Jurist leistet einen Schwur für Rechtsanwaltskammer, um Rechtsanwalt zu werden

Verfasst von Julian Wagner

Was macht eigentlich eine Rechtsanwaltskammer?

...und wie funktioniert die Zulassung zum Rechtsanwalt?

Während Jurastudenten im teils schweißtreibenden Stress der Klausuren- und Examensvorbereitungen nur wenig Zeit und Interesse an Rechtsanwaltskammern haben dürften, so erweisen sich Themen rund um die Zulassung doch spätestens beim Berufseinstieg als bedeutsam. Schließlich muss in Deutschland jeder, der als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt praktizieren möchte, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein. Um das zu erreichen, ist zunächst ein Zulassungsverfahren zu durchlaufen. Infos zu diesem Vorgang, zur Organisation der jeweils regionalen Rechtsanwaltskammern in Deutschland sowie zu weiteren Punkten, die zu beachten sind, findest Du hier.

1. Was ist eine Rechtsanwaltskammer und wie ist sie organisiert?

Grundsätzlich kann man eine Rechtsanwaltskammer als Zusammenschluss von Rechtsanwälten verstehen. Die Organisationsstruktur dieser Kammern wird seit ihrem Inkrafttreten am 01. August 1959 durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. In ihr ist übrigens auch das gesamte deutsche Berufsrecht für Rechtsanwälte normiert. Darunter fallen insbesondere sämtliche Rechte und Pflichten, die ein Rechtsanwalt in Deutschland gegenüber seinen Mandanten und Dritten zu beachten beziehungsweise zu befolgen hat.

In erster Linie sind Rechtsanwaltskammern Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit Teil der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung. Für den jeweiligen Bezirk eines Oberlandesgerichts muss gemäß § 60 I BRAG eine Rechtsanwaltskammer gebildet werden. Sie hat ihren Sitz also stets am Ort des Oberlandesgerichtes.

Beaufsichtigt werden die einzelnen Rechtsanwaltskammern durch die zuständige Landesjustizverwaltung. Allerdings beschränkt sich diese Aufsicht auf die Einhaltung der entsprechenden Gesetze und Satzungen sowie die Erfüllung der an die Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben.

Die bundesweite Dachorganisation der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern ist die Bundesanwaltschaft (BRAK) mit Sitz in Berlin. Sie vertritt insbesondere der Politik gegenüber, also dem Bundestag, dem Bundesrat sowie den Ministerien und dem Bundesverfassungsgericht, die diversen Interessen ihrer Mitglieder und wirkt am rechtspolitischen Diskurs und Gesetzgebungsverfahren mit. Sie ist sozusagen die Stimme der gesamten deutschen Anwaltschaft - sowohl auf Bundesebene als auch im europäischen und internationalen Kontext.
 

2. Das Zulassungsverfahren: Wer darf bzw. muss in eine Rechtsanwaltskammer?

Zunächst drängt sich natürlich die Frage auf, wer Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden kann, beziehungsweise muss, und warum dies überhaupt notwendig ist. Hierzu gilt:

Jeder, der als Jurist in Deutschland praktizieren und die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ bzw. „Syndikusrechtsanwalt“ führen möchte, ist verpflichtet, einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltskammer im entsprechenden Kammerbezirk zu stellen.

Zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 4 Nr. 1 BRAG wiederum nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt hat.

Für ein erfolgreiches Zulassungsverfahren ist daher in der Regel entscheidend, dass eine hinreichend beglaubigte Ablichtung der Urkunde über das zweite Staatsexamen eingereicht wird. Fällig ist bei der Antragsstellung dann eine Gebühr von 260 Euro (Beispiel: Kammerbezirk München). Diese Zulassungsgebühr gilt es natürlich vom jährlichen Kammerbeitrag in Höhe von 285 Euro zu unterscheiden, wobei sich dieser Betrag für Erstmitglieder in den ersten drei Jahren auf 200 Euro jährlich reduziert – Nachwuchsanwälte werden also in finanzieller Hinsicht etwas entlastet.

