Latein Begriffe, die ein Jurist kennen sollte - TalentRocket Karriere Magazin

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Latein für Juristen: Die 30 wichtigsten Begriffe

Pacta sunt servanda – welche juristischen Phrasen und Fachbegriffe du wirklich kennen musst!

Auch wenn das große Latinum keine zwingende Voraussetzung ist: Wer sich für ein Jurastudium entscheidet, wird um zahlreiche lateinische Phrasen nicht drumherum kommen. Wir haben hier die 30 wichtigsten lateinischen Termini gesammelt, die für das Jurastudium hilfreich sind und liefern auch die Erklärung, wann und wie sie verwendet werden. 

#30: In dubio pro reo (iudicandum est)

Diese im Strafprozessrecht anzutreffende lateinische Wendung ist sicherlich auch jenseits juristischer Kreise sehr bekannt. Übersetzt meint sie „Im Zweifel[sfalle] (ist) für den Angeklagten (zu entscheiden)“.

Ist ein Sachverhalt nach der Beweisaufnahme nicht aufgeklärt, spricht man nicht nur von non liquet [„Es ist nicht deutlich“], sondern die Folge dessen ist der in-dubio-pro-reo-Grundsatz. Diese Unschuldsvermutung ist in Art. 6 II EMRK kodifiziert und demnach auch Grundlage jedes rechtsstaatlichen Strafrechts.

Übrigens: Liegt im Zivilprozessrecht ein Fall des non liquet vor, erfolgt das Urteil nach den Regeln der Beweislast. 

#29: Obiter dictum

Dieser lateinische Begriff stammt ebenso aus dem Prozessrecht, in der Regel im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts. Bei dem obiter dictum wird sprichwörtlich etwas „nebenbei gesagt“, nämlich eine in einem Urteil nebenbei geäußerte Rechtsansicht, die für das Urteil an sich nicht relevant ist.

#28: Ius cogens und ius dispositivum

Die termini technici ius cogens und ius dispositivum bezeichnen die Unterscheidung zwischen zwingendem und abdingbarem Recht. Zwingendes Recht (ius cogens) ist solches Recht, dass nicht durch den eigenen Willen einer Partei (im Staatsrecht) oder beider Parteien (im Privatrecht) abgeändert werden kann.

Demgegenüber meint abdingbares Recht (ius dispositivum) solches Recht, dass durch den Willen einer bzw. beider Parteien abgeändert werden kann.
 

#27: Animus auctoris und animus socii

Die Begriffe animus auctoris und animus socii stammen aus dem Strafrecht und kommen dort bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme zur Anwendung. Bei dem animus auctoris handelt es sich um den „Willen des Urhebers“ (also des Haupttäters), während es sich bei dem animus socii um den „Willen des Teilnehmers“ handelt.
Übrigens: Der zur Tat fest entschlossene Täter, der im Rahmen der Anstiftung eine Rolle spielen kann, nennt sich auch omni modo facturus, zu Deutsch der „unter allen Umständen Handelnde“.

#26: De lege ferenda und de lege lata

De lege ferenda und de lege lata beschreiben bestimmte Rechtssituationen. De lege ferenda meint „nach zu machendem Recht“ und beschreibt die Rechtssituation, die unter einer erst noch in Kraft zu setzenden Rechtsnorm gelten wird. Demgegenüber meint de lege lata „nach gelegtem Recht“ und beschreibt damit die derzeit geltende Rechtssituation.
 

#25: Contra legem

Wenn etwas „gegen das Gesetz“ ist, ist es contra legem. Geht es lediglich „am Gesetz vorbei“, spricht man hingegen von praeter legem. Contra legem ist keinesfalls zu verwechseln mit contra omnes, was „gegen alle“ bedeutet. 

#24: Nemo tenetur se ipsum accusare / procedere

Der sogenannte nemo-tenetur-Grundsatz ist wesentlicher Bestandteil des Strafprozessrechts zugunsten des Beschuldigten, denn er besagt „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“.

Daraus folgt vor allem, dass keine nachteiligen Schlüsse aus dem prozessual zulässigen Schweigen gezogen werden dürfen, sowie dass auch dem Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.
Dieser Grundsatz besteht jedoch nicht uneingeschränkt: Der Beschuldigte unterliegt nämlich eine Erscheinungspflicht. Auch muss er Angaben zur Person machen und gegebenenfalls körperliche Eingriffe, wie zum Beispiel die Entnahme von Blutproben, dulden.
 

