Patentrecht vs. Gewerblicher Rechtsschutz vs. Urheberrecht
Das Patentrecht ist ein Teilrechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Es regelt die Entstehung und Wirkung gewerblicher Schutzrechte für Erfindungen. Nach § 1 PatG werden Patente nur für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Beziehungsweise auch dann, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologischen Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben.
Keine Erfindungen i.S.d. PatG sind u.a. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden oder die Wiedergabe von Informationen. Ferner sind Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen keine Erfindungen. Überdies gilt dies auch für ästhetische Formschöpfungen. In diesen Fällen greift entweder ein anderer gewerblicher Rechtsschutz oder das Urheberrecht:
Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst nämlich alle gewerblichen Schutzrechte der Gewerbetreibenden an immateriellen Gütern. Deshalb gehört hierzu nicht nur das Patentrecht, sondern u.a. auch das Marken-, Design- und Geschmacksmusterrecht.
Daneben zählt auch das Lauterkeitsrecht zum gewerblichen Rechtsschutz, da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] zumindest die gewerbliche Tätigkeit schützt, wenngleich dem Gewerbetreibenden kein Immaterialgüterrecht gewährt wird.
Demgegenüber wird das Urheberrecht nicht zu den gewerblichen Schutzrechten gezählt, da hier der Schutz persönlicher, geistiger Schöpfungen im Mittelpunkt steht. Das Urheberrecht ist also vielmehr dem künstlerischen als dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht werden gemeinsam aber unter dem Begriff des geistigen Eigentums zusammengefasst.