheinlich gehalten wird, sich noch einmal voll motivieren zu können oder aber wenn das Ergebnis überdurchschnittlich gut im Verhältnis zu vorherigen Klausuren ausgefallen ist.
Natürlich sind auch die Strapazen an sich erwähnenswert, denn die zwei Wochen Examen, die Vorbereitungszeit und natürlich auch die mündliche Prüfung ziehen sich noch einmal ganz schön hin und können zermürbend sein. Zudem ist man zumindest für die meiste Zeit nach wie vor Student oder hat großen Stress neben dem Referendariat.
Andererseits bietet sich durch den Versuch zur Notenverbesserung die Gelegenheit, die Klausuren und die mündliche Prüfung noch einmal mit viel mehr Ruhe und Selbstsicherheit anzugehen.
Eine Verbesserung ist nicht nur möglich, sondern häufig auch nicht unwahrscheinlich. Die Gelegenheit etwas so Wichtiges noch einmal ohne großen Druck machen zu können, wird einem nicht häufig gegeben. Gerade ohne den ganz großen Druck machen viele Kandidaten die Fehler nicht mehr, welche ihnen beim ersten Versuch unterlaufen sind.
Die Entscheidung, ob ein Verbesserungsversuch Sinn macht, kann natürlich nur von jedem persönlich getroffen werden. Bei einem Wunsch nach Verbesserung sollten aber eigentlich die Vorteile deutlich überwiegen. Jedenfalls sollte man bereits bei der Erwägung eines Verbesserungsversuchs frühzeitig die Prüfungsordnung studieren und etwaige Fragen mit dem Prüfungsamt klären!
Darf jeder einen Verbesserungsversuch machen?
Wie bereits erwähnt hängt die Zulässigkeit eines Verbesserungsversuchs im 1. Staatsexamen immer von dem entsprechenden Bundesland ab. Das gilt umso mehr, wenn ein Kandidat im ersten Versuch durch das Examen gefallen ist. In aller Regel gibt es für diese Kandidaten nämlich nicht mehr die Möglichkeit der Wiederholung des Examens, auch wenn dieses im zweiten Versuch bestanden wurde.
Für das 2. Examen gelten zwar andere Regeln als für das 1. Examen, die gute Nachricht ist jedoch, dass mittlerweile in allen Bundesländern die Möglichkeit eines Verbesserungsversuchs auch für das zweite Examen vorhanden ist. Unterschiede ergeben sich wiederum aus den verschiedenen Juristenausbildungsgesetzen