#23: Dolo bzw. Dolus

Dolo meint im lateinischen „arglistig“ bzw. „schuldhaft“. Dementsprechend bedeutet dolus – je nach Zusammenhang – „Vorsatz“, „Schuld“ oder „Verschulden“. Aus dem Strafrecht sind wahrscheinlich der dolus directus als „direkter / unbedingter Vorsatz“ sowie der dolus eventualis als „Eventual- / bedingter Vorsatz“ bekannt.

Daneben gibt es noch eine ganze Reihe an anderen dolus-Varianten:

  • dolus alternativus für den „alternativen Vorsatz“
  • dolus antecedens für den „[der Tat] vorangehenden Vorsatz“ und in Zusammenhang damit den dolus subsequens für den „[der Tat] nachfolgenden Vorsatz“
  • dolus bonus für den „guten Vorsatz“
  • dolus generalis für den „Generalvorsatz“ beziehungsweise „allgemeinen Vorsatz“

#22: Vis absoluta und vis compulsiva

Die beiden lateinischen Fachbegriffe vis absoluta und vis compulsiva kommen ebenso maßgeblich im Strafrecht, nämlich im Rahmen der Gewalt, vor. Es handelt sich dabei um zwei Formen der Gewalt, die voneinander abzugrenzen sind.

Bei der vis absoluta handelt es sich um die „willensbrechende Gewalt“, die zum Beispiel durch das Fesseln einer Person durchgeführt wird.

Die vis compulsiva ist hingegen die „willensbeugende Gewalt“, die beispielsweise zum Erzwingen einer Handlung durch die Zufügung von Schmerzen durchgeführt wird. Der maßgebliche Unterschied liegt also darin, dass man sich der vis absoluta nicht erwehren kann, der vis compulsiva (theoretisch) schon.

#21: Condictio

Der aus dem römischen Recht stammende teminus technicus condictio meint den Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung i.S.d. §§ 812 ff. BGB. Die dabei wohl bekannteste Kondiktionsform ist die condictio indebiti aus § 812 I 1 Var. 1 BGB (= „ohne rechtlichen Grund“), zu Deutsch die „Rückforderung von Ungeschuldetem“.

Daneben kennt das Gesetz unter anderem noch folgende Kondiktionen:

  • condictio ob causam finitiam gemäß § 812 I 2 Var. 1 BGB (= “späterer Wegfall des rechtlichen Grundes“)
  • condictio ob rem gemäß  § 812 I 2 Var. 2 BGB (= „Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs“)
  • condictio ob turpem vel iniustam causam gemäß § 817 S. 1 BGB

#20: Sui generis

Sui generis bedeutet „eigener Art“ und spielt insbesondere im Vertragsrecht eine Rolle, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstyp handelt, sondern um eine völlig eigene Art, wie zum Beispiel der Factoring- oder Leasingvertrag.
 

#19: Ultima ratio

Der ultima-ratio-Grundsatz besagt, dass das unter diesem Grundsatz stehende Mittel erst eingesetzt werden darf, wenn alle anderen Mittel versagt haben. Damit ist die ultima ratio die „letzte / ultimative Lösung“.
 

#18: Falsus procurator

Der falsus procurator ist im Zivilrecht der „falsche Vertreter“, konkret der „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ i.S.d. §§ 177 ff. BGB.

#17: Inter partes

Der lateinische Ausdruck inter partes bedeutet „zwischen den Parteien“, weshalb er hauptsächlich im Privatrecht Anwendung findet, insbesondere im Schuldrecht, wo inter partes die relative Wirkung eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien beschreibt. Damit ist dieser terminus technicus von erga omnes abzugrenzen, was „gegenüber allen“ heißt.

Im Übrigen darf erga omnes auch nicht mit contra omnes verwechselt werden, siehe dazu auch #25. 

#16: Argumentum

Die juristische Methodenlehre kennt verschiedene Argumentationsformen, die sich oftmals auch an der ratio legis, also dem „Sinn des Gesetzes“ orientieren. Zu nennen sind insbesondere:

  • Argumentum a fortiori, also der „Schluss vom Stärkeren her“
  • Argumentum a maiori ad minus, also der “„Schluss vom Größeren auf das Kleinere“
  • Argumentum a minori ad maius, also der „Schluss vom Kleineren auf das Größere“
  • Argumentum e contrario, also der „Umkehrschluss“ bzw. „Gegenschluss“
     

#15: Lex … derogat legi …

Die zweite Hälfte unserer Top 30 beginnt dort, wo der erste Teil aufgehört hat, nämlich bei der juristischen Methodenlehre, konkret bei den Auslegungsregeln. Die dabei sicherlich bekannteste Auslegungsregel umfasst die Begriffe lex generalis („allgemeines Gesetz“) und lex specialis („spezielles Gesetz“), denn sie besagt, dass das besondere Gesetz das allgemeine Gesetz verdrängt: lex specialis derogat legi generali. Ein Beispiel ist das besondere Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag, dass das allgemeine Leistungsstörungsrecht verdrängt.

