Auch wenn das große Latinum keine zwingende Voraussetzung ist: Wer sich für ein Jurastudium entscheidet, wird um zahlreiche lateinische Phrasen nicht drumherum kommen. Wir haben hier die 30 wichtigsten lateinischen Termini gesammelt, die für das Jurastudium hilfreich sind und liefern auch die Erklärung, wann und wie sie verwendet werden.
#30: In dubio pro reo (iudicandum est)
Diese im Strafprozessrecht anzutreffende lateinische Wendung ist sicherlich auch jenseits juristischer Kreise sehr bekannt. Übersetzt meint sie „Im Zweifel[sfalle] (ist) für den Angeklagten (zu entscheiden)“.
Ist ein Sachverhalt nach der Beweisaufnahme nicht aufgeklärt, spricht man nicht nur von non liquet [„Es ist nicht deutlich“], sondern die Folge dessen ist der in-dubio-pro-reo-Grundsatz. Diese Unschuldsvermutung ist in Art. 6 II EMRK kodifiziert und demnach auch Grundlage jedes rechtsstaatlichen Strafrechts.
Übrigens: Liegt im Zivilprozessrecht ein Fall des non liquet vor, erfolgt das Urteil nach den Regeln der Beweislast.
#29: Obiter dictum
Dieser lateinische Begriff stammt ebenso aus dem Prozessrecht, in der Regel im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts. Bei dem obiter dictum wird sprichwörtlich etwas „nebenbei gesagt“, nämlich eine in einem Urteil nebenbei geäußerte Rechtsansicht, die für das Urteil an sich nicht relevant ist.
#28: Ius cogens und ius dispositivum
Die termini technici ius cogens und ius dispositivum bezeichnen die Unterscheidung zwischen zwingendem und abdingbarem Recht. Zwingendes Recht (ius cogens) ist solches Recht, dass nicht durch den eigenen Willen einer Partei (im Staatsrecht) oder beider Parteien (im Privatrecht) abgeändert werden kann.
Demgegenüber meint abdingbares Recht (ius dispositivum) solches Recht, dass durch den Willen einer bzw. beider Parteien abgeändert werden kann.