Die Corona-Krise hat Deutschland und die Welt fest im Griff. Doch wenn viele Maschinen stillstehen, der Umsatz in einigen Branchen einbricht oder sogar auf null fällt und insgesamt die Wirtschaft zum Erlahmen kommt, zieht das viele Fragen mit sich. Büroangestellte fragen sich, ob sie einen rechtlichen Anspruch auf Home-Office haben. Eltern wollen wissen wie es um ihre Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber bestellt ist, während sie die Kinder zu Hause betreuen müssen, weil Kindergärten und Schulen geschlossen sind. Vor allem aber stellt sich natürlich auch die finanzielle Frage: Wird das Gehalt weitergezahlt, was bedeuten Verdienstausfälle für Selbstständige und Unternehmer und wie verhält es sich z.B. in einer Quarantäne? All diesen Fragen gehen jetzt Arbeitsrechtler auf den Grund und wir lassen Sie – soweit diese Fragen zum heutigen Tage beantwortet werden können – daran teilhaben!
Wie sieht es mit dem Recht auf Home-Office aus?
Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Home-Office, der sich aus dem generellen Arbeitsrecht ableiten ließe. Im Gegenteil, grundsätzlich ist der Arbeitgeber sogar weisungsbefugt. Das wiederum bedeutet, ein Arbeitnehmer hat den Weisungen seines Arbeitgebers Folge zu leisten. Lediglich Angst vor zum Beispiel einer Corona-Erkrankung reicht nicht aus, um dem Büro fern zu bleiben. Anderes kann sich allerdings aus Arbeits- und Tarifverträgen ergeben. Ist darin eine Möglichkeit vereinbart, von zu Hause aus zu arbeiten, dann kann unter den darin genannten Voraussetzungen ein Anspruch aufs Home-Office bestehen.
Genauso hat ein Arbeitgeber übrigens nicht generell das Recht, seine Mitarbeiter ins Home-Office zu schicken. Soweit eine Betriebsstätte im Arbeitsvertrag genannt ist, ist dies der primäre Ort für einen Mitarbeiter, um seine Pflichten zu erfüllen. Eine langfristige Entsendung ins Home-Office ist daher grundsätzlich zustimmungsbedürftig und zwar durch den Mitarbeiter.
Das Equipment für das Home-Office muss im Übrigen auch der Arbeitgeber stellen. Das umfasst aber in erster Linie nur Laptop, Software und zum Beispiel Headset, nicht aber einen gemütlichen Bürostuhl.
Bekomme ich weiter Gehalt, wenn mein Arbeitgeber keine Arbeit mehr für mich hat?
In dieser sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer prekären Lage befinden sich aufgrund der Corona-Krise leider gerade viele Menschen. Unternehmen deren Geschäfte schließen mussten, haben nun für einen Großteil ihrer Mitarbeiter keine Aufgaben mehr, diese wollen aber natürlich weiterhin bezahlt werden.
Grundsätzlich trägt dieses Betriebsrisiko der Arbeitgeber und solange seine Mitarbeiter arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, muss er das Gehalt weiterzahlen. Von diesem Grundsatz gibt es im Grunde genommen zwei Ausnahmen. Das wäre zunächst einmal dann der Fall, wenn Mitarbeiter nicht mehr bereit zu arbeiten. Diese „Arbeitsverweigerung“ hätte zur Folge, dass auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung entfallen könnte. Der zweite Sonderfall ist das aktuell in den Medien omnipräsente Kurzarbeitergeld. Beantragt ein Arbeitgeber berechtigte Kurzarbeit und ordnete diese bei seinen Mitarbeitern an, wird das Gehalt der Mitarbeiter in derselben Höhe bezahlt, wie es beim Arbeitslosengeld der Fall ist- Das bedeutet für Mitarbeitern mit Kindern 67 Prozent und für Mitarbeiter ohne Kinder 60 Prozent. Kurzarbeitergeld ist allerdings auf maximal zwölf Monate begrenzt und darf nur unter bestimmten Bedingungen wie z.B. Lieferengpässen oder behördlichen Betriebsschließungen angeordnet werden.
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Wo liegt der Unterschied zwischen sozialer Isolation im Home Office und einer Quarantäne arbeitsrechtlich betrachtet?
Sarkastisch ausgedrückt ist die behördlich angeordnete Quarantäne zumindest aus finanzieller Sicht ein Glücksfall. Der Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter nämlich 6 Wochen weiter das volle Gehalt zahlen, welches er gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes von der Behörde erstattet bekommt. Dauert die Quarantäne mehr als sechs Wochen an, dann zahlt alles Darüberhinausgehende die Krankenkasse in Form von Krankengeld.
Die behördlich angeordnete Quarantäne ist also sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ein, zumindest arbeitsrechtlich und finanziell betrachtet, vergleichsweise unkomplizierter und angenehmer Fall.
Was darf mich mein Arbeitgeber jetzt alles Fragen?
Das Privatleben geht den Arbeitgeber im Grunde nichts an. Das betrifft sowohl Urlaubsreisen als auch die privaten Kontakte des Mitarbeiters. Dem gegenüber steht allerdings die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber seiner Mitarbeiterschaft als Gesamtes. In Phasen wie diesen hat der Arbeitgeber daher ausnahmsweise das Recht, punktuelle Fragen zu stellen, die ihm ansonsten nicht zustehen würden.
Das betrifft zum Beispiel die Frage, ob ein Mitarbeiter in einem der offiziell benannten Risikogebiete Urlaub gemacht hat. Die Frage wo er im Urlaub gewesen ist, könnte nach wie vor unzulässig sein – die Frage ob er in einem z.B. vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet Urlaub gemacht hat, ist hingegen legitim.
Ähnlich verhält es sich bei privaten Kontakten. Mit wem genau sie ihre Freizeit verbringen geht den Arbeitgeber nach wie vor nichts an. Ob sie ihre Zeit mit Infizierten oder mittlerweile in Quarantäne befindlichen Personen hatten, hingegen schon. Die Grenzen werden hier also aufgeweicht, zum Schutz der eigenen Mitarbeiter und Kollegen.
Muss ich noch Dienstreisen unternehmen?
Diese Frage sollte sich mittlerweile durch die Reisewarnung des Auswärtigen Amts weitestgehend erledigt haben. Auch sind die meisten Unternehmen hier schon früher einen Schritt weiter gewesen und haben Verbote für Dienstreisen zumindest in bestimmte Regionen ausgesprochen. Der Grundsatz im Arbeitsrecht ist auch hierbei, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten zu erfüllen. Gehören hierzu auch Dienstreisen, so sind auch diese anzutreten. Die Ausnahme hierfür ist wiederum eine Unzumutbarkeit dieser Erbringung, was sich wiederum aus § 275 Abs. 3 BGB ergibt. Spätestens seit der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amts dürfte eine solche wohl anzunehmen sein und Dienstreisen können aktuell in den allermeisten Fällen unproblematisch abgelehnt werden.