Eine weitere Auslegungsregel ist lex posterior derogat legi priori, welche besagt, dass das jüngere Recht das ältere Recht bricht: Die Schuldrechtreform von 2002 dient hierzu als großartiges Beispiel.

Die dritte Auslegungsregel dergestalt ist lex superior derogat legi inferiori, welche besagt, dass das ranghöhere Gesetz das rangniedere Gesetz verdrängt. Ein kodifiziertes Beispiel ist etwa Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht.

#14: Actio libera in causa

Bei der actio libera in causa (kurz: a.l.i.c.; „freie Handlung in der Ursache“) handelt es sich um ein durch Rechtswissenschaft, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht geschaffenes und sehr umstrittenes Rechtsinstitut des Strafrechts. Es umfasst die Fälle, in denen der Täter im verantwortlichem Zustand – sei es vorsätzlich oder fahrlässig – einen Geschehensablauf in Gang setzt, der im Zustand der Schuldunfähigkeit (zum Beispiel Alkoholrausch) oder der Handlungsfähigkeit (zum Beispiel Mutter drückt im Schlaf Säugling zu Tode) zu Ende geführt wird.

Die actio libera in causa ist deshalb sehr umstritten, da sie mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem daraus folgenden Analogieverbot zulasten des Täters und dem Verbot des Gewohnheitsrechts im Strafrecht unvereinbar ist. Deshalb ist die fahrlässige a.l.i.c. stets abzulehnen.

Die vorsätzliche a.l.i.c. kann hingegen mit folgenden Argumenten gerechtfertigt werden: Die relevante (= strafbare) Tathandlung wird bereits durch einen sogenannten Austausch der Tathandlungen beim Sich-Betrinken gesehen. Zusätzlich macht sich der Täter dadurch selbst zu einem Werkzeug. Sollte die actio libera in causa jedoch abgelehnt werden, kommt stets eine Strafbarkeit wegen Vollrausches aus § 323a StGB in Betracht.

Das Rechtsinstitut der a.l.i.c. kann als sogenannte omissio libera in causa auch bei einem Unterlassen entsprechend herangezogen werden.
 

#13: Aliud und Peius

Der lateinische Begriff aliud bedeutet „etwas anderes“ und findet überwiegend im Zivilrecht Anwendung, konkret im Schuldrecht, wenn zur Erfüllung einer Verpflichtung der falsche Gegenstand geliefert wird. Demgegenüber steht das peius. Dieser Begriff wird nämlich verwendet, wenn der Gegenstand mangelhaft ist, also „etwas schlechteres“ geliefert wurde. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da beispielsweise bei einem Kaufvertrag im Fall einer aliud-Lieferung der Erfüllungsanspruch fortbesteht, während bei einem peius allenfalls ein Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruch besteht.

Im öffentlichen Recht und im Prozessrecht existiert die lateinische Wendung reformatio in peius („Abänderung ins Schlechte“, Verschlechterung, Verböserung). Im allgemeinen Verwaltungsrecht liegt beispielsweise eine reformatio in peius vor, wenn der Ausgangsbescheid bei einem Widerspruch durch die Widerspruchsbehörde zulasten des Widerspruchsführers geändert wird. Im Strafprozessrecht gilt hingegen ein Verbot einer reformatio in peius insbesondere dann, wenn allein der Verurteilte ein Rechtsmittel einlegt, nicht aber die Staatsanwaltschaft.
 

#12: Ex …

Viele haben Probleme mit dem Ex, klingen ex ante und ex post sowie vor allem ex nunc und ex tunc doch sehr ähnlich.

Ex ante meint „von vornherein“ und bezeichnet die Betrachtung eines Sachverhalts aus der Perspektive, bevor sich dieser ereignet hat. Ex post meint demgegenüber „im Nachhinein“, bezeichnet also die Betrachtung eines Sachverhalts aus der Perspektive, nachdem sich dieser ereignet hat. Als Eselsbrücke dient vielleicht, dass ante im Alphabet vor dem post kommt, also post nach dem ante kommt.