Auch junge Eltern haben Vorteile: Die Jahresgebühr kann nämlich für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes eingeschränkt ist, verringert werden. Auf Antrag sind dann für das Kalenderjahr der Geburt und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre nur noch 143 Euro per annum zu zahlen.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde wirksam. Diese erfolgt im Rahmen der Vereidigung, die ein Vorstandsmitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer leitet, und häufig sogar wöchentlich erfolgt. Der Bewerber hat dann einen in § 12a BRAG normierten Eid abzuleisten.

Zusätzlich ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen oder eine vorläufige Deckungszusage vorzulegen. Erst dann wird der Bewerber zum Mitglied der entsprechenden Rechtsanwaltskammer und darf auch die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" beziehungsweise "Rechtsanwalt" führen. Der “neue” Rechtsanwalt muss dann in demjenigen Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, innerhalb von drei Monaten eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

Von nun an hat der frisch vereidigte Rechtsanwalt seine Aufgaben gewissenhaft auszuüben. Dies bedeutet auch, dass er nach § 43 BRAG dazu verpflichtet ist, der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung seines Berufsstandes voraussetzt und erfordert, als würdig zu erweisen. Das gilt innerhalb wie außerhalb seines Dienstumfeldes.

→ Übrigens: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt nur dann, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist, § 13 BRAG. Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft endet dann auch wieder die zuvor erteilte Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen, § 17 I 1 BRAG.
 

3. Fakten über Fakten

Bundesweit zählte die Bundesrechtsanwaltskammer am 01. Januar 2018 insgesamt 165.854 Mitglieder.

Davon werden exakt 150.600 Personen als Rechtsanwälte, 1.975 als Syndikusrechtsanwälte sowie 12.079 Mitglieder sogar in beiden Bereichen aufgeführt. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das mit Blick auf die gesamte Mitgliederzahl ein Plus von 0,18 Prozent, also nur einen sehr geringfügigen Anstieg. Unter den registrierten Rechtsanwälten befinden sich übrigens 44.215 Fachanwälte, davon wiederum 9.128 mit zwei und 971 mit drei (!) Fachanwaltstiteln.

Der größte Kammerbezirk ist München, in dem aktuell 21.665 Mitglieder registriert sind – der kleinste wiederum ist Zweibrücken mit 1.433 Mitgliedern (abgesehen vom Bundesgerichtshof mit 42 Mitgliedern). Den größten prozentualen Zuwachs mit 1,18 Prozent bzw. 252 neuen Mitglieder verzeichnete ebenfalls die Rechtsanwaltskammer München, wohingegen in Sachsen-Anhalt mit einem Minus 2,44 Prozent der prozentual größte Mitgliederverlust festzustellen ist.

Bundesweit zählte die Bundesrechtsanwaltskammer am 01. Januar 2018 insgesamt 165.854 Mitglieder.

4. Alles auf einen Blick: Rechtsanwaltskammer

Sowohl die regionalen Rechtsanwaltskammern in den einzelnen Kammerbezirken, als auch die Bundesrechtsanwaltskammer sind gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungsorganisationen. Sie vertreten die Interessen der Anwaltschaften gegenüber der Wirtschaft, Gerichten und der Politik. Gleichzeitig schützen sie mithilfe der in der BRAG normierten gesetzlichen Grundlagen die Integrität des Rechtsanwaltsberufes in Deutschland.

Insofern entfaltet die Rechtsanwaltskammer auch eine für die Bürger höchst bedeutsame Außenwirkung. Sie ist im Übrigen auch immer dann der richtige Ansprechpartner, wenn ein Mandant sich über seinen Rechtsanwalt beschweren möchte, beispielsweise weil ein Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten vermutet wird. Zusätzlich unterstützen beziehungsweise vermitteln Rechtsanwaltskammern bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt.

 

Alles in allem lässt sich feststellen, dass die Rechtsanwaltskammern - auch wenn sie meist eher weniger im medialen Rampenlicht stehen - als wertvolle Einrichtungen anzusehen und gleichermaßen für die deutsche Anwaltschaft wie auch hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Funktion von erheblicher Bedeutung sind.

POSSER SPIETH WOLFERS & PARTNERS - Kanzlei für Öffentliches Wirtschaftsrecht
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