Herr Dr. Gernot Lissack leitet in der Kanzlei WAGENSONNER Rechtsanwälte m.b.B. den Fachbereich „Öffentliches Recht“. Nach dem Studium war er zunächst in der Lehre tätig und wechselte erst mit 30 Jahren in den Anwaltsberuf.
Herr Dr. Lissack, stand für Sie die Karriere im öffentlichen Recht bereits während des Studiums fest? Was löste bei Ihnen die Faszination für dieses Rechtsgebiet aus?
Ja. In meiner damals noch von der Ausbildung geprägten Sicht hatte ich die vielleicht etwas romantische Vorstellung, gewissermaßen als Robin Hood entrechteten Bürgern gegen einen übermächtigen, mit würgenden Tentakeln versehenen Oktopoden-Staat, helfen zu können. Dass in der Realität die Machtverhältnisse oft viel differenzierter ausgestaltet sind, hat mich erst die anwaltliche Praxis gelehrt. Heute bin ich vor allem für private und gewerbliche, aber auch öffentliche Bauherren, Eigentümer und Investoren tätig.
Sie haben zeitweise einige Lehrtätigkeiten z.B. an der Universität Regensburg übernommen. Würden Sie sich, sofern Sie die Wahl hätten, eher für die Lehre oder für den Anwaltsberuf entscheiden?
Bereits nach meinem Studium durfte ich insbesondere als wissenschaftlicher Assistent an der Ludwig-Maximilians Universität Lehrveranstaltungen halten. Tatsächlich stand ich sehr konkret vor der Frage, die wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen. Ich empfinde es gleichwohl als Glücksfall, dass mich an einem Freitag im März 1998 ein mir bis dahin vollkommen unbekannter Herr Wagensonner anrief und schließlich für den Anwaltsberuf begeisterte.
Sie haben ein Lehrbuch für Bayerisches Kommunalrecht verfasst, welches sich schnell als Standardwerk etabliert hat und von vielen Studenten und Referendaren verwendet wird.
Die Erstauflage ist 1997, also noch vor meiner Anwaltstätigkeit, erschienen. Aus meiner Sicht gab es damals kein einziges geeignetes Lehrbuch, das ich meinen Studenten hätte empfehlen können. Ich hatte damals den Anspruch, nicht nur das Bayerische Kommunalrecht darzustellen, sondern wollte anhand des Kommunalrechts einen weitergehenden Einblick in das öffentliche Verwaltungs-und Verfassungsrecht geben. Auch sollte ein neues didaktisches Prinzip („Wendeltreppenprinzip“) den Studenten den Durchblick erleichtern und ihnen das öffentliche Recht schmackhaft erscheinen lassen.