Im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung werden die beiden lateinischen Fachbegriffe ex nunc („von nun an“) und ex tunc („von damals an“) verwendet. Zur Gedächtnisstütze lässt sich hier vielleicht heranziehen, dass im nunc bereits ein „nun“ steckt.

Ein Kaufvertrag, der beispielsweise wirksam angefochten wird, erlischt ex tunc, das heißt es ist die Rechtssituation herzustellen, die unmittelbar vor Abschluss des Vertrages bestand. Wird hingegen beispielsweise ein Arbeitsvertrag wirksam gekündigt, erlischt dieser ex nunc, das heißt ab dem Moment der Kündigung gilt der Vertrag als aufgehoben.

#11: Invitatio / Offerta ad …

Im Zivilrecht werden die lateinischen termini technici invitatio ad incertas personas, invitatio ad offerendum und offerta ad incertas personas gerne durcheinandergeworfen. Eine invitatio as incertas personas ist eine Einladung an einen unbestimmten Personenkreis ein Angebot abzugeben, während die invitatio ad offerendum eine Einladung ist ein Angebot zu machen.

Der Unterschied liegt hier also am Personenkreis, an den die Einladung geht. Im ersten Fall ist der Personenkreis unbestimmt, im zweiten Fall bestimmt beziehungsweise bestimmbar. Demgegenüber steht die offerta ad incertas personas, denn dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Einladung ein Angebot zu machen, sondern selbst um ein verbindliches Angebot an einen unbestimmten – aber bestimmbaren – Personenkreis.

Dementsprechend ist eine invitatio ad offerendum beispielsweise das Ausstellen von Ware im Supermarkt, während eine invitatio ad incertas personas etwa bei dem Aufstellen eines Warenautomaten vorliegt. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich hingegen bei einem Angebot via e-Bay um eine offerta ad incertas personas.
 

#10: Error in persona vel obiecto

Die Wendung error in persona vel obiecto wird vorwiegend im Strafrecht verwendet und bedeutet „Irrtum in der Person oder im Objekt“ und umschreibt einen Tatbestand, bei dem der Täter trifft, was er treffen wollte, sich aber über das Ziel getäuscht hat.

Der Täter möchte also beispielsweise seinen Nachbarn erschießen und trifft dabei die Silhouette im Fenster des Nachbarhauses. Bei der Silhouette handelte es sich jedoch nicht um den gehassten Nachbarn, sondern a) um seine Ehefrau (dann error in persona) oder b) um seinen Hund (dann error in obiecto).

Die Wendungen error in persona und error in obiecto spielen aber auch im Zivilrecht eine Rolle. Bei einem error in persona irrt der Erklärende über seinen Vertragspartner, während er bei einem error in obiecto sich über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts irrt.

Im Strafrecht darf der error in persona vel obiecto niemals mit dem aberratio ictus („Fehlgehen des Schlagens“) verwechselt werden, denn hierbei irrt sich der Täter gerade nicht, sondern er verfehlt sein Ziel, obwohl er das richtige anvisiert hat.

#9: Dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est)

Dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est) bedeutet zu Deutsch “Böswillig handelt (wer fordert, was er sofort wird zurückgeben müssen)“. Bei diesem dolo-agit-Grundsatz, der als Einrede geltend gemacht werden kann, handelt es sich somit um eine besondere Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB.

Danach kann ein Schuldner die dolo-agit-Einrede geltend machen, wenn der Gläubiger gegen Treu und Glauben verstößt und vom Schuldner eine Leistung fordert, die er dem Schuldner aus anderen Gründen nach Erhalt sofort wieder zurückgeben müsste.
 

#8: culpa in contrahendo (c.i.c.)

Culpa bedeutet im Zivilrecht „Verschulden“ im Strafrecht „Schuld“. In diesem Zusammenhang ist selbstverständlich vor allem die culpa in contrahendo zu nennen, da es sich hierbei um eine gern übersehene und erst seit der Schuldrechtsreform kodifizierte Grundlage für einen Schadensersatzanspruch handelt. Die c.i.c. („Verschulden beim Vertragsschluss“) ergibt sich nun aus §§ 311 II, 280 I, 241 II BGB und kommt immer dann in Betracht, wenn bereits während Vertragsverhandlungen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis besteht, welches schuldhaft verletzt wird.
 

