1. Was ist eine Rechtsanwaltskammer und wie ist sie organisiert?
Grundsätzlich kann man eine Rechtsanwaltskammer als Zusammenschluss von Rechtsanwälten verstehen. Die Organisationsstruktur dieser Kammern wird seit ihrem Inkrafttreten am 01. August 1959 durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. In ihr ist übrigens auch das gesamte deutsche Berufsrecht für Rechtsanwälte normiert. Darunter fallen insbesondere sämtliche Rechte und Pflichten, die ein Rechtsanwalt in Deutschland gegenüber seinen Mandanten und Dritten zu beachten beziehungsweise zu befolgen hat.
In erster Linie sind Rechtsanwaltskammern Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit Teil der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung. Für den jeweiligen Bezirk eines Oberlandesgerichts muss gemäß § 60 I BRAG eine Rechtsanwaltskammer gebildet werden. Sie hat ihren Sitz also stets am Ort des Oberlandesgerichtes.
Beaufsichtigt werden die einzelnen Rechtsanwaltskammern durch die zuständige Landesjustizverwaltung. Allerdings beschränkt sich diese Aufsicht auf die Einhaltung der entsprechenden Gesetze und Satzungen sowie die Erfüllung der an die Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben.
Die bundesweite Dachorganisation der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern ist die Bundesanwaltschaft (BRAK) mit Sitz in Berlin. Sie vertritt insbesondere der Politik gegenüber, also dem Bundestag, dem Bundesrat sowie den Ministerien und dem Bundesverfassungsgericht, die diversen Interessen ihrer Mitglieder und wirkt am rechtspolitischen Diskurs und Gesetzgebungsverfahren mit. Sie ist sozusagen die Stimme der gesamten deutschen Anwaltschaft - sowohl auf Bundesebene als auch im europäischen und internationalen Kontext.
2. Das Zulassungsverfahren: Wer darf bzw. muss in eine Rechtsanwaltskammer?
Zunächst drängt sich natürlich die Frage auf, wer Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden kann, beziehungsweise muss, und warum dies überhaupt notwendig ist. Hierzu gilt:
Jeder, der als Jurist in Deutschland praktizieren und die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ bzw. „Syndikusrechtsanwalt“ führen möchte, ist verpflichtet, einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltskammer im entsprechenden Kammerbezirk zu stellen.
Zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 4 Nr. 1 BRAG wiederum nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt hat.
Für ein erfolgreiches Zulassungsverfahren ist daher in der Regel entscheidend, dass eine hinreichend beglaubigte Ablichtung der Urkunde über das zweite Staatsexamen eingereicht wird. Fällig ist bei der Antragsstellung dann eine Gebühr von 260 Euro (Beispiel: Kammerbezirk München). Diese Zulassungsgebühr gilt es natürlich vom jährlichen Kammerbeitrag in Höhe von 285 Euro zu unterscheiden, wobei sich dieser Betrag für Erstmitglieder in den ersten drei Jahren auf 200 Euro jährlich reduziert – Nachwuchsanwälte werden also in finanzieller Hinsicht etwas entlastet.
Auch junge Eltern haben Vorteile: Die Jahresgebühr kann nämlich für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes eingeschränkt ist, verringert werden. Auf Antrag sind dann für das Kalenderjahr der Geburt und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre nur noch 143 Euro per annum zu zahlen.