Strafzumessung ist die Festlegung der Art und Höhe der Strafe einschließlich etwaiger Nebenstrafen, die gegen den Täter wegen der schuldhaften Verletzung von Strafvorschriften verhängt werden muss. Wie Strafzumessung vorgenommen wird, lernt der Student in der Regel nur, wenn er einen strafrechtlichen Schwerpunkt belegt hat. Im Referendariat setzt sich der junge Jurist allenfalls dann mit der großen Kunst des Sanktionsrechts auseinander, wenn er eine Station bei einem Strafgericht absolviert. Deshalb soll nachfolgend ein kleiner Überblick geschaffen werden. Die Prüfung der Strafzumessung erfolgt nach der sogenannten Spielraumtheorie in fünf Schritten:
1. Schritt: Strafzumessungsumstände nach § 46 II StGB
Zunächst müssen i.S.d. § 46 II StGB die zur Abwägung notwendigen Strafzumessungsumstände, die für und gegen den Täter sprechen, erfasst werden. In Betracht kommen zum Beispiel folgende Umstände:
- Tatschuldbezogene Umstände, wie etwa
- Erfolgs- und Handlungsunrecht
- außertatbestandliche (das Opfer!) belastende Folgen mit Tatbezug, soweit es sich dabei um eine kausale, vorhersehbare und noch vom Schutzzweck der Norm umfasste Folge handelt
- Vorstrafen und Nachtatverhalten mit Tatbezug, wobei das Nachtatverhalten auch eine Wiedergutmachung seitens des Täters oder sein Verhalten im Prozess umfasst
- Erfolgs- und Handlungsunrecht
- Umstände, die auf einen gerechten Tatschuldausgleich (Vergeltung) für den Täter abzielen
- Strafempfindlichkeit des Täters
- Folgen der Tat für den Täter (hier kommt gegebenenfalls § 60 StGB in Betracht)
- Verfahrensdauer wegen dieser Tat
- Präventive Gründe
- Spezialprävention: Wie wirkt die Strafe auf den Täter?
- Generalprävention: Wie wirkt die Strafe auf die Gesellschaft?