#7: Essentialia negotii

Die essentialia negotii spielen ebenso im Vertragsrecht eine wesentliche Rolle. Es handelt sich dabei um die „wesentlichen Vertragspunkte“, über die in jedem Fall ein Konsens bestehen muss, damit ein Vertrag wirksam zustande kommen kann. Die essentialia negotii sind zum Beispiel bei einem Kaufvertrag insbesondere Kaufsache und Kaufpreis.
 

#6: Falsa demonstratio non nocet

Juristen, die Wal- oder Haifischfleisch hören, denken sicherlich an die bekannte lateinische Wendung falsa demonstratio non nocet („Die falsche Bezeichnung schadet nicht“). Bei dem sogenannten Haakjöringsköd-Fall wollten beide Parteien einen Kaufvertrag über Walfleisch abschließen, bezeichneten dieses aber fälschlicherweise als Haifischfleisch.

Das Prinzip der falsa demonstratio besagt insoweit, dass der Gehalt einer Willenserklärung nicht anhand der Wortwahl, sondern am wahren Willen der Parteien ermittelt wird, weshalb der oben genannte Vertrag trotz der Falschbezeichnung doch wirksam zustande kam und Walfischfleisch zum Gegenstand hatte.

#5: Condicio sine qua non

Die condicio sine qua non-Formel stellt eines der wichtigsten lateinischen Wendungen im Strafrecht beziehungsweise im Deliktsrecht dar. Sie dient der generellen Bestimmung, ob eine Handlung kausal für etwas war.

Die Übersetzung muss in Studium und Praxis regelmäßig nicht gekannt werden („Bedingung, ohne die nicht“), wohl aber die Definition dieser Faustformel: Ein Umstand kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass ein bestimmter Erfolg entfiele. Konkret heißt dies, dass die Schusswunde des Opfers als Erfolg entfallen würde, wenn der Umstand des Schusses hinweggedacht würde. Damit sind Schuss und Schusswunde kausal zueinander.
 

#4: Venire contra factum proprium

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB lässt sich auch der Grundsatz des venire contra factum proprium („Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten“) ableiten.

Dabei handelt es sich nämlich um ein Verbot, sich zu seinem vorherigen Tun in Widerspruch zu setzen. So kann beispielsweise der Gläubiger von dem Schuldner dann keinen Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung verlangen, wenn er sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat.
 

#3: Ne bis in idem

Der lateinische terminus technicus ne bis in idem ist vielleicht nicht so bekannt wie manch andere Wendungen und Begriffe, dennoch handelt es sich bei dem Gedanken dahinter um ein Verbot mit Verfassungsrang. Art. 103 III GG bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.

Ne bis in idem („nicht zweimal gegen denselben“) findet darüber hinaus in sämtlichen Prozessordnungen Anwendung, da zum Beispiel eine zivilrechtliche Angelegenheit nicht erneut in erster Instanz entschieden werden darf, wenn bereits ein erstinstanzliches/r Urteil oder Beschluss in dieser Angelegenheit erlassen wurde.

#2: Nullum crimen, nulla poena sine lege

Ein weiteres der höchsten Prinzipien ist nullum crimen, nulla poena sine lege („Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“). Nulla poena sine lege („Keine Strafe ohne Gesetz“) ist nicht nur in Art. 103 II GG sondern auch in § 1 StGB kodifiziert. Abwandlungen und Erweiterungen hiervon sind:

  • Nulla poena sine lege stricta („Keine Strafe ohne strenges Gesetz“) umschreibt das im Strafrecht geltende Analogieverbot.
  • Nulla poena sine culpa („Keine Strafe ohne Schuld“) umschreibt das Schuldprinzip.
  • Nulla poena sine lege certa („Keine Strafe ohne bestimmtes Gesetz“) umschreibt das Bestimmtheitsgebot.
  • Nulla poena sine lege praevia („Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz“) umschreibt das Rückwirkungsverbot.
  • Nulla poena sine lege scripta („Keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz“) umschreibt das Verbot der Bestrafung nach Gewohnheitsrecht.

#1: Pacta sunt servanda

Die goldene Regel im Vertragsrecht ist pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten.


Das war sie nun, die Top 30 der altehrwürdigen und modernen lateinischen termini technici. Selbstverständlich gibt es noch viele weitere Begriffe und Wendungen, die in der Top 30 nicht berücksichtigt werden konnten.

Haben wir euch nun Lust auf das große Latinum gemacht? Und welche Begriffe und Wendungen hättet ihr noch mit eingebracht?